Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. X ZR 93/95

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1755

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[X.] [X.]ES VOLKESURTEILX ZR 93/95Verkündet am:26. Juli 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] -[X.]er X. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2001 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], [X.],[X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:[X.]ie Berufung gegen das U[X.]eil des 2. [X.]ats ([X.])des [X.] vom 6. April 1995 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:[X.]ie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] e[X.]eilten [X.] Patents 0 155 003 ([X.]s),das unter Inanspruchnahme der Unionspriorität von Voranmeldungen in [X.] 15. und 27. März 1984 am 14. März 1985 angemeldet worden ist. [X.]as inenglischer [X.]rache veröffentlichte [X.] betrifft eine Filtereinheit zumEntfernen von Leukoz[X.]ten, es umfaßt sechs Patentansprüche; [X.] lautet in der [X.] Ü[X.]etzung der [X.] -"1.Filtereinheit zum Entfernen von Leukoz[X.]ten aus einer Leuko-z[X.]ten enthaltenden Suspension, enthaltend einen [X.] (1),der mit mindestens einer [X.] (7) und [X.] einer Ableitungs-Einrichtung (8) versehen ist, wobeider [X.] (1) ein [X.] (6) aufweist, welches in den [X.] in Form eines Vliesstoffes gepackt ist, das Fasern mit ei-nem durchschnittlichen [X.]urchmesser x von 0,3 µm bis wenigerals 3 µm umfaßt und eine Schüttdichte [X.] von 0,01 g/cm³ bis0,7 g/cm³ hat und in dem der durchschnittliche Abstand [X.] zwei benachba[X.]en Fasern, der durch die nachstehendeGleichung (1) definie[X.] ist, von 0,5 µm bis 7,0 µm [X.]:(1)worin [X.] der durchschnittliche Abstand zwischen zwei [X.] in Mikron (µm) ist, x der durchschnittliche Faser-durchmesser in Mikron (µm) ist, r die [X.]ichte der Fasern ing/cm³ bedeutet, [X.] die Scttdichte des Filters in g/cm³ ist und pdie Kreiskonstante darstellt."Wegen der [X.] Fassung dieses Patentanspruchs und wegen derunmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rckbezogenen Patentanspr-[X.]x[X.]=·-æèçöø÷pr231- 4 -che 2 bis 6 in der Fassung der Verfahrenssprache und in ihrer [X.]Ü[X.]etzung wird auf die Patentschrift verwiesen.[X.]ie Klrin hat geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] des [X.]s sei r dem Stand der Technik nicht [X.], und zwar nicht neu, jedenfalls beruhe er aber nicht auf erfinderischerTtigkeit.[X.]ie Beklagte hat das [X.] unter Aufnahme zustzlicher Merkmalein den Patentanspruch 1 ve[X.]eidigt.[X.]as [X.] hat das [X.] [X.] nichtig erkl[X.].[X.]ie beklagte Patentinhaberin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Antrag aufKlageabweisung in dem Umfang weiter, in dem sie das [X.] in der Be-rufungsinstanz ve[X.]eidigt. [X.]anach soll in Patentanspruch 1 der oben in Kursivgesetzte Satzteil folgende Fassung erhalten:"der aus Fasern mit einem durchschnittlichen [X.]urchmesser x von0,3 m bis weniger als 3 m besteht und eine Schüttdichte [X.] von0,15 g/cmbis 0,5 g/cmhat",und am Ende dieses Patentanspruchs sollen die [X.] die Fasern des [X.]s nicht Glasfasern sind"- 5 -angeft werden. [X.]ie Patentansprche 2 bis 6 sollen sich auf den so gefaßtenPatentanspruch 1 zurckbeziehen.Hilfsweise ve[X.]eidigt die Beklagte das [X.] als Verwendungspa-tent zum Entfernen von Leukoz[X.]ten aus einer Leukoz[X.]ten enthaltenen Suspen-sion.