Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.09.2020, Az. XI R 35/18

11. Senat | REWIS RS 2020, 3624

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Gegenstand

Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit; Steuerbefreiung aufgrund Unionsrechts (Rechtslage vor dem 01.01.2020)


Leitsatz

1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn ein identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden ist, der einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt.

2. Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter (hier: christliche Kirche und kirchennaher Verein) durch eine gemeinnützige GmbH ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet.

3. Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende gemeinnützige GmbH kann ein Personenzusammenschluss i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL und eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL sein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 13.09.2018 - 1 K 1967/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren (2011 bis 2013) an ihre Gesellschafter bzw. an zwei [X.]n steuerbare und steuerpflichtige Leistungen im Bereich der Medienarbeit erbracht hat.

2

Die Klägerin ist eine im Jahr 1998 gegründete gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH). Gesellschafter waren in den Streitjahren je zur Hälfte die [X.] und der [X.], der nach Angaben der Klägerin die [X.] repräsentiert.

3

Der Gesellschaftsvertrag vom [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 3

Gegenstand des Unternehmens

(1) [X.] hat die Aufgabe, unter dem Namen ... Nachrichten [X-Nachrichten] Informationen und Berichte aus dem Bereich der … [[X.]] und der … [[X.]] zu beschaffen und zu verbreiten.

(2) [X.] nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem [X.] in [X.] und dem … [[X.]] wahr.

(3) Durch die beiden Presseverbände ist die Gesellschaft dem ... e.V. zugeordnet.

§ 4

Gemeinnützigkeit

[X.] verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der [X.]

§ 13

Ergebnisverwendung

(1) [X.]erversammlung entscheidet über die Verwendung des Jahresergebnisses bei Billigung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Wirtschaftsjahr.

(2) [X.]er dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.

§ 14

Kosten der Gesellschaft

Die Kosten der Gesellschaft werden von den beiden Gesellschaftern getragen. Diese treffen hierüber eine gesonderte Vereinbarung. …"

4

Im Gesellschaftsvertrag vom 01.10.2012 wurden u.a. § 3 Abs. 2 und 3 neu gefasst:

"(2) [X.] nimmt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem [X.] z.B. durch Unterhaltung eines gemeinsamen Desks und einer gemeinsamen Chefredaktion, wahr.

(3) [X.] ist dem ... e.V. zugeordnet."

5

Nach der Darstellung ihres Geschäftsführers erfüllt die Klägerin den Verkündigungsauftrag der ... [X.] mit journalistischen Mitteln. Es werde aus dem Leben und Handeln der [X.] in ...  nach dem Prinzip einer Nachrichtenagentur berichtet. Die Klägerin sei innerhalb des [X.] frei in der Umsetzung und keinen Weisungen unterworfen. Es werde keine Wirtschaftlichkeit angestrebt. Man habe ca. 15 Tageszeitungen als Kunden. Mit diesen Kunden bestünden Nutzungsverträge über die Belieferung mit Meldungen. Es sei eine geringe "Schutzgebühr" vereinbart. Die Tageszeitungen (Kunden) seien frei darin, ob sie eine Meldung der Klägerin abdrucken. Auf der Internetseite der Klägerin würden nachträglich die Meldungen erscheinen, die zuvor von einer Tageszeitung übernommen worden seien.

6

Beide [X.]n unterhielten auch eine eigene Public-Relations ([X.]. Diese seien von der Klägerin räumlich und inhaltlich getrennt. In den PR-Abteilungen werden (z.B. durch die Herausgabe von Flyern) Werbung für die (Themen der) [X.]n gemacht, während man bei der Klägerin Objektivität und Wahrhaftigkeit anstrebe.

7

Zu ihrer Finanzierung meldete die Klägerin ihren Finanzbedarf einmal jährlich einheitlich bei der [X.] in [X.] an. Die [X.] erteilte der Klägerin jeweils einen Bescheid über die gewährte Zuwendung. Der [X.] entschied auf seiner Mitgliederversammlung über die Zuweisung der Mittel an die Klägerin und teilte der Klägerin den zugewiesenen Betrag mit. Die Zuwendungen wurden anhand der Mitgliederzahl bzw. nach Kassenlage zwischen den beiden [X.]n aufgeteilt. Die Kostenübernahme erfolgte nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus kirchlichen Mitteln (Zuwendungsrichtlinien) vom ... bzw. den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus kirchlichen Mitteln (Zuwendungsrichtlinien) vom ... .

