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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen [X.] u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Februar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Ur-teil des [X.] vom 10. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte [X.] des [X.] in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist; b) auf Antrag des [X.] gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2, Abs. 1b StPO im Gesamt-strafausspruch dahin geändert, dass der [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird; c) die zu den Ziffern 2, 4, 6, 8 und 10 der Anklage [X.]en Einzelstrafen entfallen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]
und die Revision des Angeklagten [X.]werden ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Gebühr, soweit es die Revision des Angeklagten [X.]
betrifft, um ein Viertel ermäßigt. Jeweils ein Viertel der in diesem - 3 - Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten [X.] trägt die Staatskasse. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen —vorsätzlichen [X.] im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Urkunden-fälschung in jeweils 10 Fällenfi zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei [X.] und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten K.
und den früheren Mitangeklagten [X.]
, der keine Revision eingelegt hat, hat es [X.] wegen leichtfertig begangenen [X.] in zwei Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten [X.]. Die Revision des Angeklagten [X.]
hat den aus dem Tenor er-sichtlichen Teilerfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten [X.]
insgesamt sind aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Nach den Feststellungen des [X.] erlangte der Angeklagte [X.] unberechtigt Subventionen, wobei er gefälschte Belege für angeb-lich getätigte Investitionen vorlegte. 2 Im Zeitraum von November 2001 bis April 2004 stellte der Angeklagte [X.] , um Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erlangen, bei der [X.] bzw. der Bank in [X.] für fünf verschie-dene Firmen jeweils einen sogenannten [X.], in dem die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nach Art, Anzahl und Preis detailliert [X.] waren. Tatsächlich wollte der Angeklagte [X.]
entgegen seinen 3 - 4 - Angaben in den [X.] jedoch keine neuen Wirtschafts-güter anschaffen, sondern mit den Zuschüssen Finanzierungslücken in den Firmen schließen. Nach Prüfung der [X.] der angemeldeten Investitionen wurden fünf Bewilligungsbescheide erlassen, in denen [X.] bis zu einer bestimmten Höhe bewilligt wurden. In der Folgezeit reichte der Angeklagte [X.] , um die Finanzierungsmittel abzurufen, [X.] ein. Diesen Anträgen fügte er, um die angeblich getätigten Investitionen zu belegen, gefälschte Steuerberatertesta-te bzw. gefälschte Eingangsrechnungen bei. Auf diese Weise erlangte der Angeklagte aufgrund von insgesamt zehn [X.]n ([X.] zwei pro Firma) fast 1,28 Mio. Euro an Zuschüssen. 4 Das [X.] hat auf die [X.] abgestellt und dementsprechend zehn Fälle des [X.] ausgeurteilt, für die es [X.] von einmal neun Monaten, siebenmal einem Jahr und zweimal einem Jahr neun Monaten verhängt hat. II. 1. Auf die Sachrüge des Angeklagten B.
war der Schuldspruch auf fünf Fälle des [X.], jeweils in Tateinheit mit Urkundenfäl-schung abzuändern. Die Annahme von zehn zueinander in Tatmehrheit ste-henden Einzeltaten durch das [X.] ist rechtsfehlerhaft. Der jeweilige [X.] und die dazugehörigen beiden [X.] sind eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) des [X.] (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB). 5 a) Ein Anwendungsfall der Bewertungseinheit (sogenannte rechtliche Handlungseinheit) ist auch dann gegeben, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinn eine sukzessive (fortlaufende) Tatausführung zur Erreichung eines einheitlichen Erfolges darstellen (vgl. dazu [X.] in LK 12. Aufl. Vor § 52 [X.]. 36; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], 6 - 5 - StGB 27. Aufl. [X.]. §§ 52 ff. [X.]. 10 ff.; 18). So liegt es hier. Der [X.] ist im zweistufigen Subventionsvergabeverfahren die not-wendige Zwischenstufe, um die Auszahlung der Geldmittel (regelmäßig das eigentlich vom Antragsteller erstrebte Tatziel) zu erreichen. Auch die einzel-nen [X.], d. h. der auf den Bewilligungsbescheid gerichtete Antrag und derjenige auf Abrufen der Geldmittel, gehören inhaltlich zusammen. [X.] ist die Rechtslage dem Verhältnis zwischen Eingehungs- und Erfül-lungsbetrug vergleichbar, bei dem in bestimmten Konstellationen ebenfalls von einer einheitlichen Tat auszugehen ist (vgl. dazu [X.], 542, 543 m.w.N.; vgl. auch [X.], 21, 22).
