Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.06.2010, Az. 29 W (pat) 69/10

29. Senat | REWIS RS 2010, 5285

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "firstprint" – Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 78 941.1

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 30. Juni 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters Dr. [X.] und der Richterin Kortge

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des [X.] vom 20. November 2008 und 22. April 2009 aufgehoben, soweit die Anmeldung für nachfolgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

Klasse 16: Papier; Pappe (Karton); Waren aus Papier und/oder Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren;

Klasse 35: Werbung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.]; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.];

Klasse 40: Materialbearbeitung;

Klasse 41: Ausbildung; Fortbildung.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Beim [X.] ist am 7. Dezember 2007 die Wortmarke

2

firstprint

3

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 16: Papier; Pappe (Karton); Waren aus Papier und/oder Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; [X.]; Schreibwaren;

5

Klasse 35: Werbung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.]; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.];

6

Klasse 40: Materialbearbeitung; Dienstleistungen einer Druckerei, nämlich [X.];

7

[X.]: Ausbildung; Fortbildung.

8

Durch Beschlüsse vom 20. November 2008 und 22. April 2009, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, dass das aus den beiden [X.], in die [X.] eingegangenen Wörtern "first" und "print" sich zusammensetzende Anmeldezeichen soviel wie "Erstdruck" oder "erstklassiger Druck" im Sinne einer Qualitätsberühmung bedeute. Nicht nur diese Kombination, sondern auch andere Wortverbindungen mit dem Begriff "first", wie " FIRST DRIVE " oder "first class", seien gebräuchlich. Ebenso seien Zusammenschreibungen von [X.] werbeüblich. Damit weise das angemeldete Zeichen auf die Thematik, die Bestimmung und die Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Sie könnten der Gewährleistung einer erstklassigen Druckqualität oder dem Erstdruck dienen, diesen ausführen, ihn dokumentieren, hierfür ausbilden oder die betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen liefern. Die geltend gemachte Mehrdeutigkeit begründe nicht die Schutzfähigkeit der Wortfolge, da es ausreiche, wenn eine Bedeutung einen beschreibenden Sinngehalt vermittle. Es handele sich bei ihr nur um die gewöhnliche Aneinanderreihung rein beschreibender Bestandteile.

9

Gegen den Beschluss vom 22. April 2009 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er die Eintragung des angemeldeten Zeichens für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen beantragt.

Zur Begründung trägt er vor, dass die Bedeutung des Begriffs " firstprint " vom inländischen Verkehr nicht verstanden werde, da er lexikalisch nicht nachweisbar und sprachregelwidrig zusammengesetzt sei. Ihm komme auf Grund der mit den beiden Bestandteilen "first" und "print" verbundenen Übersetzungsmöglichkeiten eine gewisse Mehrdeutigkeit zu. Folglich sei der von der Markenstelle angenommene Sinngehalt "Erstdruck" oder "erstklassiger Druck" nicht zwingend. Das angemeldete Zeichen weise keinerlei Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Auch als gebräuchliches Wort der Alltagssprache könne es auf Grund seines breiten Bedeutungsspektrums nicht angesehen werden. Ebenso wenig bestehe an der sprachunüblich gebildeten Wortkombination ein Freihaltungsbedürfnis.

Dem Beschwerdeführer ist die vorläufige Rechtsauffassung des Senats unter Beifügung der recherchierten Belege vorab zur Stellungnahme zugeleitet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch im Hinblick auf die Zurückweisung der Anmeldung für "[X.]" und "Dienstleistungen einer Druckerei, nämlich [X.]" nicht begründet.