[X.]ie Klrin beantragt die Zurckweisung der Berufung.Als gerichtlicher Sachverstiger hat das [X.] A[X.]. 25 EPÜ ein schriftliches Gutachten erstellt, das in der mlichenVerhandlung durch den Hauptprfer beim [X.] [X.]ipl.-Ing. S.J. erzt und erlte[X.] worden ist.[X.]ie Beklagte hat schriftliche Gutachten von Professor [X.]r. med. [X.] so-wie von Professor [X.]r.-Ing. [X.] vorgelegt. [X.]ie Klrin hat ein schriftlichesGutachten von Professor [X.]r. med. [X.]r.-Ing. [X.] 6 [X.]:[X.]ie zulssige Berufung bleibt ohne Erfolg.[X.] Soweit die Patentinhaberin das [X.] in durch die ursprlicheOffenbarung und das e[X.]eilte Patent gedeckter Weise nur noch beschrktdurch weitere Begrenzung des [X.],durch [X.] anderer Bestandteile als der genannten Fasern [X.] den Vlies-stoff und durch [X.] von Glasfasern als Fasern [X.] das [X.] ve[X.]ei-digt, ist das Patent in dem davon nicht [X.]en Teil bereits wegen dieser auchim [X.] (vgl. [X.], 8,10 ff. - [X.]; [X.], 123, 125 f. - [X.]leiûkammer) [X.] erklren. [X.]ies gilt auch [X.] die Patentansprche 2 bis 6, soweit sie sich [X.] in der Fassung des e[X.]eilten Patents bezogen haben.[X.]er Zulssigkeit und Wirksamkeit der Selbstbeschrkung steht es auchnicht entgegen, [X.] dabei eine Bereichsangabe, mlich die [X.] die [X.], in einer Weise eingegrenzt wurde, die von einer in der[X.]eibung des [X.]s als bevorzugt genannten Angabe (0,10 g/cmbis 0,5 g/cm; [X.]eibung [X.]; [X.] Ü[X.]etzung S. 8 2. Abs.)hinsichtlich der Untergrenze (ve[X.]eidigt mit 0,15 g/cmabweicht; mangels - hiernicht erkennbarer - gegenteiliger Anhaltspunkte ist mlich davon auszugehen,[X.] der Fachmann durch Grenzwe[X.]e definie[X.]e Bereiche dahin versteht, [X.]alle innerhalb der angegebenen Grenzen liegenden We[X.]e [X.] sind, [X.] der Grenzwe[X.]e somit nur eine vereinfachte Schreibweise auch [X.]- 7 -die Zwischenwe[X.]e darstellt ([X.], 21, 27 - Crackkatal[X.]sator I; [X.] 118,210, 217 - [X.] anderes ergibt sich, wenn man mit den [X.] Patentamts darauf abstellt, ob der Fachmann die nunmehr bean-spruchte Lehre "unter Bercksichtigung" ihres "Kontextes in der rigen [X.] in der eingereichten Fassung ernsthaft als mögliche praktische Aus-[X.]ungsa[X.] der beschriebenen Erfindung in Betracht zöge und nichts [X.] erwa[X.]en [X.]" ([X.] - [X.], [X.]. [X.] 1994, 572, 581 = [X.]. 1994, 1036, 1038 - Lichtquelle/LELAN[X.]). [X.]enn es liegt [X.] den Fachmannauf der Hand, bei einer Bereichsangabe [X.] die Scttdichte jedenfalls eineengere [X.] eines bevorzugten Bereichs als praktische Aus-[X.]ungsa[X.] in Betracht zu ziehen.Es bestehen sch[X.]lich auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, [X.]die Patentinhaberin die [X.]kung nicht in der Verfahrenssprache des[X.]s, sondern in [X.]r [X.]rache vorgenommen hat (vgl. [X.]118, 221, 222 f. - [X.]; [X.], U[X.]. [X.], [X.] 1995, 322 - Isothiazolon; [X.] 133, 79, 81- Bogensegment; vgl. auch [X.], GRUR 1993, 284).I[X.] [X.]er Gegenstand des mit dem Hauptantrag ve[X.]eidigten [X.] ist nicht patentfig (A[X.]. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. A[X.]