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PDF anzeigen [X.][X.] 166/06 vom 27. September 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 27. September 2007 beschlossen: Das Rubrum des [X.]usses des Senats vom 5. Juli 2007 wird dahin berichtigt, dass [X.] der Gläubigerin sind: Rechtsanwälte . Die Anhörungsrüge der Schuldnerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem [X.]uss vom 5. Juli 2007 die von der Anhörungsrüge der Schuldnerin umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen [X.] ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und dies in der Begründung des [X.] - 3 - schlusses zum Ausdruck gebracht (§ 577 Abs. 6 ZPO). Dies entspricht regel-mäßig und auch hier den Anforderungen, die an die Begründung einer letztin-stanzlichen Entscheidung zu stellen sind (vgl. [X.] NJW 2004, 1371, 1372). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in dem [X.] der Anhörungsrüge abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch [X.] aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer [X.] Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine [X.] nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen 2 - 4 - (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; s. weiter [X.], [X.]. v. 28. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 63, 64; v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 225/04). [X.] gilt für das Verfahren bei Rechtsbeschwerden. Ganter [X.] [X.]
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2006 - 4 IN 238/05 - [X.], Entscheidung vom 06.09.2006 - 2 T 224/06 -
Meta
27.09.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. IX ZB 166/06 (REWIS RS 2007, 1699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1699
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