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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 359/10 vom 11. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Oktober 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte hat seiner Arbeitgeberin, einer Versicherung, durch 54 Fälle gewerbsmäßiger Untreue (§§ 266 Abs. 1, 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) einen später teilweise wieder ausgeglichenen Gesamtschaden von über 530.000 • zugefügt. Nach Verständigung (§ 257c [X.]) wurde er auf überein-stimmenden Antrag der Beteiligten zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verur-teilt. 1 Seine Revision ist auf überwiegend mit der Verständigung zusammen-hängende Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützt. Zum Strafausspruch ist näher ausgeführt, die [X.] habe zu Unrecht § 46a StGB nicht geprüft und entgegen § 244 Abs. 2 [X.] eine gebotene Beweiserhebung unterlassen. 2 Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 [X.]). 3 - 3 - [X.] Zur Verständigung: 4 1. Gestützt auf das [X.] weist die Revision dar-auf hin, dass nur eine Gesamtstrafe —von nicht mehr als drei Jahrenfi zugesi-chert, aber keine Mindeststrafe genannt ist. 5 Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines möglichen Verfahrensergebnisses (§ 257c Abs. 3 Satz 2 [X.]) stets ein Strafrahmen, also [X.] und [X.], anzugeben ist (vgl. näher [X.], [X.] vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 [X.]). Letztlich kann diese unter-schiedlich beurteilte Frage (vgl. [X.] aaO [X.]) aber offen bleiben; es ist nicht ersichtlich, wie sich ein (etwaiger) Verfahrensfehler hier zum Nachteil des [X.] ausgewirkt haben könnte (vgl. [X.] aaO [X.]). Insbesondere teilt der Senat nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten [X.] könne sich die [X.] auf eine nicht zulässige —Punktstrafefi (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10 [X.], [X.], 650) festgelegt haben. 6 2. Mit dem Hinweis, das [X.] ergebe entgegen § 257c Abs. 3 Satz 4 [X.] nicht, ob eine Verständigung zustande gekommen sei, ist nicht prozessordnungswidriges Geschehen behauptet, sondern nur, dass das Protokoll nicht den Anforderungen des § 273 Abs. 1a [X.] genüge (vgl. Schlothauer/Weider [X.], 600, 604; [X.], [X.] 53. Aufl. § 273 Rn. 12a f.). Eine —[X.] ist unbehelflich, ein Urteil kann nicht auf dem Protokoll beruhen (vgl. [X.] in [X.], [X.] § 344 Rn. 46, [X.], aaO Rn. 36 jew. [X.]). 7 - 4 - 3. Im Urteil heißt es, eine Verständigung sei vorausgegangen, dem [X.] sei eine Gesamtstrafe von nicht mehr als drei Jahren zugesichert worden. Der Hinweis der Revision, dass dem Urteil —unmittelbar nicht (zu) ent-nehmenfi sei, —ob die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme [X.] – und – zugestimmt haben (§ 257c Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 [X.])fi, belegt keinen Rechtsfehler. Im Urteil ist nur eine gegebenenfalls vorausgegan-gene Verständigung festzustellen (§ 267 Abs. 3 Satz 5 [X.]), die Angabe ihres Inhalts ist nicht geboten ([X.], Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 [X.], [X.], 151), ebenso wenig Ausführungen zu sonstigem Prozessge-schehen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 StR 99/09, Rn. 10, NJW 2009, 2612, 2613). 8 I[X.] Zum übrigen Revisionsvorbringen: 9 1. [X.] ist rechtsfehlerfrei. 10 2. Gleiches gilt für den Strafausspruch: 11 a) Der Angeklagte führte die im [X.] identischen Taten - ihm floss Geld aus von ihm veranlassten grundlosen Zahlungsanweisungen zu - auf unter-schiedliche Weise durch. Zunächst wurden nur über ein bestimmtes Konto ab-gewickelte Zahlungen entdeckt. Das Arbeitsverhältnis wurde sofort beendet, der Angeklagte gab ein der Höhe nach an dem bis dahin aufgedeckten Schaden orientiertes notarielles Schuldanerkenntnis ab. Als weiterer Schaden von etwa 150.000 • ermittelt war, hat er ein weiteres Schuldanerkenntnis —verweigertfi, in der Hauptverhandlung dann aber angekündigt. 12 - 5 - Ein nicht am tatsächlichen Schaden, sondern am Ermittlungsstand orien-tiertes und auch sonst zumindest sehr zögerliches Verhalten legt schon im An-satz eine - fakultative - Strafrahmenmilderung gemäß § 46a StGB nicht ohne weiteres nahe (vgl. zum
Meta
11.10.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2010, Az. 1 StR 359/10 (REWIS RS 2010, 2537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2537
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