. 138Abs. 1 Buchst. a, A[X.]. 54-57 EPÜ).1. [X.]as [X.] betrifft eine Filtereinheit zum Entfernen von Leuko-z[X.]ten aus einer Leukoz[X.]ten enthaltenden Suspension. Einleitend verweist die- 8 -[X.]eibung des [X.]s darauf, [X.] neuerdings anstelle von [X.] angewandt werden,bei denen nur die [X.] die Patienttigten oder gewschten Blutbestand-teil[X.]ragen werden und zu diesem Zweck zuvor von nicht tigten odersclichen Komponenten abgetrennt werden. Insbesondere seien [X.] Er[X.]thro-z[X.]tensuspensionen, die [X.] die Er[X.]throz[X.]tentransfusion hergestellt werden, dieLeukoz[X.]ten zu entfernen, die Histokompatibilitts-Antigene enthalten kten.Zum Entfernen der Leukoz[X.]ten seien als t[X.]pische Verfahren Zentrifugalverfah-ren, Sedimentationsverfahren und [X.] bekannt; die erstge-nanntten verschiedene Nachteile. [X.]as [X.], bei dem dasBlut durch ein Filter geleitet werde, das aus einem Leukoz[X.]ten zurckhalten-den Material bestehe, besitze den Vo[X.]eil, [X.] aus Blut leicht in hoher Aus-beute leukoz[X.]tenarme Suspensionen erhalten werden kten. [X.]ie [X.] Leukoz[X.]tenfiltervorrichtung, wie sie in der [X.] gezeigt sei, umfasse eine Sle mit einer darin gepackten Massevon Fasern mit einem mittleren [X.]urchmesser von 3,0 m bis 10 m in [X.] 0,40 g/cm; sie sei in der Lage, Leukoz[X.]tenleicht und hocheffizient aus einer Er[X.]throz[X.]tensuspension abzutrennen. [X.] sich jedoch nicht zur Behandlung einer nennenswe[X.]en Blutmenge.2. [X.]emr soll durch das [X.] eine Filtereinheit zumEntfernen von Leukoz[X.]ten aus leukoz[X.]tenhaltigen Suspensionen wie Blutdurch eine einfache Operation und innerhalb einer kurzen Zeitspanne bereit-gestellt werden, die Leukoz[X.]ten sehr weitgehend ("mit e[X.]er Reinheit") ent-fernen kann.- 9 -3. Hierzu gibt Patentanspruch 1 des [X.]s in der [X.] eine Filtereinheit zum Entfernen von Leukoz[X.]ten aus einer Leuko-z[X.]ten enthaltenden Suspension mit folgenden Merkmalen an, wobei die [X.] der e[X.]eilten Fassung (in den Merkmalen 3.1, 3.2 und 3.4)durch kursive Schrift erkennbar gemacht sind:(1)die Filtereinheit [X.] einen [X.] mit(1.1)mindestens einer Einleitungseinrichtung und(1.2)mindestens einer Ableitungsvorrichtung,(2)der [X.] weist ein [X.] auf, das(2.1)in den [X.] gepackt ist [X.] Vliesstoff besteht.(3)[X.]er Vliesstoff(3.1)umfaût (besteht aus) Fasern mit einem durchschnittlichen[X.]urchmesser x von 0,3 m bis weniger als [X.] eine Scttdichte von 0,01 (0,15) g/cmbis 0,7 (0,5)g/cm, wobei- 10 -(3.3)der durchschnittliche Abstand [X.] zwischen zwei benachbar-ten [X.] 0,5 m bis 7,0 m [X.] und(3.3.2)durch die im Patentanspruch 1 enthaltene Gleichung (1)definie[X.] wird;(3.4)die Fasern des [X.]s keine Glasfasern sind.4. Zu den Merkmalen (3.1) bis (3.3.2), die die Bemessung des Vlies-stoffs betreffen, sind der [X.]eibung des [X.]s weitere Erlterungenzu entnehmen ([X.]eibung [X.] 27 bis [X.] 11; in der [X.] ber-setzung [X.] letzter Abs. bis S. 9 1. Abs.).Fr den Fall von Pol[X.]esterfasern wird die Beziehung zwischen demmittleren [X.]urchmesser der Fasern ("average diameter of fi[X.]") x und derScttdichte ("bulk densit[X.]") des Filters [X.] in der nachstehend wiedergegebe-nen Figur 6 dargestellt:- 11 -[X.]ie [X.]eibung