Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2017, Az. 2 StR 30/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11516

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Gegenstand

Anordnung des dinglichen Arrests im Strafurteil: Statthaftes Rechtsmittel


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anordnung des dinglichen Arrests von 975 Euro sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 [X.], die das [X.] rechtsfehlerhaft in den [X.] aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Strafgerichtliche Arrestanordnungen ergehen durch Beschluss (vgl. [X.], [X.], 2014, § 111e Rn. 6; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 111e Rn. 4), gegen den eine Beschwerde statthaft ist (vgl. KK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 111e Rn. 20). Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden [X.] auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15).

Appl    

        

Eschelbach    

        

Bartel

        

Wimmer    

        

Grube    

        

Meta

2 StR 30/17

04.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 5. Oktober 2016, Az: 1 KLs 43/20

§ 121 Abs 1 Nr 2 GVG, § 111d Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2017, Az. 2 StR 30/17 (REWIS RS 2017, 11516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11516

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Wird zitiert von

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