Das angemeldete Zeichen ist insoweit eine freihaltungsbedürftige Merkmals- und Eigenschaftsangabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. [X.], 882 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] [X.], 146 - [X.]). Solche Zeichen oder Angaben müssen im [X.] allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. [X.] [X.], 680 - BIOMILD).

a) Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens ist von der Bedeutung "Erstdruck" auszugehen. Der englischsprachige [X.] "first" kann ein Adjektiv, ein Adverb oder ein Substantiv mit den im Vordergrund stehenden Bedeutungen "erste(r, s), erstklassig", "zuerst, großartig" bzw. "der/die/das Erste" sein (vgl. [X.] Großwörterbuch [X.] - [X.], 1. Auflage, Seiten 322 und 323; [X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.], 3. Auflage, CD-ROM). Eine Interpretation im Sinne des [X.] Wortes "First", also der obersten waagrechten Kante eines geneigten Daches, scheidet auf Grund des nachfolgenden Elements "print" aus (vgl. [X.] - [X.]es Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, CD-ROM). Dieses kann entweder als Substantiv u. a. mit "Gedruckte(s), Druck, photographischer Abzug, Druckmuster" oder als Verb u. a. mit "drucken, veröffentlichen" übersetzt werden (vgl. [X.] Großwörterbuch, a. a. [X.], Seite 694; [X.]-Oxford, a. a. [X.]). Demzufolge kann die beanspruchte Wortkombination zwar u. a. die Bedeutungen "erster Druck", "erstklassiges Gedrucktes", "großartig drucken" oder "das Erste veröffentlichen" vermitteln. Allerdings lässt sich lexikalisch nur die Bedeutung "Erstdruck" für die Wortfolge "first print" nachweisen (vgl. "dict.cc" unter "http://www.dict.cc/? s=[X.] ").

In diesem Sinne wird sie - wie nachfolgende Belege zeigen - überwiegend auch im inländischen Verkehr verwendet (vgl. " Linguee " unter "http://www.linguee.de/uebersetzung/deutsch/[X.].html"):

- "…, first print the top page is at the correct distance…" (vgl. " [X.] " unter "http://www.fixya.com/search/…"),

- "Tiertafel [X.]land e.V. News. Ausgabe 7 - Juli 2009 - [X.] " (vgl. "Tiertafel [X.]land" unter "[X.]") oder

- "Edelweiss ([X.])" (vgl. "GAMEPILOT.DE" unter "http://www.cheatpilot.de/?id=31130&p=1").

Die darüber hinaus ermittelten Verwendungen im Sinne eines Kennzeichens (" [X.]" unter "http://www. firstprint .de/?sid=e1101000336aba7888d699e600c1a23c"), im Zusammenhang mit dem schnellen Druck der ersten Seite durch einen Laserdrucker ("Quick First Print bedeutet damit für die meisten gängigen Druckjobs ein kaum erreichbares Drucktempo, selbst wenn die reine Seitengeschwindigkeit pro Minute eines anderen Druckers höher ist." unter "http://www.canon.de/For_Home/Product_Finder/Multifunctionals/Laser/Features/…") oder in Verbindung mit einer Kinder-Handschrift ("Kids First Print aus der Kategorie Handschriften" unter "http://fonts.rahty.de/Handschriften/Kids+First+Print.html") treten demgegenüber deutlich in den Hintergrund.

Es kommt nicht darauf an, ob die beiden Bestandteile "first" und "print" zusammengeschrieben sind oder nicht. Der Verkehr ist mittlerweile daran gewöhnt, dass in der Werbung auf Grammatikregeln nicht oder nur beschränkt Rücksicht genommen wird, zumal vorliegend die Zusammensetzung aus den beiden Wörtern "first" und "print" deutlich erkennbar bleibt.

b) Unter Zugrundelegung der Bedeutung "Erstdruck" beschreibt das angemeldete Zeichen die von der Zurückweisung der Beschwerde umfassten Waren und Dienstleistungen.

Wie die unter 1.a) genannten Belege zeigen, gibt es verschiedene [X.], wie beispielsweise der Newsletter der Tiertafel [X.]land e.V., bei denen der Begriff " firstprint " zum Ausdruck bringt, dass es sich bei ihnen nicht um einen Nachdruck, sondern um eine Erstausgabe handelt. Des Weiteren kann unter einem Erstdruck auch der erste Abzug eines gedruckten Werkes, insbesondere im Sinne eines Korrekturabzugs oder eines Probedrucks, verstanden werden (vgl. [X.] - [X.]es Universalwörterbuch, a. a. [X.]). Demzufolge lässt sich dem Anmeldezeichen lediglich eine Information über die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der [X.] entnehmen.

