Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. XI ZR 184/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5452

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI
ZR
184/11
Verkündet am:

28.
Mai 2013

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28.
März
2013
eingereicht werden konnten, durch [X.] [X.],
[X.] Ellenberger, Maihold
und Pamp
sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:

Unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin wird auf die Revision der [X.]n das Urteil des 13.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 9.
März
2011
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n erkannt [X.] ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin
nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung einer
Beteiligung an der

V.

4
GmbH & [X.]o. KG (im Folgenden: V
4) in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin D.

W.

(im Folgenden:
Zedent)
zeich-nete nach vorheriger Beratung durch den
Mitarbeiter
S.

der [X.]n 1
2
-
3
-
am 30.
Juni
2004
eine Beteiligung an V
4
im Nennwert von 30.000

Agio in Höhe von 1.500

, die er in Höhe von 13.650

B.

AG finanzierte.
Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der [X.] und außerdem das Agio in
Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und Finanzierungsvermittlung durch die V.

AG (im Folgenden: V.
AG) verwendet werden. Die V.
AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der [X.] übertragen. Die [X.] erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in [X.] von 8,45% bis 8,72% der Zeichnungssumme, ohne dass dies dem Zedenten
im Beratungsgespräch offengelegt wurde.
Die Klägerin
verlangt mit ihrer Klage unter Berufung auf mehrere Aufklä-rungs-
und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung, Rückzahlung des eingesetzten Kapitals in Höhe von 17.850

zuzüglich
ent-gangenen Gewinns
in Höhe
von
8% p.a. ab 30.
Juni 2004 und, jeweils nebst Prozesszinsen, die Erstattung weiterer Schäden in Höhe von
1.491,11

sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 2.457,83

Des Wei-teren
begehrt die Klägerin
die Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, an die Klägerin bis zur Fälligkeit am 30.
November 2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld des
Zedenten aus dem [X.]. Schließlich begehrt die Klägerin
die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.]n hinsichtlich weiterer Schäden sowie die Feststellung des [X.] der [X.]n. Das [X.] hat der Klage im Wesentlichen [X.], entgangenen Gewinn jedoch nur in Höhe von 4% und anschließend Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zuer-kannt. Des Weiteren hat es
den Feststellungsantrag hinsichtlich der Ersatz-pflicht für weitere Schäden abgewiesen. Auf die Berufung der [X.]n hat das 3
4
-
4
-
Berufungsgericht den Antrag auf Ersatz entgangenen Gewinns abgewiesen, jedoch Verzugszinsen ab 8.
November 2008
zuerkannt. Auf die Anschlussberu-fung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Ersatzpflicht der [X.]n für weitere Schäden, gerichtet auf das negative Interesse, festgestellt. Im Übrigen sind
beide Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer -
vom Berufungsgericht zugelassenen
-
Revision begehrt die [X.] weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin
verfolgt mit ihrer
[X.]
den
Antrag
auf Ersatz entgangenen Gewinns in [X.] von 4% p.a. bis zum Verzugseintritt weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Revision der [X.]n
Die Revision der [X.]n ist zulässig und begründet. Sie führt zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der [X.]n ent-schieden worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das
[X.].

I.
[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund des zwischen dem Zedenten und der [X.]n zustande ge-kommenen [X.] sei die [X.] verpflichtet gewesen, den Ze-5
6
7
8
-
5
-
denten ungefragt darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie [X.] erhalte. Der
[X.]n
sei
unstreitig eine umsatzabhängige Provision von mindestens 8,45% zugeflossen. Die gebotene Aufklärung des Zedenten sei nicht erfolgt. Aus dem [X.] könne nicht abgeleitet werden, dass und in welcher Höhe die [X.] Provisionen erhalte. Die [X.] habe zumindest fahrlässig gehandelt.
Dass der Zedent den Medienfonds
bei ordnungsgemäßer Aufklärung
nicht gezeichnet hätte, ergebe sich aus der von der [X.]n nicht widerlegten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die [X.] habe nicht substanti-iert Anhaltspunkte dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Zedent den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Unerheblich sei die Behaup-tung, dass für die Anlageentscheidung des Zedenten allenfalls die Höhe des [X.], die
Möglichkeit einer Steuerersparnis und Renditeerzielung sowie die Absicherung der Anlage relevant gewesen seien. Dass der Zedent dies dem Anlageberater mitgeteilt habe, heiße nicht, dass er bei Kenntnis der [X.] nicht insgesamt von dieser Anlageform abgesehen hätte. Im Übrigen sei der Beweisantritt durch Vernehmung des Beraters S.

