Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZB 66/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3687

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 24. Mai 2007 in der [X.] betreffend die [X.] Nr. 640 196 Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.]II [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107; [X.]. [X.]itt [X.] Handelt es sich bei einer dreidimensionalen Marke, die die äußere Form der Ware wiedergibt, nicht um eine Kombination üblicher Gestaltungsmerkmale und bestehen auf dem in Rede stehenden [X.] eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten und eine entsprechende Formenviel-falt, spricht dies gegen ein Interesse der Allgemeinheit, die als Marke [X.] Form freizuhalten. [X.], [X.]. v. 24. Mai 2007 - [X.]/06 - [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]inhaberin wird der [X.]uss des 28. [X.]s ([X.]) des [X.] vom 26. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die [X.]inhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete mit Anmeldedatum 14. März 1995 (Ursprungsland [X.]) international registrier-1 - 3 - te dreidimensionale [X.] Nr. 640 196 Schutz für die [X.] für die Waren "Montres" (Armbanduhren): Die [X.]stelle des [X.] hat der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses den Schutz verweigert. 2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.]inhaberin ist erfolglos geblieben. Das [X.] hat angenommen, die [X.] sei wegen fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] schutzunfä-hig. 3 Auf die Rechtsbeschwerde der [X.]inhaberin hat der [X.] das Ver-fahren zur Auslegung von Fragen zu Art. 3 Abs. 1 lit. b, c und e [X.] dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 [X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.], 269 = [X.] 2001, 75 - [X.]), der die Vorla-gefragen durch Urteil vom 8. April 2003 - verb. [X.]. [X.]/01 - 55/01 ([X.]. 2003, 4 - 4 - [X.] = [X.], 514 = [X.], 627 - Linde, [X.]) ent-schieden hat. Der [X.] hat anschließend die angefochtene Entscheidung [X.] und die Sache an das [X.] zurückverwiesen ([X.]. v. 20.11.2003 - [X.], [X.], 505 = [X.], 761 - [X.]I). Er hat angenommen, dass der Marke nicht nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.]. [X.] 1 Nr. 2 [X.] der Schutz wegen Fehlens jeder Un-terscheidungskraft zu versagen ist, sondern die [X.] den Anforderungen genügt, die an das Vorliegen von Unterscheidungskraft zu stellen sind. Das [X.] hat die Beschwerde der [X.] zurückgewiesen. 5 Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.]inhaberin ihr Begehren auf Schutzerstreckung weiter. 6 I[X.] Das [X.] hat der [X.] erneut den Schutz für die [X.] versagt. Hierzu hat es ausgeführt: 7 [X.] stehe ein aktuelles oder zumindest zukünftiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber nach § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 107 [X.] ent-gegen, da sich die Marke in der bloßen Darstellung der Ware erschöpfe, die zwangsläufig beschreibenden Charakter habe. Armbanduhren gehörten zu den [X.], die vielfältigen Modeeinflüssen unterlägen und in nahezu un-übersehbaren Designvariationen, Formen und Größen angeboten würden, so dass die Formenvielfalt fast unerschöpflich erscheine. Gleichwohl gebe es Formgestaltungen, die bei mehreren Herstellern vorzufinden seien und gewisse Gestaltungstrends aufwiesen. Es gebe zahlreiche Wettbewerber, die ebenfalls wenigstens eines oder mehrere der Formmerkmale verwendeten, die für die 8 - 5 - [X.] charakteristisch seien. Selbst wenn sich sämtliche Formelemente der [X.] in der konkreten Ausgestaltung und in der Kombination bei keinem anderen Hersteller finden lassen sollten, so lägen sie doch nur im Rahmen ei-nes dem Zeitgeschmack entsprechenden Trends, dessen Formensprache zwangsläufig von den Herstellern aufgegriffen und benötigt werde. II[X.] [X.] hat Erfolg. Die Beurteilung des Bundespa-tentgerichts, der Bewilligung des Schutzes der [X.] für Deutschland stehe ein dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entsprechendes Schutzhindernis des Art. [X.]. [X.] 1 Nr. 2 [X.] entgegen, hält der rechtlichen Nach-prüfung nicht stand. 9 1. Mit der wirksamen Inanspruchnahme des "[X.], von der auch das [X.] ausgegangen ist, ist die Schutzerstreckung gemäß §§ 107, 113, 37 [X.] nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.]. [X.] 1 Nr. 2 [X.] zu prüfen. Dieser Prüfungsmaßstab stimmt mit dem der §§ 3, 8 Abs. 2 [X.] überein. Durch diese Bestimmungen des [X.] sind die Art. 2 und 3 der [X.] umgesetzt worden; die Vorschriften des [X.]gesetzes sind daher richtlinienkonform auszulegen. Andererseits ist es nach dem 12. Erwägungsgrund zur [X.] erforderlich, dass sich deren Vorschriften in vollständiger Übereinstimmung mit der [X.] befinden. Die Beurteilung nach den Vorschrif-ten des [X.]gesetzes führt daher zu keinem anderen Ergebnis als die [X.] nach Art. [X.]