Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. 3 StR 438/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3614

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017B3STR438.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 438/17
vom
19. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag -
am 19.
Oktober 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23.
Mai 2017 mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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Während der Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das [X.] eine Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt abgelehnt hat. Es hat dies -
gestützt auf das Gutachten eines
Sachverständigen -
damit begründet, dass bei dem Angeklagten kein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB festgestellt werden könne. Zwar lägen Hinweise auf Missbrauch von Alkohol und Cannabis vor, doch erfüllten diese nicht die Merkmale einer Abhängigkeit. Hiergegen spreche vielmehr, dass der [X.] nach seiner Inhaftierung nur geringfügige Entzugserscheinungen gezeigt ha-be, nach seinen Angaben unter der [X.] bleibe und hin-sichtlich seines Cannabiskonsums keine Toleranzentwicklung zu verzeichnen sei, da dieser über weite Strecken weitgehend gleichgeblieben sei. Auch habe weder ein Kontrollverlust noch eine Interessenverschiebung zugunsten seines [X.]s stattgefunden.

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die [X.] die
Voraussetzungen eines Hanges gemäß §
64 Satz
1 StGB verkannt hat. Ein solcher liegt nicht nur im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beru-henden Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf
psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Nei-gung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen ([X.], [X.] vom 4. April 1995 -
4 [X.], [X.]R StGB §
64 Abs.
1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 -
3 [X.], juris
Rn.
4). Ausreichend für die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist, dass der Be-troffene aufgrund seiner [X.]gewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 12. Juli 2016 -
3
StR 243/16, juris Rn.
3).

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Diese Voraussetzungen liegen angesichts der Feststellungen nahe, wo-nach der Angeklagte seit den Jahren 2011/2012 in erheblichem Umfang Alko-hol und Marihuana konsumiert. So rauchte er bis zu seiner Verhaftung im
Februar 2014 täglich vier bis fünf Gramm Marihuana. Nach der Haftentlassung im September 2016 nahm er den [X.] mit zwei bis drei Gramm pro Tag wieder auf. Auch Alkohol trank der Angeklagte seit 2012 sowohl die Woche über als auch an Wochenenden, bis er betrunken war. Nach der [X.] beschränkte er seinen Alkoholkonsum nunmehr auf die Wochenenden, allerdings auch jetzt noch bis zum "Blackout". Auch wenn der Sachverständige die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms nicht gestellt hat, ist mit dem [X.] [X.]verhalten das Vorliegen eines Hanges im Sinne von §
64 Satz
1 StGB nicht ausgeschlossen.

Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der

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Unterbringungsanordnung nicht (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 1990 -
1 StR 9/90, [X.]St 37, 5); er hat die Nichtanwendung des §
64 StGB durch das [X.] auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1992 -
2 StR 374/92, [X.]St 38, 362).

Becker Schäfer Spaniol

Berg Hoch

Meta

3 StR 438/17

19.10.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. 3 StR 438/17 (REWIS RS 2017, 3614)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3614

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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