des [X.]s [X.]t hierzu aus, das von der durch-gezogenen Linie und der gestrichelten Linie umgebene Gebiet liefere die be-schriebene Beziehung. In der Figur sei [X.] der durch die Gleichung (1) definie[X.]emittlere Abstand zwischen zwei benachba[X.]en Fasern. Geeignete mittlere[X.]urchmesser und [X.]ichten der verwendeten Fasern und Scttdichten [X.] sollten in einem solchen Bereich ausgewlt werden, [X.] der [X.] Gleichung (1) definie[X.]e mittlere Abstand zwischen zwei benachba[X.]en [X.] von 0,5 m bis 7 m betrage. Sei dieser Abstand geringer als 0,5 m, sei- 12 -der [X.]urchtritt [X.] Er[X.]throz[X.]ten schwierig, sei er grûer als 7 m, msse dasFilter sehr groû ("bulk[X.]", massig, wuchtig) gemacht werden, um Leukoz[X.]tenabzufangen ([X.]eibung [X.] 6-11; [X.]etzung S. 9 1. Abs.).II[X.] [X.]er Gegenstand des Patentanspruchs 1 in seiner ve[X.]eidigten [X.] ist nicht neu, denn er war durch die Verffentlichung der eurischenPatentanmeldung 00 84 711 ([X.]) im Stand der Technik im Zeitpunkt der [X.] des [X.]s bekannt.1. [X.]iese Verffentlichung betrifft ein adsorbierendes Filter. [X.]as Filter istaus einem Faservlies hergestellt, wobei der Faserdurchmesser 0,5 m bis10 m [X.] und die Scttdichte 0,15 g/cmbis 0,40 g/cm. [X.]ies erfllt [X.] 3.1 und 3.2 des ve[X.]eidigten Patentanspruchs 1.Auf die [X.] hat dabei die in der Entgegenhaltung [X.] zwingendvorgesehene Beschichtung der Fasern keinen [X.], denn diese liegt [X.] unwidersprochenen letztlicrzeugenden [X.]arstellung des von der Kl-gerin beauftragten [X.] Prof. [X.]r. K. im [X.].[X.]ie in der Entgegenhaltung [X.] vorgesehene Beschichtung mit einerfunktionellen pol[X.]meren Substanz, von der in der [X.]schrift nicht dieRede ist, ist auch zum Herausfiltern von Leukoz[X.]ten aus Blut geeignet. [X.]iesgilt - wie die [X.] beider Pa[X.]eien, Prof. [X.]r. M. und Prof. [X.]r. K. in dermlichen Verhandlreinstimmend ausge[X.]t haben - zwar nicht [X.]alle do[X.] genannten Beschichtungen, aber jedenfalls [X.] die Beschichtungen mitPol[X.]vin[X.]lp[X.]rrolidon (vgl. [X.], [X.]. [X.] 2. Abs.).- 13 -2. Soweit die eurische Patentanmeldung 00 84 711 ([X.]) den We[X.]von [X.] nicht [X.] anspricht, so ergibt sich dieser zwangslfig aus [X.] der Schrift enthaltenen Ar [X.], Faserdichte und [X.]. [X.]as [X.] hat, wie auch der gerichtliche [X.], die Abstispielsweise [X.] Pol[X.]amid errechnet. Es ergibt sich [X.] Berechnung - wie im U[X.]eil des [X.] ausge[X.]t - [X.], der innerhalb des beanspruchten Bereichs [X.] [X.] liegt.Allerdings gibt die [X.]schrift eine Einschrkung des Bereichsvon [X.] an, aus dem geeignete mittlere [X.]urchmesser und [X.]ichten der [X.] [X.] zu verwendenden Fasern und geeignete Scttdichten [X.] sollen. [X.]ies bedeutet aber nicht die gezielte Auswahl eines engen [X.], in dem die genannten Parameter liegen sollen, sondern lediglich [X.] von Randbereichen. Hinzu kommt, [X.] es dem Fachmann, dernach der Entgegenhaltung [X.] arbeitet, ohne weiteres durch einfache [X.] mlich ist, die praktisch brauchbaren Bereiche [X.] den Ab-stand [X.], die Scttdichte [X.] und den Faserdurchmesser x zu ermitteln. [X.]ies hatauch das [X.] so gesehen, der [X.]at stimmt damit rein.