8

Die Zuwendungen der Gesellschafter betrugen in den Jahren 2011 und 2012 jeweils ... € sowie im Jahr 2013  ... €.

9

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2013 ging die Klägerin davon aus, dass sie keine steuerbaren Leistungen an ihre Gesellschafter oder an Dritte erbringe, für die die Zuwendungen Entgelt seien. Die Klägerin erklärte daher nur Vermietungsumsätze zum Regelsteuersatz und Leistungen an die Tageszeitungen zum ermäßigten Steuersatz (mit den "Schutzgebühren" der Tageszeitungen als Entgelt). Die auf ihre [X.] entfallende Vorsteuer zog sie in voller Höhe ab.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) nahm nach einer Umsatzsteuersonderprüfung für das [X.] an, die Zuwendungen der Gesellschafter der Klägerin seien Entgelte für steuerpflichtige Leistungen der Klägerin. Auf diese sei der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Es setzte daher durch [X.] vom 22.05.2014 (für 2011) und vom 03.03.2015 (für 2012 und 2013) die Umsatzsteuer für die Streitjahre höher fest. Die Einsprüche der Klägerin wies das [X.] mit Einspruchsentscheidung vom 18.07.2017 in der Sache als unbegründet zurück, beseitigte dabei aber im Wege der [X.] einen Fehler bei der Höhe der festgesetzten Steuer der Jahre 2012 und 2013.

Das Finanzgericht ([X.]) [X.] wies mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2019, 290 veröffentlichten Urteil vom 13.09.2018 - 1 K 1967/17 die Klage ab. Es nahm an, die Klägerin habe, indem sie für die beiden [X.]n Medienarbeit (durch Erstellung von Meldungen für Tageszeitungen) übernommen habe, Leistungen gegen Entgelt ausgeführt. Die [X.]n hätten als Leistungsempfänger einen Vorteil erhalten, der in der Übernahme der journalistischen Medienarbeit in Form der Erstellung der Meldungen und deren Zurverfügungstellung an die Tageszeitungen liege. Hätten die [X.]n dieselbe Leistung bei einem gewerblichen Unternehmen der Medienbranche (Agentur) eingekauft, wäre hierin auch eine den [X.]n als identifizierbare Leistungsempfänger zugutekommende Medienleistung zu sehen. Dass diese Leistung der Verbreitung [X.] Wertvorstellungen und ethischer Positionen habe dienen sollen, ändere daran nichts; denn für die Steuerbarkeit einer Leistung sei nicht entscheidend, ob sie im öffentlichen Interesse liege oder nicht. Ein Interesse der Allgemeinheit an der Leistung schließe die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers nicht aus (Hinweis auf das Urteil des [X.] --[X.]-- vom 27.11.2008 - V R 8/07, [X.], 520, [X.], 397).

Die Leistung der Klägerin beruhe auch auf einem zwischen ihr und den [X.]n bestehenden Rechtsverhältnis. Dieses hat das [X.] im Gesellschaftsvertrag gesehen, in dessen § 3 der Klägerin aufgegeben werde, Informationen und Berichte aus dem Bereich der [X.]n zu beschaffen und zu verbreiten. Ohne Bedeutung sei, dass die [X.] nicht Gesellschafterin der Klägerin sei, da diese nach den Angaben der Klägerin vom [X.] repräsentiert werde und die Mittel fast ausschließlich von ihr, der [X.], stammten.

Mit der Frage, ob zugunsten der Klägerin eine Steuerbefreiung eingreifen könnte, hat sich das [X.] nicht befasst.

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--, Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--) sowie Verfahrensfehler. Sie macht geltend, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich in vier Bereichen entscheidungserheblich von dem vom [X.] herangezogenen [X.]-Urteil in [X.], 520, [X.], 397, und zwar

▪    

hinsichtlich des Gesellschaftszwecks, der deutlich breiter gefächert sei und keine Vertretung der Interessen der [X.] vorsehe,

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der (Nicht-)Verschaffung eines individuellen Vorteils, da die Klägerin nicht eine bestimmte Anzahl von Meldungen zu erstellen habe und ein Großteil der Meldungen keinen unmittelbaren kirchlichen Bezug aufwiesen, weshalb die Tätigkeit der Klägerin nur der Allgemeinheit zugutekomme,

