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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 252/12
vom
6. Juni 2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Fischer
am
6. Juni 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 28.
September 2012 wird auf Kosten des [X.].
Der Streitwert wird
auf 23.700
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1.
Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der Senatsrecht-sprechung ([X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2008 -
IX
ZR 147/07, [X.], 2224 Rn.
9; Urteil vom 21.
Juni 2012 -
IX ZR 59/11, [X.], 1448 Rn.
12),
derzufolge die im Rahmen einer Anweisung auf Kredit bewirkte
Drittzahlung
eines Gesellschafters/Geschäftsführers keine Gläubigerbenachteiligung für die insolvente Gesellschaft auslöst. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung abzugehen.
1
2
-
3
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2. Ein Gehörsverstoß (Art.
103 Abs.
1 GG) liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen der Schuldnerin und dem Gesell-schafter/Geschäftsführer unter Beachtung von §
181 BGB, §
35 Abs.
3 Satz
1 GmbHG ein wirksamer Darlehensvertrag vereinbart wurde.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2012 -
303 O 238/11 -
O[X.], Entscheidung vom 28.09.2012 -
1 [X.] -
3
Meta
06.06.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. IX ZR 252/12 (REWIS RS 2013, 5223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5223
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