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PDF anzeigen [X.][X.] vom 17. März 2005 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi
am 17. März 2005 beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin vom 2. Februar 2005, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen, wird als unzuläs-sig abgelehnt.
Gründe:
[X.]
Mit am 12. Oktober 2004 eingegangenen Antrag beantragte die zu 1 beteiligte Gläubigerin (fortan nur: Gläubigerin), über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am selben Tag beschloß das Amtsgericht Sicherungsmaßnahmen und ordnete ein allgemeines Verfügungs-verbot an. Am 3. November 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenz-verwalter bestellt.
Auf sofortige Beschwerden der Schuldnerin gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und gegen die Insolvenzeröffnung hat das [X.] die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 12. Oktober 2004 und vom 3. November - 3 - 2004 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Rechtsbe-schwerde. Sie beantragt weiterhin, durch einstweilige Anordnung die Vollzie-hung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen.
I[X.]
Dem Antrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Mit der auf § 4 [X.] in Verbindung mit § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO gestützten einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung der Be-schwerdeentscheidung will die Gläubigerin erreichen, daß die erstinstanzlich angeordnete Insolvenzverwaltung aufrechterhalten und eine Vermögensver-schleuderung verhindert wird. Für dieses Ziel bedarf es nicht des Erlasses ei-ner einstweiligen Anordnung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Die Aufhe-bung eines Eröffnungsbeschlusses wird, wie sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ergibt, regelmäßig erst mit Rechtskraft dieser Entscheidung wirksam. Diese ist wegen der rechtzeitigen Anfechtung durch die Gläubigerin nicht eingetreten. Etwas anderes gilt nur, wenn in der Aufhebungsentscheidung von der [X.] Gebrauch gemacht worden ist, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 [X.]; vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 [X.] Rn. 27; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 6 Rn. 74). Im vorliegenden Fall ist eine solche Anordnung nicht getroffen worden. Der [X.] besteht [X.] trotz der Aufhebungsentscheidung des [X.]s fort. Da das Insol-venzverfahren derzeit wirksam eröffnet ist, besteht kein Raum für Sicherungs-maßnahmen, die vom Gesetz nur für das Eröffnungsverfahren vorgesehen sind. - 4 -
Ein Bedürfnis für einstweilige Maßnahmen könnte im Streitfall allenfalls dann bestehen, wenn auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Beschwerdegericht nach § 570 Abs. 3 ZPO eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ausgesetzt hätte. Dies wird von der Rechtsbe-schwerde weder geltend gemacht noch ergibt sich hierfür ein Anhalt.
Eine Entscheidung über die Kosten und den Gegenstandswert bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten.
[X.] Ganter [X.]
[X.] Neıkovi
Meta
17.03.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZB 14/05 (REWIS RS 2005, 4433)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4433
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