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der Rahmenbedingungen des Erhalts der Zuwendungen, da diese nicht zweckgebunden seien und auf Basis eines Wirtschaftsplans erfolgten, so dass die Beträge der Jahre 2011 und 2012 identisch seien, obwohl der angebliche Leistungsumfang nicht identisch gewesen sei, und

▪    

der Herleitung des maßgeblichen Rechtsverhältnisses, da das [X.] den Gesellschaftsvertrag als Rechtsverhältnis für die Leistung an die beiden [X.]n gesehen habe, aber eine [X.] gar nicht Gesellschafterin der Klägerin sei.

Zutreffend habe das [X.] Düsseldorf in seinem Urteil vom 09.12.2013 - 5 K 2789/11 U ([X.] 2014, 676) in einem vergleichbaren Fall einen Leistungsaustausch verneint. Im Übrigen widerspreche das Urteil des [X.] dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] ([X.]) [X.] ([X.]) vom 12.02.2009 - [X.]/07 ([X.]:C:2009:88). Nach dessen Rz 34 sei die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder durch eine Vereinigung keine "der Mehrwertsteuer unterliegende" Tätigkeit i.S. der MwStSystRL.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, ihre Tätigkeit sei nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL steuerfrei. Sie sei ein selbständiger Zusammenschluss im Sinne dieser Bestimmung. Die [X.]n verwendeten die angebliche Leistung für eine begünstigte Tätigkeit. Die Klägerin erhalte nur die Erstattung ihrer Kosten; ein Gewinnzuschlag erfolge nicht. Außerdem führe die Steuerbefreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen. Dieser Teil der Bestimmung sei eng im Sinne eines Missbrauchsvorbehalts auszulegen.

Weiter hilfsweise rügt die Klägerin die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--), das Fehlen von Entscheidungsgründen (Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 3 [X.]O), die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O) sowie die Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 2 [X.]O) als Verfahrensfehler.

Die Klägerin regt an, dem [X.] eine Frage zur Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL zu stellen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2017 sowie die Umsatzsteuer-[X.] vom 22.05.2014 (für das Kalenderjahr 2011) und vom 03.03.2015 (für die Kalenderjahre 2012 und 2013) aufzuheben, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL sei im Streitfall nicht anwendbar; die Klägerin als juristische Person sei kein selbständiger Zusammenschluss. Außerdem stehe nicht fest, dass die Gesellschafter diese für eine begünstigte Tätigkeit verwendet hätten. Daher könne dahingestellt bleiben, ob größere Wettbewerbsverzerrungen drohten. Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor.

Einen Antrag der Klägerin vom 22.10.2018 auf [X.] (§ 108 [X.]O) hat das [X.] abgelehnt. Über einen Antrag auf Urteilsberichtigung (§ 107 [X.]O) hat es nicht entschieden, weil es angenommen hat, dass die Zuständigkeit hierfür auf den [X.] übergegangen sei.

Entscheidungsgründe

[X.]

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O). Das [X.] hat nicht geprüft, ob die Umsätze der Klägerin steuerfrei sind. Daneben hält aber auch seine bisherige tatsächliche Würdigung zur Steuerbarkeit einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Das [X.] hat nicht geprüft, ob die Umsätze der Klägerin steuerfrei sind. Die Vorentscheidung ist bereits deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen.

a) Nach Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL, auf den sich die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren ausdrücklich berufen hat --was zulässig ist (vgl. z.B. allgemein [X.] vom 11.12.2013 - XI R 17/11, [X.], 79, [X.], 417, Rz 10, 49 ff., 77 ff.), da es sich dabei nicht um neuen Sachvortrag, sondern um die Rüge der Verletzung von Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 [X.]O handelt (vgl. zur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 118 [X.]O Rz 28; s.a. [X.] in Tipke/[X.], § 118 [X.]O Rz 16; [X.] in Gosch, [X.]O § 118 Rz 17)--, sind u.a. die folgenden Umsätze steuerfrei:

"f) Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt; …

l) Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, an ihre Mitglieder in deren gemeinsamen Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt".

