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PDF anzeigenNachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 767 Abs. 2 Der mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemachte Einwand des [X.] gegenüber dem titulierten Anspruch des Vermieters auf Zahlung zukünftig fällig werdender Miete, das Mietverhältnis sei aufgrund einer von ihm nach [X.] des [X.] erklärten ordentlichen Kündigung beendet, ist [X.] dann nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der Mieter im Vorpro-zess Einwendungen erhoben hat, die sich - wegen einer von ihm ausgespro-chenen außerordentlichen Kündigung - gegen den Fortbestand des Mietver-hältnisses richteten. [X.], Urteil vom 16. November 2005 - [X.] - [X.]
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16.11.2005
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2005, Az. VIII ZR 218/04 (REWIS RS 2005, 815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 815
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