untauglich, soweit damit eine Kenntnis innerer Tatsachen behauptet werden solle, ohne darzule-gen, woher der Zeuge diese Kenntnis habe.
Soweit die [X.] behaupte, der mangelnde Einfluss der
Provision auf die Anlageentscheidung des Zedenten ergebe sich auch aus der früheren [X.] an den Fonds "[X.]

"
und "V.

2", sei das Vorbrin-gen unzureichend. Die [X.] habe nicht vorgetragen, dass der Zedent in diesem Zusammenhang auf die Zahlung von Provisionen an die [X.] [X.] worden sei. Aus den entsprechenden [X.]en ergebe sich dazu auch nichts.
9
10
-
6
-
Soweit sich die [X.] mit der Berufungsbegründung erstmals auf das Zeugnis des Zedenten stütze, sei dieser Beweisantritt verspätet und deshalb nach §
531 Abs.
2 ZPO prozessual unbeachtlich,
nachdem die Klägerin den zugrundeliegenden Sachvortrag ausreichend bestritten habe.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in al-len Punkten stand.
1. [X.] ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass
die [X.] ihre aus dem

nicht mehr im Streit stehenden

Beratungs-vertrag nach den Grundsätzen des [X.] (Senatsurteil vom 6.
Juli 1993

XI
ZR 12/93, [X.], 126, 128) folgende Pflicht, den Zedenten über die ihr zufließende Provision in Höhe
von mindestens 8,45% des [X.] aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem [X.] verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergü-tung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. [X.] Rückvergütungen in diesem Sinne sind -
regelmäßig um-satzabhängige
-
Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisio-nen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provi-sionen wie zum Beispiel [X.] und [X.] gezahlt werden, deren Rückfluss an die [X.] aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entste-hen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der 11
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13
14
-
7
-
Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9.
März 2011 -
XI ZR 191/10, [X.], 925
Rn.
20 und Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI [X.], [X.], 159 Rn.
17).
Bei den von der [X.]n empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V
3 und V
4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtspre-chung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9.
März 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
26 und Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI [X.], [X.], 159 Rn.
18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung des Zedenten über diese Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fonds-prospekts nicht erfolgen, weil die [X.] in diesem nicht als Empfängerin der dort ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9.
März 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 925
Rn.
27 und Senatsurteil vom 8.
Mai 2012

XI
[X.], [X.], 159 Rn.
22 [X.]).
Schließlich hat das Berufungsgericht rechts-
und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der [X.]n angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 308/09, [X.], 1694 Rn.
4
ff. und vom 19.
Juli 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 1506 Rn.
10
ff. sowie Senatsurteil vom 8.
Mai 2012

XI
[X.], [X.], 159 Rn.
25, jeweils [X.]).
2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand, soweit es
die Kausalität der [X.] für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Zedenten bejaht hat.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die [X.] die Darlegungs-
und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Zedent 15
16
17
18
-
8
-
hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweis-pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich [X.] verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs-
und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeson-dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.], 159 Rn.
28
ff. [X.]).
[X.] hat des Weiteren im Ergebnis zutreffend
ange-nommen, dass von dieser Beweislastumkehr nicht nur dann auszugehen ist, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Hand-lungsalternative gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.], 159 Rn.
30
ff. [X.]), ist das Ab-stellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem [X.] der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift viel-mehr bereits bei feststehender [X.] ein.
b) [X.] hat
das Berufungsgericht auch den Antrag der [X.] auf Vernehmung des Zedenten als Zeugen für ihre Behauptung, der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhal-ten hat, sei für die Anlageentscheidung ohne Bedeutung gewesen, gemäß 19
20
21
-
9
-
§
531 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen.
Soweit die Revision insofern [X.] geltend macht, hat der Senat diese geprüft und für nicht durchgreifend er-achtet (§
564 Satz
1 ZPO).
c) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht in [X.] auf eine von der [X.]n vorgetragene Hilfstatsache (Indiz) erheblichen Beweis nicht erhoben hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159
Rn.
42
ff. [X.]).
aa) [X.] hat das Berufungsgericht allerdings den früheren
Be-teiligungen des Zedenten
an anderen geschlossenen Fonds keine gegen die Kausalität der Pflichtverletzung sprechende Indizwirkung beigemessen.
Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisio-nen oder Rückvergütungen, die die
[X.] bei vergleichbaren früheren [X.] erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder
nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von Rückvergütungen erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung über [X.] auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren

mögli-cherweise gewinnbringenden

Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159
Rn.
50). Vorliegend hat das [X.] jedoch -
unangegriffen
-
festgestellt, dass die [X.] nicht vorge-tragen
hat, der Zedent
sei im Zusammenhang mit den früheren Anlagegeschäf-22
23
24
-
10
-
ten über die dort angefallenen Provisionen an die [X.] ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Auch zu einer etwaigen nachträglich erlangten Kenntnis des Zedenten
von Rückvergütungen hat die [X.] nichts vorgetragen.
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber den Zeugen S.

zu dem Vortrag der [X.]n zum Motiv des Zedenten, sich an V
4 zu beteili-gen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungs-konzept), nicht vernommen.
Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene [X.] für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.], 159 Rn.
53 [X.]).
Dem Vortrag der [X.]n kann entnommen werden, dass sie [X.], dem Zedenten
sei es vordringlich um die bei V
4
zu erzielende [X.] gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei denen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungs-gericht hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und den insoweit angetre-tenen Beweis durch Vernehmung des Beraters S.

als Zeugen unbeachtet gelassen.
Das Berufungsurteil beruht auf diesem Fehler. Es lässt sich nicht aus-schließen, dass das Berufungsgericht nach der gebotenen Vernehmung des Zeugen S.

zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

25
26
27
28
-
11
-
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

1. [X.] wird den Zeugen S.

zu den vom [X.] im Beratungsgespräch geäußerten Anlagemotiven zu vernehmen und des-sen Aussage in einer Gesamtschau mit dem übrigen Prozessstoff zu würdigen haben
(vgl. auch Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.], 159
Rn.
42
ff.).

Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung die Kausalitäts-vermutung in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen als widerlegt anse-hen, wird es einer Haftung der [X.]n wegen falscher Darstellung der [X.] nachzugehen haben (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Juli 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 1506 Rn.
13
ff. sowie [X.], [X.], 153
ff. [X.]).
Sollte das Berufungsgericht insoweit eine [X.] bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der [X.]n, dem Zedenten sei es auch auf das Sicherungskonzept der Schuldübernahme angekommen, ausscheiden.
2. Bezüglich der nur vorsorglichen Revisionsangriffe gegen die vom [X.] zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Revision hat keinen Erfolg mit ihrem Einwand, es bestehe allenfalls Anspruch auf Ersatz einer Gebühr gemäß Nr.
2302 VV [X.], weil es sich bei dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägervertreters vom 24.
Oktober
2008
um 29
30
31
32
33
-
12
-
ein vorformuliertes Massenschreiben gehandelt habe. Bei dem [X.] handelt es sich offensichtlich nicht um ein solches "einfacher Art"
(vgl. [X.] in [X.], [X.], 5.
Aufl., VV
2302 Rn.
6; [X.], [X.], 42.
Aufl., VV
2302 Rn.
3 [X.]). Im Übrigen kommt es nicht nur auf die tatsächlich entfaltete Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern maßgeblich auf Art und Umfang des erteilten Mandats an ([X.], Urteil
vom 23.
Juni 1983 -
III
ZR 157/82, NJW
1983, 2451, 2452 zu §
120 Abs.
1 BRAGO).
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass das [X.] auch auf einem Mandat zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung beruhen könnte und in diesem Fall durch die Verfahrensgebühr gemäß Nr.
3100 VV
[X.] abgegolten wäre (vgl. §
19 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 und Nr.
2 [X.]; [X.] in [X.], [X.], 20.
Aufl., VV
2300, 2301 Rn.
6; Onderka/Wahlen in [X.]/Wolf, [X.] [X.], 6.
Aufl., VV
Vorbem.
2.3 Rn.
12
f. [X.]). Ob auch eine Verfahrensgebühr nach Nr.
2300 VV
[X.] entstanden ist, hängt wiederum von Art und Umfang des vom Zedenten erteilten Mandats ab, wozu die Klägerin
bislang noch nicht ausreichend vorgetragen hat. Ein nur [X.] erteilter [X.] steht der Gebühr aus Nr.
2300 VV
[X.], entgegen der Auffassung der Revision, allerdings nicht entgegen ([X.], Urteil vom 1.
Oktober 1968