Der nationale Gesetzgeber hat Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL in § 4 Nr. 29 UStG umgesetzt (vgl. BTDrucks 19/13436, S. 151 ff.). Die durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (Jahressteuergesetz 2019 --JStG [X.], [X.], 2451) eingefügte, in den Streitjahren noch nicht anwendbare Vorschrift (s. Art. 12 Nr. 5 Buchst. h JStG 2019) lautet wie folgt:

"Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: …

29. sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt."

Eine vollständige Übernahme des Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL in nationales Recht ist bisher nicht erfolgt (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Vor §§ 4 bis 9 Rz 39; [X.], Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., [X.]. 7, [X.] Tz. 7.196; zum Streitstand bei § 4 Nr. 18a UStG s. Frye in Rau/Dürrwächter, a.a.[X.], § 4 Nr. 18a Rz 11 ff.; [X.] in [X.]/Ringleb, Umsatzsteuer, § 4 Nr. 18a Rz 3; [X.] in [X.]/Söhn/[X.], § 4 Nr. 18a UStG Rz 3).

b) Auch wenn sich die Klägerin ausdrücklich nur auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen hat, schließt dies eine Berufung auf Buchst. l nicht aus (implizite Berufung). Dass die Klägerin eine Steuerbefreiung nicht aufgrund aller in Betracht kommender Steuerbefreiungen des Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL begehrt, erscheint dem [X.] fernliegend.

c) Ob die Voraussetzungen dieser beiden Steuerbefreiungen vorliegen, kann vom [X.] aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht beurteilt werden.

aa) Das [X.] hat sich mangels Berufung der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mit diesen Bestimmungen befasst, so dass tatsächliche Feststellungen des [X.] dazu vollständig fehlen.

bb) Entgegen der Auffassung des [X.] kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin kein Personenzusammenschluss [X.]. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL ist. Auch [X.]italgesellschaften können Personenzusammenschlüsse in diesem Sinne sein (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.[X.], Vor §§ 4 bis 9 Rz 34; [X.] in [X.], § 4 Nr. 29 Rz 12; verneinend für Stiftung, weil sie keine Mitglieder hat, [X.]-Urteil [X.] vom 15.06.1989 - [X.]/87, [X.]:[X.], Rz 14; verneinend für GmbH mit nur einem Gesellschafter [X.]-Urteil vom 02.12.2015 - V R 67/14, [X.], 547, [X.], 560, Rz 37). Entscheidend ist nicht die Rechtsform des Zusammenschlusses, sondern der Umstand, dass er selbständiger Unternehmer ist (vgl. [X.]-Urteil [X.][X.] vom 04.05.2017 - [X.]/15, [X.]:[X.], Rz 61).

Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Steuerbefreiung. Jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, soll keine Mehrwertsteuer aus dem Grund entrichten müssen, dass er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind (vgl. [X.] vom 11.12.2008 - [X.]/07, [X.]:[X.], Rz 37; [X.][X.] vom 21.09.2017 - [X.]/15, [X.]:[X.], Rz 56). Welche Rechtsform die gemeinsame Struktur hat, ist hierfür unerheblich. Entsprechend hat der [X.] in den Rechtssachen [X.] vom 21.09.2017 - [X.]/15 ([X.]:C:2017:719; s.a. Rz 37 der Schlussanträge der Generalanwältin [X.] vom 01.03.2017, [X.]:C:2017:145) und [X.] vom 21.09.2017 - [X.]/15 ([X.]:[X.]) die Anwendung der Steuerbefreiung jeweils nicht wegen der Rechtsform des Zusammenschlusses abgelehnt, sondern wegen dessen Tätigkeit.

cc) Die Klägerin ist als gGmbH eine Einrichtung ohne Gewinnstreben [X.]. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL, die nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] religiöse Ziele verfolgt.

dd) Auch erscheint es nach den tatsächlichen Feststellungen des [X.] als nicht ausgeschlossen, dass die Leistungen der Klägerin [X.]. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL an ihre Mitglieder erfolgen, die insoweit nicht Steuerpflichtige sind, als sie den Verkündigungsauftrag der [X.]n erfüllen, und die Leistungen auch [X.]. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL deren gemeinsamen Interessen dienen.