[X.]anach handelt es sich bei der in Patentanspruch 1 des [X.]s angege-benen Formel (1) um eine Rechenregel [X.] die Bemessung des durchschnittli-chen Abstands zwischen zwei benachba[X.]en Fasern des [X.]. Eine sol-che Regel dient nur zur [X.]efinition des durch das [X.] als gesctzt be-anspruchten Faserabstands, hat aber keine [X.] hinausgehende Bedeu-tung [X.] den Schutzumfang. [X.]ie Regel [X.] selbst nicht zum Gegenstand derpatentgemûen Lehre (vgl. [X.], U[X.]. v. 14.01.1992 - [X.], [X.], 375, 376 - Tablettensprengmittel).- 14 -IV. Soweit die Beklagte mit ihrem Hilfsantrag das [X.] als Ver-wendungspatent zum Entfernen von Leukoz[X.]ten aus einer Leukoz[X.]ten [X.] Suspension ve[X.]eidigt, so beruht der Gegenstand des beanspruchtenVerwendungspatents nicht auf erfinderischer Ttigkeit, sondern ergab sich [X.]den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.1. Als Fachmann sieht der [X.]at in bereinstimmung mit den [X.] in dem vom [X.] erstatteten Gutachten und dem[X.] einen [X.], Verfahrenstechniker oder Verfah-renschemiker, der r eingehende Kenntnisse und praktische Erfahrungenauf dem Gebiet der Filte[X.]echnologie verft und sich das tige [X.] im Rahmen seiner Berufserfahrung angeeignet hat.2. [X.]er [X.]at geht mit den Pa[X.]eien, dem [X.] und [X.] des [X.]s davon aus, [X.] es sich bei der deut-schen Patentschrift 29 08 722 ([X.]) um chstliegenden Stand der [X.] handelt, von dem der Fachmann, der darum bemt war, Filter zur Entfer-nung von Leukoz[X.]ten aus einer Leukoz[X.]ten enthaltenden Suspension zu [X.], bei seinen berlegungen ausging.[X.]iese Entgegenhaltung beschreibt eine Filtereinheit, die einen [X.] (Merkmal 1) mit mindestens einer Ein[X.]leitung und einer Aus[X.]leitung(Merkmale 1.1 und 1.2; [X.]. [X.]. 4 Z. 25-27) [X.], der mit einer Faserma-sse dicht gepackt ist (Merkmal 2.1). Als geeignete Materialien werden s[X.]ntheti-sche Fasern wie Acr[X.]lnitril-Pol[X.]merfasern, Pol[X.]amid- und Pol[X.]esterfasern,halbs[X.]nthetische und natrliche proteinhaltige Fasern angegeben ([X.].[X.]. 4 Z. 9-14), die auch in Form eines vliesa[X.]igen Stoffes vorliegen k- 15 -([X.]. [X.]. 5 Z. 5). [X.]ie Schrift nennt einen durchschnittlichen Faserdurch-messer von 3 m bis 10 m. [X.]amit liegt der im [X.] beanspruchte Fa-serdurchmesser zlich auûerhalb des in der Entgegenhaltung angegebenenBereichs; Merkmal 3.1 ist bei der [X.] Patentschrift [X.] somit nicht erfllt.[X.]ie Scttdichte [X.] nach dieser Entgegenhaltung 0,02 g/cmbis 0,4 g/cm([X.]. 1 Z. 14-15), liegt damit rwiegend innerhalb des in Merkmal 3.2 vorge-sehenen Bereichs und fllt diesen weitgehend aus. Was den [X.], so ist dieser durch die [X.], die Scttdichte und die Faserdichtedes gewlten Materials festgelegt; auf die Aus[X.]ungen oben unter II[X.] 2. wirdBezug genommen.Zu der [X.] entnimmt der [X.]urchschnittsfachmann der Entgegen-haltung weiter, [X.] der prozentuale Anteil der von den Fasern zurckgehalte-nen Leukoz[X.]tenkomponenten um so grûer ist, je kleiner der durchschnittlicheFaserdurchmesser ist ([X.]. 6 Z. 22-25). [X.]ie Entgegenhaltung weist jedoch dar-auf hin, [X.] mit Schwierigkeiten zu rechnen sei, wenn der durchschnittliche[X.]urchmesser weniger als 3 m betrage; diese bestrin, die [X.] der eingefllten Fasern innerhalb des gewschten [X.]ichtebereichs zuhalten ([X.]