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PDF anzeigen[X.](B) 12/00vom12. Februar 2001In dem [X.] -Der [X.], [X.], hat nach Anhörung des [X.] durch den Präsidenten Prof. [X.], die [X.]. [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie Rechtsanwalt Prof.[X.], Rechtsanwältin Dr. [X.] und Rechtsanwalt Dr. Wosgien am12. Februar 2001 beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts wird der Be-schluß des [X.] vom 30. [X.], mit dem gegen den Rechtsanwalt ein vorläufiges Vertre-tungsverbot verhängt worden ist, aufgehoben.Gründe:Der [X.] hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 30. [X.] aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und mit Beschluß vom glei-chen Tage gegen den Rechtsanwalt gemäß § 153 Satz 1 [X.] ein Vertre-tungsverbot verhängt. Gegen das Urteil des [X.]s hat [X.] Revision und gegen die Anordnung des Vertretungsverbots so-fortige Beschwerde eingelegt.Die sofortige Beschwerde ist nach § 157 Abs. 2 und 3 [X.] zulässig,sie hat auch Erfolg. Der [X.] hat mit Entscheidung vom heutigen Tage auf [X.] des Rechtsanwalts das Urteil des [X.]s im Rechtsfol-genausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und [X.] zurückverwiesen. Der [X.] hatte in dem angefochte-nen Urteil maßgeblich auf das Prozeßverhalten des Rechtsanwalts [X.] 3 -der die strafrechtlichen Vorwürfe in der Hauptverhandlung teilweise geleugnethatte.Dies war rechtsfehlerhaft. Auf die Gründe der [X.] [X.]s vom heutigen Tage wird Bezug genommen. Dieser [X.] auch der Anordnung des Vertretungsverbots nach § 153 [X.] an.Danach kann das vom [X.] ausgesprochene [X.] nur Bestand haben, wenn dringende Gründe für die Annah-me vorhanden sind, daß der [X.] in seiner neuen Entscheidungwiederum auf Ausschließung des Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschafterkennen wird. Dies erscheint aber nach dem heutigen Verfahrensstand, ins-besondere auch unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs, in demnichts [X.] über den Rechtsanwalt bekannt geworden ist, offen.Hirsch [X.] [X.]Salditt [X.] Wosgien
Meta
12.02.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwSt (B) 12/00 (REWIS RS 2001, 3567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3567
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