ee) Soweit die Klägerin vorträgt, die vom [X.] angenommene Leistung sei [X.]. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL nur gegen genaue Erstattung der Kosten erfolgt, erscheint dies nach den Feststellungen des [X.] zur Finanzierung der Klägerin zwar naheliegend, aber nicht völlig zweifelsfrei. Auch könnte in § 14 des Gesellschaftsvertrags ein satzungsgemäß festgelegter Beitrag [X.]. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL zu sehen sein. Allerdings hat das [X.] nicht festgestellt, ob und welche gesonderte Vereinbarung i.S. des § 14 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags die Gesellschafter der Klägerin getroffen haben, so dass auch dies nicht hinreichend sicher feststeht.

ff) Möglich erscheint außerdem, dass eine Steuerbefreiung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

(1) Der Gesetzgeber des § 4 Nr. 29 UStG ist davon ausgegangen (BTDrucks 19/13436, S. 152), dass "mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile gegenüber Marktteilnehmern zu kompensieren, die ihre Dienstleistungen durch eigene Angestellte oder im Rahmen einer Organschaft erbringen" (s. dazu auch oben unter [X.]), nur "eine restriktive Auslegung der [X.] in Betracht [kommt], die insbesondere der Vermeidung von Missbräuchen entgegen wirkt". Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Bildung eines Zusammenschlusses als solche nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führe.

(2) Diese enge Sichtweise des [X.] Gesetzgebers entspricht möglicherweise dem Unionsrecht; denn sie deckt sich weitgehend mit der Auffassung der Generalanwältin [X.] in den Rz 75 ff., 80, 84, 86, 88 ff., 92 ff. ihrer Schlussanträge in der Rechtssache [X.]lan International colleges UK vom 23.04.2020 - C-77/19 ([X.]:[X.]), zu der sich der [X.] bisher noch nicht geäußert hat.

(3) Auch unterscheidet sich der Streitfall insoweit von der Konstellation, die den [X.] vom [X.] ([X.], 116) und vom 06.09.2018 - V R 30/17 ([X.]NV 2019, 54) zugrunde lag und Tätigkeiten betraf, die nicht speziell auf den kirchlichen Verkündigungsauftrag zugeschnitten waren. Bei der Erledigung verkündigungsnaher Tätigkeiten kann den [X.]n auch unionsrechtlich ein Recht auf Auswahl der Personen, die an ihrem Verkündigungsauftrag mitwirken, zustehen (vgl. [X.]-Urteile Egenberger vom 17.04.2018 - [X.]/16, [X.]:[X.], Rz 62 f.; IR vom 11.09.2018 - [X.]/17, [X.]:C:2018:696, Rz 50). Das [X.] wird prüfen müssen, ob dieser Umstand dazu führt, dass nicht jeder gewerbliche Unternehmer die hier vorliegende (wohl verkündigungsnahe) Tätigkeit ausüben kann. Auch dies könnte Auswirkungen auf die vom [X.] vorzunehmende Wettbewerbsprüfung haben.

gg) Soweit die Klägerin (auch) Leistungen an Nichtmitglieder (z.B. Tageszeitungen, Mieter) erbracht hat, schließt dieser Umstand die Anwendung der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL nicht aus (vgl. [X.]-Urteil [X.] vom 20.11.2019 - [X.]/18, [X.]:[X.], Rz 32, 35, 39 ff., 44). Nur die Dienstleistungen, die an Nichtmitglieder erbracht werden, sind von der Steuerbefreiung ausgeschlossen ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], Rz 43).

2. Allerdings hält auch die steuersystematisch vorrangige Würdigung des [X.], die Leistungen der Klägerin seien steuerbar, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das [X.] ist zwar im Rahmen der ihm obliegenden Würdigung von den abstrakten Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung ausgegangen, hat aber bedeutsame neue Teile dieser Rechtsprechung und wesentliche Begleitumstände des Streitfalls bisher noch nicht hinreichend berücksichtigt. Deshalb muss es seine Würdigung unter Berücksichtigung dieser Umstände nachholen.

a) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass das für die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist, auch in einem Gesellschaftsvertrag bestehen kann (vgl. [X.]-Urteile vom 05.12.2007 - V R 60/05, [X.], 455, [X.], 486, unter [X.] und bb, Rz 29 f.; vom 03.03.2011 - V R 24/10, [X.], 282, [X.], 950, Rz 15; a.A. möglicherweise in einem vergleichbaren Fall Urteil des [X.] Düsseldorf in E[X.] 2014, 676, Rz 25).

b) Weiterhin ist das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraussetzt, dass der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten muss, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt (vgl. z.B. [X.]-Urteile vom 14.01.2016 - V R 63/14, [X.], 279, [X.], 360, Rz 14; vom 06.04.2016 - V R 12/15, [X.], 475, [X.], 188, Rz 26; vom 10.08.2016 - XI R 41/14, [X.], 300, [X.], 590, Rz 32; vom [X.] - XI R 21/18, [X.], 560, Rz 17; [X.] vom [X.] - XI R 31/17, [X.]NV 2020, 565, Rz 13, m.w.N.).

c) Ebenso zutreffend hat das [X.] dahin erkannt, dass der [X.] im Urteil in [X.]E 223, 520, [X.], 397 entschieden hat, dass ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegt, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit (insbesondere Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen als "Finanzzuweisung" bezeichneten Jahresbetrag erhält. Den verbrauchsfähigen Vorteil hat der [X.] dort ([X.]-Urteil in [X.]E 223, 520, [X.], 397, unter [X.], Rz 25) darin gesehen, dass die Körperschaft für ihre Zahlung als Vorteil die Übernahme der journalistischen Medienarbeit und die Präsentation der [X.] Lehre in Rundfunk und Fernsehen erhalten hat. Dieser Beurteilung aus dem [X.] ist die Vorinstanz gefolgt und hat im Streitfall den Vorteil der Gesellschafter der Klägerin in der Übernahme der journalistischen Medienarbeit in Form der Erstellung von Meldungen und deren "Zurverfügungstellen" an Tageszeitungen gesehen.

d) Obwohl der [X.] diese Würdigung nur in den Grenzen des § 118 Abs. 2 [X.]O überprüfen kann (vgl. [X.]-Urteil vom 28.06.2017 - XI R 12/15, [X.]E 258, 532, Rz 39), ist er an diese Beurteilung im Streitfall nicht gebunden; denn das [X.] hat sich bei seiner Würdigung nicht mit der späteren Rechtsprechung des [X.] und des [X.] auseinandergesetzt.

aa) Der [X.] hat --nach Ergehen des [X.]-Urteils in [X.]E 223, 520, [X.], 397-- in seinem Urteil [X.] ([X.]:C:2009:88, Rz 34) entschieden, dass die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder durch eine Vereinigung keine "der Mehrwertsteuer unterliegende" Tätigkeiten sind, da sie nicht in der entgeltlichen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Dementsprechend hat der [X.] --ebenfalls zeitlich nach dem [X.]-Urteil in [X.]E 223, 520, [X.], 397-- im Urteil [X.] Landesorganisation [X.] vom 06.10.2009 - [X.]/08 ([X.]:C:2009:619) entschieden, dass Tätigkeiten der Außenwerbung (der Unterorganisation) einer politischen Partei, die die Verbreitung ihrer Anschauungen als politische Organisation bezweckt, nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sind.

bb) Der [X.] hat sich dem angeschlossen und im [X.] zu einem Berufsverband entschieden, dass Leistungen einer Vereinigung zur Förderung bestimmter Branchenerzeugnisse, die die gemeinsamen Interessen der branchenangehörigen Mitglieder betreffen, die dem gesamten Wirtschaftszweig zugutekommen und bei denen sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Mitglieder nur mittelbar aus den Vorteilen ableitet, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig erwachsen, nicht zu einer entgeltlichen Leistungserbringung an die Mitglieder führen ([X.]-Urteil vom 13.12.2018 - V R 45/17, [X.]E 263, 375, BStBl II 2019, 460, Rz 14). Soweit den Ausführungen im [X.]-Urteil in [X.]E 223, 520, [X.], 397 etwas anderes zu entnehmen sein könnte, wäre dies durch das genannte Urteil überholt.

cc) Ob diese neuere Rechtsprechung des [X.] und des [X.] im Streitfall zu einer anderen Beurteilung führt, weil das "allgemeine Interesse der Mitglieder" in der Verbreitung [X.] Wertvorstellungen und ethischer Positionen (als "Branchenerzeugnis") bestehen könnte, hat das [X.] nicht erörtert und den Streitfall nicht anhand dieser Grundsätze geprüft. Die Vorentscheidung ist auch deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das [X.] zurückzuverweisen, damit es dies nachholen kann (vgl. auch [X.]-Urteil vom 18.03.2010 - V R 12/09, [X.]NV 2010, 1500, Rz 14).