Dementsprechend wird es auch im Zusammenhang mit den "Dienstleistungen einer Druckerei, nämlich [X.]" nicht als Herkunftshinweis aufgefasst. Der Verkehr geht vielmehr davon aus, dass die [X.] der Erstellung von [X.] dienen. Insoweit macht die Zusammensetzung " firstprint " lediglich den Zweck der eben genannten Dienstleistungen deutlich.

c) Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachte, Schutz begründende Mehrdeutigkeit liegt nicht vor. Die neben "Erstdruck" in Betracht kommenden Übersetzungsmöglichkeiten sind - wie oben unter 1.a) bereits ausgeführt - von so untergeordneter Bedeutung, dass sie vorliegend die Annahme einer Mehrdeutigkeit nicht rechtfertigen. Vielmehr weist das beanspruchte Zeichen im Verkehr einen bestimmten deutlich im Vordergrund stehenden Sinngehalt auf.

Im Übrigen würde auch eine etwaige Mehrdeutigkeit nicht zur Eintragbarkeit des angemeldeten Zeichens für "[X.]" und "Dienstleistungen einer Druckerei, nämlich [X.]" führen. Für die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] reicht es aus, wenn das angemeldete Wortzeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. zur entsprechenden Regelung des Art. 7 Abs. 1 lit. [X.] ([X.]) Nr. 40/94: [X.] - [X.], a. a. [X.], Rdnr. 32).

2. Demgegenüber ist die Beschwerde begründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung für die in Ziffer 1. des Tenors genannten Waren und Dienstleistungen richtet.

a) Dem gegenständlichen Zeichen kommt diesbezüglich unter Zugrundelegung der Bedeutung "Erstdruck" nicht die Funktion einer freihaltungsbedürftigen unmittelbar beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu.

Es konnten keine Belege ermittelt werden, die darauf schließen lassen, dass die Waren der Klasse 16 "Papier; Pappe (Karton); Waren aus Papier und/oder Pappe, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren" spe-ziell für die Erstellung von [X.] entwickelt werden oder dafür bestimmt sind. Das gleiche gilt für die Dienstleistungen der Klasse 35 "Werbung; Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Bestellannahme, [X.] und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.]; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, auch im Rahmen von e-commerce und über das [X.]" und die Dienstleistungen der [X.] "Ausbildung; Fortbildung". Selbst wenn sie sich mit der Ausgabe von [X.] beschäftigen sollten, so werden sie dadurch nicht charakterisiert. Die Recherchen des Senats lassen darauf schließen, dass die Dienstleistungen nicht nach einem theoretisch möglichen Gegenstand benannt werden (vgl. hierzu auch [X.], 949, 951, Rdnr. 24 - My World). Zur Dienstleistung der Klasse 40 "Materialbearbeitung" weist das gegenständliche Zeichen ebenso keinen Sachbezug auf, da unter Material normalerweise nicht [X.] verstanden werden (vgl. [X.] - Deut-sches Universalwörterbuch, a. a. [X.]) und sie dementsprechend nicht mit dieser Tätigkeit in Verbindung gebracht werden.

b) Zudem fehlt dem angemeldeten Zeichen insoweit nicht die notwendige Unterscheidungskraft, so dass auch das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht vorliegt.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. [X.] [X.], 428, 431, Rdnr. 48 - [X.]; [X.], 1027, 1029, Rdnr. 33 und 42 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT ). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des [X.] von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom [X.], etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. [X.], 850, 854, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Aus den unter 2.a) genannten Gründen besteht kein ausreichend enger Sachzusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den in Ziffer 1. des Tenors aufgeführten Waren und Dienstleistungen. Auch als gebräuchliches Wort ist " firstprint " ausweislich der [X.] nicht anzusehen, so dass ihm insoweit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft noch zukommt.

Der Beschwerde war demzufolge teilweise stattzugeben.

Meta

29 W (pat) 69/10

30.06.2010

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.06.2010, Az. 29 W (pat) 69/10 (REWIS RS 2010, 5285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5285

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 70/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "care&share;" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


29 W (pat) 12/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "getprint" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


26 W (pat) 1/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "FREIZEIT SPASS (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 104/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "PREMIUMPARK" - keine Unterscheidungskraft


29 W (pat) 214/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "POLYMAIL" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.