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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Anordnung des dinglichen Arrests im Strafurteil: Statthaftes Rechtsmittel
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung des dinglichen Arrests von 975 Euro sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 [X.], die das [X.] rechtsfehlerhaft in den [X.] aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Strafgerichtliche Arrestanordnungen ergehen durch Beschluss (vgl. [X.], [X.], 2014, § 111e Rn. 6; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 111e Rn. 4), gegen den eine Beschwerde statthaft ist (vgl. KK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 111e Rn. 20). Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden [X.] auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15).
Appl |
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Eschelbach |
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Bartel |
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Wimmer |
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Grube |
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Meta
04.05.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Gera, 5. Oktober 2016, Az: 1 KLs 43/20
§ 121 Abs 1 Nr 2 GVG, § 111d Abs 1 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2017, Az. 2 StR 30/17 (REWIS RS 2017, 11516)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11516
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 30/17 (Bundesgerichtshof)
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