VI
ZR 159/67, NJW
1968, 2334, 2335; OLG [X.]elle, JurBüro
2008, 319; [X.], NJW-RR
2006, 242; [X.] in [X.], [X.], 5.
Aufl., Vorbem.
2.3
VV Rn.
27; [X.]/[X.]/Schons, [X.], 2.
Aufl., 2300
VV Rn.
18; [X.], WM
2010, 1622, 1623; [X.], [X.], 42.
Aufl., VV
2300 Rn.
3).
Der Revision ist des Weiteren zuzugeben, dass ein Schädiger nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] nur jene durch das Scha-densereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen hat, die aus der 34
35
-
13
-
Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren ([X.], Urteile vom 10.
Januar 2006 -
VI
ZR 43/05, [X.], 1065 Rn.
5 und vom 23.
Oktober 2003 -
IX
ZR 249/02, NJW
2004, 444, 446,
jeweils [X.]). Ist der Schuldner
bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursach-ten Kosten nicht zweckmäßig (vgl. OLG [X.]elle, JurBüro
2008, 319; [X.], NJW-RR
2006, 242, 243; [X.], WM
2010, 1622, 1623). Insoweit kommt es allerdings auf die ([X.] des Einzelfalls an, deren Wür-digung dem Tatrichter obliegt (vgl. Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159
Rn.
70).
3. Bezüglich des Feststellungsantrags hinsichtlich der weiteren Schäden aus der Beteiligung weist der Senat schließlich darauf hin, dass der Antrag da-hingehend ausgelegt werden kann und auszulegen ist, dass die Ersatzpflicht der [X.]n nicht jene steuerlichen Nachteile umfasst, die aus der [X.] resultieren. Diese Nachteile wurden be-reits abschließend (und zutreffend) im Rahmen der Bemessung der [X.] aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor-
und Nachteile berücksichtigt (vgl. [X.], Urteile vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 96/09, WM
2011, 740 Rn.
8
f. und vom 23.
April 2012 -
II
ZR 75/10, WM
2012, 1293 Rn.
40).

36
-
14
-
B. [X.] der
Klägerin
Das Rechtsmittel der
Klägerin
hat keinen
Erfolg.

I.
[X.] hat

soweit für die [X.] von Interes-se

im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe die Voraussetzungen des Anspruchs auf entgangenen Gewinn nicht substantiiert dargetan. Die Klägerin habe nicht ausreichend vorge-tragen, dass und gegebenenfalls wie der Zedent den in den Medienfonds inves-tierten Betrag anderweitig angelegt hätte, wenn es zu der
streitgegenständli-chen
Anlage nicht gekommen wäre. Das pauschale Vorbringen, der Zedent [X.] den Betrag "anderweitig gewinnbringend angelegt"
und dabei eine Rendite von "wenigstens 8%"
erzielt, rechtfertige keine Schätzung des entgangenen Gewinns gemäß §
252 BGB, §
287
ZPO. Es sei kein ausreichender Anhalts-punkt dafür gegeben, welche Art von Anlageform der Zedent alternativ gewählt hätte. Dass es sich hierbei, wie vom [X.] angenommen, um Festgeld und nicht um eine andere, risikoreichere
und im Ergebnis weniger gewinnbrin-gende Anlage gehandelt hätte, lasse sich in Anbetracht des der Beteiligung vo-rausgehenden [X.] des Zedenten, der nach dem nicht hinreichend widersprochenen Vorbringen der [X.]n bereits zuvor in Medienfonds inves-tiert habe, nicht sicher feststellen. Das gelte auch für den zweitinstanzlichen Vortrag,
soweit dieser überhaupt gemäß §
531 Abs.
2 ZPO berücksichtigungs-fähig wäre,
der Zedent hätte
eine "der sich bekanntlich bietenden, sicheren al-Festgeld oder Geldmarktfonds",
gewählt.
37
38
39
-
15
-