. 6 Z. 43-46). [X.]ie Entgegenhaltung zeigt damit auf, [X.] ein [X.]groûer Anteil an zurckgehaltenen Leukoz[X.]ten sich erreichen [X.], je kleinerder Faserdurchmesser ist. Sie gibt zugleich an, wie eine Verbesserung der[X.] Leukoz[X.]tenrate zu erreichen ist, und zeigt sch[X.]lich auf,worin bei [X.] das Problem besteht.3. [X.]er Fachmann, dem es darum ging, Leukoz[X.]ten so weit wie mlich- nicht nur zu einem sehr groûen Anteil, sondern zu dem grûtmlichen An-teil - aus der Leukoz[X.]ten enthaltenden Suspension zu entfernen, sah danach- 16 -- wie der gerichtliche Sachverstige in der mlichen Verhandlr-zeugend ausge[X.]t hat - als nahelisung die in [X.] genannten Pa-rameter zu verrn. Er [X.] sich dabei nicht davon abhalten, auch die Faser-dicke von 3 m zu unterschreiten. [X.]enn er entnahm der Entgegenhaltung, [X.]es generell von Vo[X.]eil war, kleinere Faserdurchmesser zu wlen, [X.] [X.] zu Schwierigkeiten [X.]te, die er in diesem Fall lsen muûte.Unter diesen [X.] eine erfinderische Leistung in der Aus-wahl der in Betracht kommsungen nicht gesehen werden. Es [X.] darauf an, welchen der in der Entgegenhaltung genannten Parameter [X.] zchst ver[X.] tte, um zu einer Verbesserung der herauszu-filternden Leukoz[X.]tenrate zu gelangen. Einen Erfahrungssatz, [X.] nur die L-sungsalternative, die der Fachmann voraussichtlich zchst ausprobieren[X.], naheliegend ist, gibt es nicht ([X.].U[X.]. v. 18.02.1997 - [X.], zit. bei Bausch Bd. I [X.]45).Prfte aber der Fachmann den Weg, den ihm in der Entgegenhaltunggenannten Faserdurchmesser zu unterschreiten, so erfuhr er ebenfalls aus [X.], [X.] er dann hinreichend stabiles Filtermaterial verwendenmuûte. [X.]er Fachmann kannte allgemein Vliese als Filtermaterial unter ande-rem aus der bereits er[X.]e[X.]en Entgegenhaltung [X.], aber auch aus der [X.] ([X.]) und aus der [X.] [X.] (K 5).[X.]ie Entgegenhaltung [X.] beschreibt zwar ein Filter, das [X.] einen an-deren Verwendungszweck bestimmt ist. [X.]er gerichtliche Sachverstige hatjedocrzeugend dargestellt, [X.] der Fachmann, der nach stabilerem Fil-- 17 -termaterial suchte, dazu auch solche Filter in Betracht zog, die zu anderenZwecken zum Einsatz gelangen, wobei das Filter nach [X.] nach der [X.] auch im medizinischen Bereich [X.] Atemschutzmasken Anwendungfinden kann ([X.]. [X.]. 3 Z. 6, 7; [X.]. [X.] letzter Abs.). Gerade diese Ent-gegenhaltung hebt besonders Filter hervor, die aus Faservlies hergestellt sind.Einen Hinweis auf die Verwendung vliesa[X.]iger Stoffe findet der Fachmann zu-dem auch in der Entgegenhaltung [X.] selbst, von der er bei seinen [X.], wenn do[X.] in [X.]. 5 Z. 1-5 [X.] von [X.] von unter anderem vliesa[X.]igen Stoffen [X.] die [X.] ist. [X.]er Fachmann fand damit in der Entgegenhaltung [X.] die Angabe,[X.] ein [X.] kleiner Faserdurchmesser [X.] die Steigerung der Rate an[X.] Leukoz[X.]ten vo[X.]eilhaft sei, die Angabe, welche Schwierig-keiten mit geringeren als do[X.] beschriebenen Faserdurchmessern zu erwa[X.]enwaren, und den Ansatz, vliesa[X.]ige Stoffe, unter anderem aus Pol[X.]esterfasern,zu verwenden.4. [X.]aû das naheliegende Ergebnis nicht bereits in der Entgegenhal-tung [X.] gefunden wurde, beruht nach der berzeugung des [X.]ats auf demanderen Ansatz dieser Schrift, der darin bestand, Leukoz[X.]ten zu gewinnen. [X.]ie[X.]eibung bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine Filtereinheit [X.] stellen, welche eine wirksamere Abtrennung von Leukoz[X.]ten ein-sch[X.]lich L[X.]mphoz[X.]ten aus leukoz[X.]tenhaltigen Suspensionen in der Weiseermlicht, [X.] die Leukoz[X.]tenkomponenten in besserer Ausbeute und [X.] als bisher gewonnen werden kten ([X.]