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PDF anzeigen[X.] ZB 47/98Verkündet am:14. Dezember 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die [X.] Nr. 640 195- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 2. November 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] undDr. [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der [X.] 29. Senats ([X.]) des [X.] vom 27. Mai 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] Die Markeninhaberin begehrt für ihre nachstehend abgebildete dreidi-mensionale [X.] Nr. 640 195 Schutz in der [X.] die Waren"[X.]" (Armbanduhren):Die zuständige Markenstelle des [X.] hat der [X.] wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen Vorliegens eines Frei-haltebedürfnisses den Schutz verweigert.Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin ist [X.] 4 -Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Markeninhaberinihr Schutzbegehren weiter.I[X.] Das [X.] hat das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2Nr. 1 i.V. mit §§ 107, 113, 37 [X.] für gegeben erachtet und dazu ausge-führt:Es sei davon auszugehen, daß Gegenstand des Schutzerstreckungsge-suchs die konkrete dreidimensionale Form eines [X.] ohne Armband,Zifferblatt und Zeiger sei und nicht eine Art Blanko-Schutz für einzelne Merk-male von Uhren beansprucht werde, die ansonsten unterschiedlich gestaltetseien.Bei diesem Verständnis des Schutzerstreckungsgesuchs bestünden [X.] Bedenken gegen die abstrakte Unterscheidungskraft der [X.] nach § 3Abs. 1 [X.]. Ein [X.] nach § 3 Abs. 2 [X.] seiebenfalls nicht ersichtlich.Die [X.] sei jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8Abs. 2 Nr. 1 [X.] schutzunfähig. Der dreidimensionalen Darstellung eines[X.] in ovaler Grundform ohne Zifferblatt und Zeiger fehle in der [X.]en Ausgestaltung die notwendige Unterscheidungskraft.Die Schutzfähigkeit könne nur durch eine auf die Herkunft hinweisendeoriginelle Gestaltung begründet werden, durch die das an der "Grundform" derWare bestehende [X.] und ihr Mangel an Unterscheidungskraftüberwunden werden könne. Bei der Begründung der Originalität der Ware oderihrer Teile müsse ein eher strenger Maßstab angelegt werden, weil die [X.] -und ihre Teile das wichtigste Mittel zu ihrer Beschreibung selbst seien und ihreMonopolisierung die Gefahr einer Behinderung der Wettbewerber in der Ge-staltung ihrer Produkte mit sich bringe und ein [X.] zumindestnaheliegend sei. Dabei hänge der Grad der für eine Markeneintragung erfor-derlichen Originalität auch von den besonderen Verhältnissen auf dem [X.] ab.Auf dem Markt für Armbanduhren sei eine außerordentliche Vielfalt [X.] und Gestaltungen gebräuchlich. Dieses [X.] müsse [X.] ganz besonderem Maße von einem die Gestaltungsfreiheit über Gebühr ein-schränkenden Markenschutz freigehalten werden, damit es den [X.] noch möglich sei, den vorhandenen Formenschatz in beliebigen neuenKombinationen auszuschöpfen. Die vorliegende [X.] zeige überwiegendgängige oder in ähnlicher Form belegte Gestaltungselemente.Die Berufung der Markeninhaberin auf den "[X.]" gemäßArt. [X.] [X.] führe zu keinem anderen Ergebnis. Die [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] richteten sich nach den Grenzen desArt. [X.] [X.].II[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.Die Beurteilung des [X.]s, die [X.] sei nicht unter-scheidungskräftig, hält auf der Grundlage der bisher vom [X.]getroffenen Feststellungen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Mit der wirksamen Inanspruchnahme des "[X.]es", vonder auch das [X.] ausgegangen ist, ist die Schutzerstreckung- 6 -gemäß §§ 107, 113, 37 [X.] nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.]Abschn. [X.] [X.] zu prüfen ([X.]Z 130, 187, 192 - Füllkörper; [X.],[X.]. v. 25.3.1999 - [X.], [X.], 728, 729 = [X.], 858- [X.]; [X.]/[X.], [X.], § 113 [X.]. 1). Der gegen eineunmittelbare Heranziehung von Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.]Abschn. [X.] [X.] gerichteten Kritik im Schrifttum (vgl. [X.], Markenrecht,2. Aufl., § 113 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 113[X.]