. B [X.] ([X.], [X.]. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, [X.], 413, 414 = [X.], 405 - [X.]; [X.]. v. 4.12.2003 - [X.]/00, [X.], 329 = [X.], 492 - Käse in Blüten-form). 10 - 6 - 2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des [X.]s, die Voraussetzungen des Schutzversagungsgrun-des nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] lägen vor. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der beanspruchten Form der [X.] besteht nicht. 11 a) Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Ein-tragung [X.] ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art oder Beschaf-fenheit der Waren dienen können. Da die [X.] die äußere Form der Ware - hier eines [X.] mit Armband - wiedergibt, handelt es sich um ein Zei-chen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, und zwar deren äußere Gestaltung, beschreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen frei verwendet wer-den können und nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, besteht grund-sätzlich ein besonderes Interesse der Allgemeinheit ([X.] [X.], 514 [X.]. 73 - Linde, [X.]; Urt. v. 12.2.2004 - [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 428 [X.]. 41 = [X.], 475 - Henkel). Liegt die [X.] Form im Rahmen einer auf diesem [X.] üblichen Formenviel-falt und sind die Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Indivi-dualisierung zu variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, dass die als Marke beanspruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist ([X.], [X.]. v. 20.11.2003 - [X.], [X.], 502, 505 = [X.], 752 - Gabelstapler II; [X.] [X.], 329, 331 - Käse in Blütenform). 12 b) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dass das Bundespa-tentgericht ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der freien Ver-wendung der der [X.] zugrunde liegenden Gestaltung nicht festgestellt hat. 13 - 7 - aa) Das [X.] hat angenommen, dass auf dem [X.] eine außerordentlich große Zahl von Modellen unter-schiedlichster Form und Größe in einer nahezu unerschöpflichen Formenvielfalt vorhanden ist. Davon, dass sich die beanspruchte Form des [X.] mit Armband innerhalb dieser großen Bandbreite möglicher Gestaltungen hält, kann jedoch aufgrund der Ausführungen des [X.]s nicht aus-gegangen werden. Das [X.] hat zwar zahlreiche Uhrenmodelle angeführt, die eines oder mehrere der als charakteristisch wiedergegebenen Formelemente der schutzbeanspruchenden [X.] aufweisen sollen. Diese charakteristischen Formelemente hat der [X.] darin gesehen, dass Uhrge-häuse und Armband durch die gleiche Breite, Stärke, Form und Farbe präzise aufeinander abgestimmt sind und eine Einheit bilden, die Glasabdeckung sich über die gesamte Oberseite des [X.] erstreckt und das Gehäuse nach außen gewölbt ist. Keines der vom [X.] angeführten [X.] verfügt aber - wovon das [X.] ebenfalls ausgegangen ist - über sämtliche Elemente, die den Gesamteindruck der durch die [X.] be-zeichneten Form ausmachen. [X.] rügt in diesem Zusam-menhang zu Recht, dass das [X.] rechtsfehlerhaft lediglich eine isolierte Betrachtung von Einzelelementen vorgenommen hat und die in der vollständig integrierten, eine optische Einheit zwischen Uhrgehäuse und Armband bildenden Gestaltung der Form der [X.] nicht mit den anderen Uhrenmodellen verglichen hat. Den Feststellungen des [X.]s ist auch nicht zu entnehmen, dass es sich bei der beanspruchten Form der [X.] um eine beliebige Kombination üblicher Gestaltungselemente handelt. 14 bb) Kommt keines der vom [X.] angeführten [X.] auch nur annähernd dem Gesamteindruck der beanspruchten Form nahe, besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Formgebung des [X.] 15 - 8 - und Armbands der [X.] sich innerhalb der auf dem [X.] üblichen Formenvielfalt hält. Da auf dem in Rede stehenden [X.] eine nahezu unübersehbar große Zahl von Gestaltungsmöglichkeiten besteht und sich die beanspruchte Form nicht innerhalb der auf dem [X.] üblichen Form-gestaltung hält, ist von einem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der beanspruchten Form nicht auszugehen. [X.] Danach war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-che zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentge-richt zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 [X.]). 16 [X.] v. Ungern-Sternberg Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 26.04.2006 - 28 W(pat) 117/04 -

Meta

I ZB 66/06

24.05.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZB 66/06 (REWIS RS 2007, 3687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3687

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.