e) Der [X.] weicht damit nicht von seinem Beschluss in [X.]NV 2020, 565 ab.

aa) Der [X.] hat dort zwar die Würdigung der Vorinstanz bestätigt, wonach die Leistungen eines Fremdenverkehrsvereins an eine Stadt und einen Regionalverband gegen einen "Sachkostenzuschuss", "Mietkostenzuschuss" und "allgemeinen Zuschuss" steuerbare Leistungen seien.

bb) Allerdings lagen --nach der für den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden tatsächlichen Würdigung des [X.]-- im dortigen Fall individuelle Vorteile für die finanzierenden Leistungsempfänger vor. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Leistungen eines (Fremden-) Verkehrsvereins nicht steuerbar (vgl. [X.]-Urteile vom 22.07.1999 - V R 74/98, [X.]NV 2000, 240, unter [X.], Rz 32; vom 26.10.2000 - V R 12/00, [X.]NV 2001, 494, unter [X.]1.b, Rz 18). So könnte es auch im Streitfall liegen.

3. Infolge der Zurückverweisung muss zu den Formalrügen der Klägerin nicht entschieden werden. Der [X.] weist für den zweiten Rechtsgang auf folgende Gesichtspunkte hin:

a) Entscheidend für das Vorliegen eines verbrauchsfähigen Vorteils ist nach der Rechtsprechung des [X.], dass der individuelle Leistungsempfänger aus der Leistung einen konkreten Vorteil zieht (vgl. [X.]-Urteile vom 18.12.2008 - V R 38/06, [X.]E 225, 155, [X.], 749, unter [X.]3.b, Rz 38; vom 28.05.2013 - XI R 32/11, [X.]E 243, 419, [X.], 411, Rz 49). Für diese --vom [X.] erneut vorzunehmende-- Prüfung ist die Rechtsform des möglicherweise Leistenden, der dem Leistungsempfänger einen verbrauchsfähigen Vorteil verschaffen müsste, nicht erheblich (vgl. [X.]-Urteil vom 22.04.2015 - XI R 10/14, [X.]E 250, 268, [X.], 862, Rz 22; [X.]-Urteil [X.] Landesorganisation [X.], [X.]:C:2009:619, Rz 20).

b) Die Tatsache, dass bei einer [X.] zugleich Neigungen, Interessen oder ggf. Verpflichtungen der Gesellschafter befriedigt, begründet als solche keinen Leistungsaustausch im konkreten Individualinteresse der Gesellschafter (vgl. [X.]-Urteil vom 29.10.2008 - XI R 76/07, [X.]NV 2009, 795, unter [X.]2.c aa, Rz 21). Eine Zahlung eines Gesellschafters ist vielmehr auch dann im Gesellschaftsverhältnis begründet, wenn sie nur dazu dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen [X.]ital auszustatten (vgl. [X.]-Urteile vom 05.12.2007 - V R 63/05, [X.]NV 2008, 996, unter [X.]1.a, Rz 38; in [X.]NV 2009, 795, unter [X.]2.c aa, Rz 22).

c) Der [X.] hat im Urteil [X.] vom 01.04.1982 - [X.]/81 ([X.]:[X.]) einen Verband, der Unternehmern unentgeltlich Dienstleistungen erbrachte und durch einen festen Jahresbeitrag der Regierung von [X.] sowie dem Ertrag aus einer Umlage in Höhe von 0,5 % des Werts der nach [X.] eingeführten und von dort ausgeführten Waren finanziert wurde, nicht als Steuerpflichtigen angesehen und damit konkludent entgeltliche Dienstleistungen des Verbandes an seine Geldgeber verneint (vgl. dazu auch [X.]-Urteil in [X.]NV 2001, 494, unter [X.]1.a, Rz 17).