. 4), das die Rechtsgrundlagen einer Schutzausschließung in §§ 3, 8[X.] sieht, braucht nicht nachgegangen zu werden. Die Vorschriften der§§ 3, 8 Abs. 2 [X.], durch die Art. 2 und Art. 3 der [X.] umgesetztworden sind, halten sich in den Grenzen des Art. [X.] Abschn. B [X.]. Denndiese Bestimmungen des [X.]es sind richtlinienkonform auszulegenund nach dem 12. Erwägungsgrund zur [X.] ist es [X.], daß sich diese in vollständiger Übereinstimmung mit der [X.] befindet. Im Ergebnis führt die Beurteilung nach den Vor-schriften des [X.]es daher, wie das [X.] zu [X.] hat, zu keinem anderen Ergebnis als die Prüfung nach Art. [X.]Abschn. B [X.] (vgl. [X.] aaO § 113 [X.]. 1; [X.]/[X.]/[X.] aaO§ 113 [X.]. 4).Nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.] Abschn. [X.] [X.] kannMarken der Schutz verweigert werden, die jeder Unterscheidungskraft entbeh-ren.1. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, daß die[X.] die allgemeinen Anforderungen an die Markenfähigkeit erfüllt, d.h.,daß sie abstrakt unterscheidungskräftig i.S. von § 3 Abs. 1 [X.] ist (vgl. fürdie [X.] [X.]Z 140, 193, 197 - Farbmarke gelb/schwarz; für- 7 -eine Warenverpackung [X.], [X.]. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, [X.], 1291 - [X.]; [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.]. [X.] f.- Gabelstapler; [X.] aaO § 3 [X.]. 203; [X.]/[X.] aaO § 3 [X.]. 16; Kur,Festschrift 100 Jahre Markenamt, [X.], 183; [X.], [X.], 1041).Zutreffend hat das [X.] auch ein Schutzhindernis nach § 3Abs. 2 [X.] verneint. Diese für sie günstige Beurteilung greift die Rechts-beschwerde nicht [X.] Das [X.] hat die angemeldete Marke für nicht ([X.]) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gehalten.a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift istdie einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-scheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder [X.] gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zuwerden (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 502, 503 =[X.], 520 - [X.]; [X.]. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, [X.],720, 721 = [X.], 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es,die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zugewährleisten (vgl. [X.], [X.]. v. 29.9.1998 - Rs. [X.] 39/97, Slg. 1998, [X.] =[X.] 1998, 922, 924 [X.]. 28 - [X.]anon; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95,[X.], 245, 246 = [X.], 196 - [X.]; [X.]. v. 17.2.2000- I ZB 33/97, [X.], 882 = [X.], 1140 - Bücher für eine bessereWelt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um [X.] zu überwinden.- 8 -aa) Das [X.] hat in der angefochtenen [X.] in weiteren Entscheidungen ([X.]E 39, 219, 223 = [X.] [X.],56 - Taschenlampen; [X.] [X.] 1998, 706, 709 und 710 - Montre I und II)an die Unterscheidungskraft der dreidimensionalen Marke, die die Form derWare oder eines Teils davon darstellt, einen strengeren Prüfungsmaßstab an-gelegt, als bei anderen Markenformen. Dies entspricht auch der Entschei-dungspraxis der Beschwerdekammern des [X.] für den [X.] zu der Art. 3 Abs. 1 lit. b [X.] wörtlich entsprechenden Vor-schrift des Art. 7 Abs. 1 lit. [X.] (Entscheidung v. 21.9.1999 - [X.]/1999-3,[X.] Int. 2000, 360 - [X.] [rund, rot/weiß]; Entscheidung v. 28.10.1999- [X.]/1999-3, [X.] Int. 2000, 363 - Strahlregler).bb) Der [X.] sieht dagegen keinen Anlaß, bei [X.], die die Form der Ware selbst oder eines Teils davon [X.], gegenüber herkömmlichen Markenformen strengere Anforderungen andie Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu stellen (vgl. nä-her [X.], [X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.]. S. 11 f. - Gabelstapler;[X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.]. S. 11 f. - Stabtaschenlampen;[X.]. v. 23.11.2000 - [X.], [X.]. [X.]; vgl. hierzu auchEichmann, [X.] 1995, 184, 188; [X.]. [X.], S. 125, 162; Kie-the/[X.], [X.], 541, 546; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8[X.]. 