Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. 3 StR 151/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3290

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[X.]/04
vom 6. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2004 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt, b) das Urteil des [X.] vom 5. De- zember 2003 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Beanstandung der [X.] materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg hat. Der Senat beschränkt das Verfahren auf den Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und folgt insoweit der Begründung des [X.] in seiner Antragsschrift. Rechtsfehlerhaft hat das [X.] die Prüfung unterlassen, ob gegen den Angeklagten eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist. Der Senat schließt sich auch insoweit der Begründung des [X.] in [X.] Antragsschrift an: "Angesichts der Feststellungen, die das [X.] zur Dauer und Intensität der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und zum Zweck der von ihm begangenen Straftat getroffen hat, hätte es unter entsprechender Darlegung im Urteil prüfen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Ein Fall, in dem eine solche Maß-regelanordnung nicht nahe liegt und daher, jedenfalls aus sach-lich-rechtlichen Gründen, keiner Erörterung im Urteil bedarf, liegt ersichtlich nicht vor. Der im Übergehen dieser Maßregelfrage lie-gende Rechtsmangel ist auf die nicht beschränkte sachlich-rechtliche Anfechtung auch ohne besondere Beanstandung zu beachten und erzwingt eine insoweit nicht durch das [X.] eingeschränkte neue tatrichterliche Überprüfung ([X.], [X.]. vom 20. Oktober 1999 - 3 StR 366/99; [X.]St 37, 5)." - 4 - Angesichts der milden Strafe schließt der Senat aus, daß das [X.] im Falle einer Verurteilung des Angeklagten allein wegen Betäubungsmit-teleinfuhr sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte. [X.] Miebach Pfister

Becker

[X.]

Meta

3 StR 151/04

06.05.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2004, Az. 3 StR 151/04 (REWIS RS 2004, 3290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3290

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