. [X.]. 3 Z. 40-46). [X.]er andereAnsatz der [X.]schrift besteht darin, [X.] alle als sclich [X.] Komponenten und damit auch [X.] alle Leukoz[X.]ten aus dem [X.] entfernen und Blut zu erhalten, das so leukoz[X.]tenarm wie mlich ist. [X.]es-- 18 -halb stellte sich hier mehr noch als bei der Entgegenhaltung [X.], in der es [X.] ging, Leukoz[X.]ten zu gewinnen, das Ziel, eine [X.] vollstige Ent-fernung der Leukoz[X.]ten anzustreben. [X.]ie [X.] der Vermeidung [X.] Bestandteile (hier Leukoz[X.]ten) hat ein anderes Gewicht als die Voll-stigkeit der Gewinnung der gleichen Bestandteile.5. [X.]er Fachmann [X.] sich nach der berzeugung des [X.]ats auch nichtdurch andere Schwierigkeiten als die, geeignetes Vliesmaterial zu finden, vondem sungsweg, den Faserdurchmesser zu verringern, abhalten. [X.]ie Schwie-rigkeit, nicht auch andere Blutbestandteile, namentlich Er[X.]throz[X.]ten, herauszu-filtern, war [X.] ihn dabei ein Optimierungsproblem, das er durch die [X.] lsen konnte.Auch die in der Entgegenhaltung [X.] vorgesehene Beschichtung zurErreichung der Adsorptionsfigkeit des [X.] war keine solcheSchwierigkeit. [X.]aû der Fachmann sich durch die Adsorptionsfigkeit nichtabhalten [X.], zeigt die [X.] [X.] 30 38 196 ([X.]) insofern,als auch do[X.] die Vliesfasern beschichtet werden; es war danach eine Ausfh-rungsform bekannt, in der die Vliesfilter zum Zwecke der Abtrennung von Leu-koz[X.]ten beschichtet wurden.6. Sch[X.]lich ist der Umstand, [X.] sich mit dem Filter nach der [X.] nicht nur eire Rate an [X.] Leukoz[X.]ten er-reichen [X.], sondern zugleich eine erhebliche Steigerung der [X.]urchlaufge-schwindigkeit, zwar ein Gesichtspunkt, der bei der [X.], ob erfinderischeTtigkeit vorliegt, in die Gesamtwrdigung einzubeziehen ist ([X.], U[X.]. v.18.09.1990 - [X.], [X.], 120 - elastische Bandage). Angesichts- 19 -der Ns dem Fachmann zur Verfstehenden Standes der [X.] der Lehre des [X.]s kann jedoch hier allein aus diesem Gesichts-punkt ein Schluû auf eine erfinderische Leistung nicht gezogen werden. Hier[X.]t es nicht, [X.] mit dem einen Vo[X.]eil zu rechnen war, mit dem [X.] nicht.V. Ein eigenstiger erfinderischer Gehalt der in den [X.] Schutz gestellten Gegenstist nicht ersichtlich.V[X.] [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 [X.] in der nachA[X.]. 29 des 2. [X.]ÄndG weiter anwendbaren Fassung der [X.] 16. [X.]ezember 1980 in Verbindung mit § 97 ZPO.[X.]JestaedtMelullisRichter am Bundesge-richtshof [X.]ist wegen Urlaubs verhin-de[X.], zu unterschreiben.[X.]Mlens

Meta

X ZR 93/95

26.07.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. X ZR 93/95 (REWIS RS 2001, 1755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1755

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