d) Bei der Prüfung der Frage, ob die Gesellschafter der Klägerin einen Vorteil erhalten haben, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt, wird das [X.] außerdem die Grundsätze des [X.]-Urteils [X.] vom 08.03.1988 - [X.]/86 --[X.]:[X.] (vgl. auch [X.]-Urteil in [X.]NV 2001, 494, unter [X.]1.a und b, Rz 17 und 18) zu beachten haben: Im dortigen Fall betrafen die Aufgaben des Council die Werbung, die Förderung und die Verbesserung der Qualität der in [X.] und [X.] erzeugten Äpfel und Birnen. Die Finanzierung erfolgte durch ([X.]. Der [X.] verneinte das Vorliegen einer Dienstleistung gegen Entgelt. Er führte zur Begründung in den Rz 14 ff. aus, die Vorteile, die sich aus den Dienstleistungen des Council ergäben, kämen dem gesamten betroffenen Wirtschaftszweig zugute. Falls einzelne Apfel- und Birnenerzeuger Vorteile hätten, leiteten sie sie (nur) mittelbar aus den Vorteilen ab, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig erwachsen. Außerdem bestehe keine Beziehung zwischen dem Umfang der Vorteile und der Höhe der Beiträge.

e) Ausgehend davon wird das [X.] zu prüfen haben, ob der Vorteil der Gesellschafter der Klägerin im Streitfall ebenfalls nur ein mittelbarer ist. Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin nicht etwa --wie z.B. die PR-Abteilungen der beiden [X.] Öffentlichkeitsarbeit für eine bestimmte [X.] oder einen bestimmten Verein betreibt, was einen verbrauchsfähigen Vorteil für die jeweilige [X.] bzw. den jeweiligen Verein begründete, sondern nur allgemein (und möglicherweise konfessionsübergreifend) in Form von Meldungen [X.] Wertvorstellungen und ethische Positionen verbreitet, von denen die Gesellschafter der Klägerin bzw. die dahinterstehenden [X.]n allenfalls mittelbar profitieren (wie alle anderen [X.] [X.]n auch).

f) Anhaltspunkte dafür, dass die Zuwendungen Entgelt von dritter Seite (vgl. dazu [X.]-Urteile vom 22.02.2017 - XI R 17/15, [X.]E 257, 169, [X.], 812; vom 22.01.2020 - XI R 26/19 ([X.]), [X.]E 268, 337, [X.], 421) für die Leistungen der Klägerin an die Tageszeitungen sein könnten, bestehen nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht. Allerdings kann das [X.] auch dieser Frage im Rahmen der Zurückverweisung nachgehen, falls neue Gesichtspunkte zu Tage treten sollten (s. dazu auch [X.], Der [X.] 2019, 33, 35).

g) Soweit die Tätigkeit der Klägerin entweder nicht steuerbar oder steuerfrei sein sollte, wird das [X.] unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze der Rechtsprechung des [X.] ([X.]-Urteile in [X.]NV 2001, 494, unter [X.]2., Rz 20 ff.; vom 24.09.2014 - V R 54/13, [X.]NV 2015, 364, Rz 37; vom 16.09.2015 - XI R 27/13, [X.]NV 2016, 252, Rz 38; [X.] vom 07.05.2020 - V R 40/19, zur amtlichen [X.] bestimmt, [X.] Steuerrecht 2020, 1367, Rz 42, 45 ff.) über die zutreffende Höhe des Vorsteuerabzugs der Klägerin zu entscheiden haben. Ein voller Vorsteuerabzug, von dem die Klägerin bisher ausgegangen ist, bestünde in diesem Fall nicht.

4. Über den Antrag der Klägerin auf Urteilsberichtigung gemäß § 107 [X.]O, für den während des Revisionsverfahrens (auch) der [X.] zuständig ist (vgl. allgemein [X.] vom 29.01.2014 - XI R 29/13, [X.]NV 2014, 724, Rz 7; [X.]-Urteil vom 17.11.2015 - X R 40/13, [X.]NV 2016, 388, Rz 18), muss der [X.] nicht mehr entscheiden; denn die Vorentscheidung wird vom [X.] aus den o.g. Gründen insgesamt aufgehoben (vgl. [X.]-Urteile vom [X.], [X.]NV 2004, 1389, unter [X.]5.a, Rz 43; vom 26.04.2012 - V R 2/11, [X.]E 237, 286, [X.], 634, Rz 29).

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [X.] beruht auf § 143 Abs. 2 [X.]O.

Meta

XI R 35/18

23.09.2020

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 13. September 2018, Az: 1 K 1967/17, Urteil

§ 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 4 Nr 29 UStG 2005, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 4 UStG 2005, Art 132 Abs 1 Buchst f EGRL 112/2006, Art 132 Abs 1 Buchst l EGRL 112/2006, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012, UStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.09.2020, Az. XI R 35/18 (REWIS RS 2020, 3624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3624

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