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. [X.] hat den von der
Klägerin
geltend gemachten Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen in Höhe von 4% p.a. von
der Zeichnung der Beteiligung
bis zum Verzugseintritt zu Recht verneint.
1. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des [X.] umfasst nach §
252 Satz
1 BGB allerdings auch den entgan-genen Gewinn. Dazu gehören grundsätzlich auch entgangene Anlagezinsen. Der Anleger kann sich hierbei gemäß §
252 Satz
2 BGB auf die allgemeine Le-benserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe [X.] nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zins-satz angelegt wird (Senatsurteile vom 24.
April 2012
-
XI
[X.], WM
2012, 1188 Rn.
11 und vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159 Rn.
64, [X.] [X.]).
2. Entgegen der Ansicht der [X.] hat das Berufungsgericht jedoch den Ersatz von Anlagezinsen vorliegend rechtsfehlerfrei abgelehnt.
a) Der Geschädigte trägt die Darlegungs-
und Beweislast dafür, ob und in welcher
Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist. §
252 Satz
2 BGB enthält für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des §
287 ZPO ergänzende Darlegungs-
und Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüp-fungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in §
252 Satz
2 BGB ge-regelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von §
252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsent-40
41
42
43
-
16
-
scheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand [X.] dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte ([X.] vom 24.
April 2012 -
XI [X.], WM
2012, 1188 Rn.
13). Die dem Tatrichter obliegende Würdigung des Prozessstoffs gemäß §
286 Abs.
1 Satz
1 ZPO dahingehend, ob die behaupteten Anknüpfungstatsachen für wahr oder für nicht wahr zu erachten sind, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüf-bar.
b) [X.] hat sich von der Behauptung der
Klägerin, dass der
Zedent
das Kapital bei ordnungsgemäßer Aufklärung in eine "sichere alter-native Anlageform"
investiert hätte, aufgrund der vorgetragenen Umstände nicht mit ausreichender Sicherheit überzeugen können. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin
überhaupt ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Schadens-schätzung vorgetragen hat, ist jedenfalls diese tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. [X.] hat rechtsfehlerfrei das vorangegange-ne -
unstreitige
-
Anlageverhalten des Zedenten
berücksichtigt und angenom-men, dass eine erneute Investition des Zedenten
in eine andere steuerwirksa-me, unternehmerische Beteiligung nicht ausgeschlossen werden könne.
Zu Recht hat das Berufungsgericht daher eine Beweislastentscheidung zulasten der Klägerin getroffen.
Entgegen der Ansicht der [X.] hat das [X.] seine Entscheidung insoweit nicht auf
§
531 Abs.
2 ZPO ge-stützt.
44
-
17
-
c) Wie der Senat nach Erlass des
Berufungsurteils außerdem klargestellt hat, hat der Geschädigte auch keinen Anspruch auf einen (gesetzlichen) [X.] analog §
246 BGB unabhängig vom Parteivortrag (Senatsurteil vom 24.
April 2012 -
XI
[X.], WM
2012, 1188 Rn.
18).

[X.]

Ellenberger

Maihold

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2009 -
15 O 627/08 -

O[X.], Entscheidung vom 09.03.2011 -
13 [X.] -

45

Meta

XI ZR 184/11

28.05.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. XI ZR 184/11 (REWIS RS 2013, 5452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5452

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XI ZR 191/10

XI ZR 262/10

XI ZR 360/11

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