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PDF anzeigen[X.] vom 25. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird im Fall [X.] der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2006 im Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, dass er unter Freispruch vom Vorwurf der Nötigung wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Fall I[X.] der Urteilsgründe) ver-urteilt wird. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung vom Vorwurf der Nötigung - wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit 1 - 3 - Bedrohung und Sachbeschädigung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und das [X.] eingezogen. Da der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe nach dem ersten [X.], durch den der Zeuge nicht verletzt wurde, die Tat nicht fortgesetzt hat, hätte die [X.] die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung prüfen und erörtern müssen. Der Senat hat auf Antrag des [X.] aus Gründen der [X.] das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der im Fall [X.] verhängten [X.] sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Es verbleibt bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. 2 Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3 [X.] Rothfuß Fischer Appl
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25.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. 2 StR 316/06 (REWIS RS 2006, 1699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1699
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