38; [X.], [X.] der dreidimensionalen Marke nach dem [X.], [X.]; gegen einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab vgl. [X.]ourt [X.], [X.]. [X.], [X.] Int. 2000, 444 - [X.] NV v. Re-mington [X.]onsumer Products Ltd.). Wie bei jeder anderen Markenform, sollteauch bei der dreidimensionalen, die Ware selbst darstellenden Formmarke al-lein maßgebend sein, daß der angesprochene Verkehr - aus welchen Gründenauch immer - in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis [X.] hat deshalb die Frage nach den Anforderungen an die [X.] zur [X.] vorgelegt (vgl. [X.], [X.]. v. 23.11.2000 - [X.]- Gabelstapler; [X.]. v. 23.11.2000 - [X.] - Stabtaschenlampen;[X.]. v. 23.11.2000 - [X.] - Rado-Uhr).b) Im vorliegenden Fall hat der Senat von einer Vorlage an den Ge-richtshof der Europäischen Gemeinschaften abgesehen, da es sinnvoll [X.], zunächst weitere tatrichterliche Feststellungen zu der Frage zu treffen,ob die Unterscheidungskraft vorliegend auf der Grundlage der vom Senat fürgeboten erachteten geringeren Anforderungen - wie sie in den [X.] zum Ausdruck kommen - überhaupt zu bejahen wäre (vgl.[X.], [X.]. v. 3.2.1994 - I ZR 282/91, [X.] 1994, 519, 521 = [X.], 533- Grand [X.]; [X.]. v. 11.5.1995 - [X.], [X.] 1995, 808, 809 - P3-plastoclin; [X.]. v. 20.10.1999 - [X.], [X.], 727, 729 = [X.],628 - Lorch Premium). Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung [X.] an das [X.] zurückzuverweisen.Das [X.] wird bei der erneuten Prüfung zu entscheidenhaben, ob nicht auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes und unge-achtet der zum [X.] angestellten Erwägungen der [X.] we-gen fehlender Unterscheidungskraft der Schutz zu versagen ist. Dabei wird das[X.] auf die besonderen Verhältnisse auf dem in Rede ste-henden [X.] abzustellen haben, wie es dies bereits bei der Prüfungunter Zugrundelegung der strengen Anforderungen an die [X.] in der angefochtenen Entscheidung getan hat. Denn der Vergleich dertatsächlich vorhandenen Gestaltungsformen läßt einen Schluß darauf zu, obder Verkehr der Marke einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt ([X.] -für eine Bildmarke: [X.], [X.]. v. 10.4.1997 - [X.], [X.] 1997, 527,529 = WRP 1997, 755 - [X.]; zu einer dreidimensionalen Marke vgl. [X.][X.], 1290, 1292 f. - [X.]). Das [X.] hat [X.], daß sich das nach Darstellung der Markeninhaberin charakteristischeElement der [X.], das in der ovalen Grundform des [X.] besteht,das den Eindruck eines [X.] vermittelt, in identischer oder jedenfalls an-genäherter Form auch bei anderen Uhren findet. Nicht entscheidend ist in die-sem Zusammenhang, daß das [X.] eine Kombination allerGestaltungselemente der [X.] bei anderen Uhren nicht festgestellt hat.Zwar nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel soauf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweisezu unterziehen (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999 - [X.], [X.], 323,324 = [X.], 300 - Partner with the Best; [X.]. v. 11.5.2000- I ZB 22/98, [X.]. [X.] - RATIONAL SOFTWARE [X.]ORPORATION). Auf demSektor der Armbanduhren, auf dem der Verkehr nach den nicht zu [X.] Feststellungen des [X.]s eine nahezu unübersehbareVielfalt von Gestaltungen kennt, vermag die beliebige Kombination üblicherGestaltungselemente, so wie sie sich aufgrund der Eintragung der Marke dar-stellt, jedoch in ihrer Gesamtheit für den Verkehr in der Regel keinen Hinweisauf die betriebliche Herkunft zu begründen.Sollte das [X.] daher bei der erneuten Prüfung zu [X.] kommen, daß die [X.] auch bei Anlegung eines [X.] die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht erfüllt, ist eine- 11 -Schutzverweigerung nach Art. 5 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. [X.] Abschn. [X.]. 2 [X.] geboten, ohne daß es auf die in den [X.] zu dreidimensionalen Formmarken dem Gerichtshof der Europäi-schen Gemeinschaften vorgelegten Fragen ankommt.[X.]. Ungern-Sternberg[X.][X.]Büscher
Meta
02.11.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2000, Az. I ZB 47/98 (REWIS RS 2000, 655)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 655
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