b) Dass der Subventionsbetrug ein verselbstständigtes Tätigkeitsdelikt im Vorfeld des Betrugs ist, der unter anderem in der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB keinen tatbestandlichen Erfolg voraussetzt (vgl. dazu auch [X.], 265, 267 f.), steht der Annahme einer Bewertungseinheit nicht entgegen. Denn mit dem Eingang des [X.]s bei der Subventionsstelle ist der Subventionsbetrug zwar vollendet, aber noch nicht beendet ([X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 264 [X.]. 38; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] aaO § 264 [X.]. 66; [X.] in MünchKomm-StGB 2003 § 264 [X.]. 116, 117). Dies bedeutet, dass mit dem Eingang des [X.] in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung der [X.] auf das öffentliche Vermögen als das von § 264 StGB geschützte Rechtsgut lediglich fortgesetzt wird. 7 Soweit das [X.] ([X.], 275, 276) für die Frage des Beginns der Verjährungsfrist (§ 78a Satz 1 StGB) eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, ist dem nicht zu folgen. Dass der [X.]tatbestand keinen Vermögensschaden voraussetzt, be-deutet nicht zwangsläufig den Abschluss des [X.] mit Ein-gang der ersten unrichtigen oder unvollständigen Angaben in tatsächlicher Hinsicht. Der Antragsteller hat vor den Auszahlungen auf der Grundlage des 8 - 6 - ungerechtfertigten Subventionsbescheids sein Vorhaben, Subventionen zu erschleichen, nicht erfolgreich abgeschlossen (vgl. auch § 78a Satz 2 StGB).
Schließlich findet die hiesige Auffassung eine Bestätigung durch die Beurteilung des [X.] des [X.] zum Be-trug. Der Tatbestand des § 264 StGB verdrängt auch dann den des § 263 StGB, wenn die ungerechtfertige Subvention tatsächlich gewährt wird und damit das Vermögen der öffentlichen Hand geschädigt ist (BGHSt 44, 233, 243; BGHSt 32, 203, 206 f.). Sollten die Voraussetzungen des [X.] im Einzelfall aber nicht vorliegen, kommt § 263 StGB wieder zur Anwendung (BGHSt 44, 233, 243). Dann kann das Vorliegen von [X.] bei mehreren Anträgen in einem einheitlichen Subventionsver-gabeverfahren aber nicht anders beurteilt werden als bei dem verdrängten Betrug. 9 10 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall von fünf Ein-zelstrafen. Indes können die innerhalb eines Subventionsvergabeverfahrens, hier also in Bezug auf die einzelnen Firmen, verhängten jeweils höheren Ein-zelstrafen bestehen bleiben (§ 354 Abs. 1 StPO). 3. Die nunmehr aus den verbliebenen [X.] von [X.] einem Jahr und zweimal einem Jahr und neun Monaten zu bildende Ge-samtfreiheitsstrafe setzt der Senat, dem Antrag des [X.] folgend, auf zwei Jahre und sechs Monate herab. Mehr als eine solche ge-ringfügige Sanktionsreduzierung ist bei unverändertem Gesamtschuldgehalt nicht gerechtfertigt. 11 III. Der Senat sieht von einer Schuldspruchänderung beim Nichtreviden-ten [X.] ab, dem zwar auch nur eine Subvention, aber mit dem etwas [X.] gelagerten Vorwurf nur leichtfertiger Begehungsweise angelastet wird. 12 - 7 - Eine andere als die verhängte Gesamtstrafe käme bei ihm angesichts des unverändert gebliebenen Schuld- und [X.] der Tat und der Höhe der verhängten beiden Einzelstrafen als Strafe nicht in Betracht. [X.] [X.] [X.]
Meta
01.02.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 5 StR 467/06 (REWIS RS 2007, 5449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5449
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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