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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 185/10
vom
14. März 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 14.
März 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart
sowie
die Richter Dr.
Drescher und Born
beschlossen:
Der Antrag der Streithelferin, die Kostenentscheidung in dem Beschluss
des Senats vom 23.
Oktober 2012 klarzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die versehentlich unterbliebene Entscheidung
über die durch die Neben-intervention verursachten Kosten (§
101 Abs.
1 ZPO) kann nicht im Wege der Klarstellung oder Berichtigung nach §
319 Abs.
1 ZPO, sondern nur durch Er-gänzung gemäß §
321 Abs.
1 ZPO nachgeholt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
August 2009
II
ZR
157/08, juris, mwN).
Der Antrag auf Klarstellung ist nicht in einen Ergänzungsantrag umzu-deuten, weil ein Ergänzungsantrag keinen Erfolg hätte. Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung an
den Streithelfer beginnt, beantragt werden (§
321 Abs.
2 ZPO). Der Antrag der Streithelferin ist erst nach Fristablauf am 22.
Februar 2013 eingegangen. Der 1
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Senatsbeschluss vom 23.
Oktober 2012 wurde der Streithelferin am 26.
Okto-ber 2012 zugestellt.
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.10.2009 -
95 O 10/09 -
KG, Entscheidung vom 27.08.2010 -
14 [X.]/09 -
Meta
14.03.2013
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Az. II ZR 185/10 (REWIS RS 2013, 7383)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7383
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 297/11 (Bundesgerichtshof)
II ZR 157/08 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 287/15 (Bundesgerichtshof)
16 W 1/21 (Oberlandesgericht Köln)
II ZB 31/19 (Bundesgerichtshof)
Kostenentscheidung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten