Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. IX ZB 36/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2727

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BGHR![X.] 36/02vom20. Juni 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und [X.]am 20. Juni 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] [X.] vom 7. Januar 2002 wirdauf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.Gründe:Die nach § 7 [X.] i.V. mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.[X.] statthafteRechtsbeschwerde ist unzulässig gemäß § 4 [X.] i.V. mit § 574 Abs. 2 BGBn.[X.], weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechungeine Entscheidung des [X.] erfordert.Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 103a EG[X.] sind verein-fachte Insolvenzverfahren, in denen bis zum 1. Dezember 2001 noch keinerechtskräftige Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Gläubigerzu dem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan ergangen ist,von Amts wegen in das Regelinsolvenzverfahren überzuleiten, wenn es an [X.] des § 304 Abs. 2 [X.] fehlt. Diese Rechtsfrage ist geklärt(vgl. [X.] Z[X.] 2002, 191, 192; [X.], in: [X.], [X.] § 304- 3 -Rn. 29 ff, 31; [X.] Z[X.] 2001, 500, 501). Eine Unterscheidung danach, wieweit das Verfahren bis zu dem gesetzlichen Stichtag gediehen ist und ob [X.] bei normalem Verfahrensgang mit einem Abschluû vor dem [X.] durfte, lût sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinba-ren. Im rigen war hier der rechtzeitige Abschluû eines streitigen Verfahrensnicht sicher zu erwarten.Eine Fortsetzung als Verbraucherinsolvenzverfahren kommt hier nichtmehr in Betracht. [X.] § 304 Abs. 1 [X.] n.[X.] finden auf einen Schuldner,der eine selbstige wirtschaftliche Ttigkeit aust hat, die Vorschriftenr das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seineVermögensverltnissrschaubar sind und gegen ihn keine Forderungenaus [X.] bestehen. Überschaubar sind die [X.] § 304 Abs. 2 [X.] n.[X.] nur, wenn der Schuldner zu dem Zeit-punkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird,weniger als 20 Gliger hat. Im vorliegenden Fall hatte der Schuldner in demfraglichen Zeitpunkt mindestens 24 Gliger.Kirchhof Fischer Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZB 36/02

20.06.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. IX ZB 36/02 (REWIS RS 2002, 2727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2727

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