Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Az. 1 StR 15/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7259

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei Beschaffungskriminalität: Steuerungsfähigkeit bei Drogenabhängigkeit, schweren Entzugserscheinungen und bei bevorstehenden Entzugserscheinungen; Aussagekraft eines quantifizierten Drogennachweises


Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 21. September 2011 im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der Anordnung des Verfalls von Wertersatz, der bestehen bleibt - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat die [X.] den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.500 € angeordnet.

2

Der Strafzumessung hat die [X.] den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zugrunde gelegt. Sie ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Begehung der Tat infolge einer akuten Intoxikation, die auf dem [X.] von Kokain beruhte, nicht ausschließbar erheblich vermindert  war.

3

Mit ihrer wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Anordnung des Verfalls auf Wertersatz beschränkten und auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft insbesondere Rechtsfehler bei der Anwendung des § 21 StGB.

4

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

II.

5

1. Dem - rechtskräftigen - Schuldspruch liegen folgende Feststellungen zugrunde:

6

Der durch „[X.]“ belastete, nicht vorbestrafte Angeklagte, ließ sich in den [X.] - seiner Heimat - dazu überreden, gegen einen Kurierlohn in Höhe von 1.500 € fünf Kilogramm Marihuana aus den [X.] nach [X.] in [X.] zu transportieren. Der Kurierlohn wurde mit seinen Schulden verrechnet.

7

Dementsprechend verbrachte der Angeklagte am 7. März 2011 im Laderaum seines Fahrzeugs 4.925,8 Gramm Marihuana aus den [X.] in die [X.]. Das Rauschgift hatte einen Wirkstoffgehalt von 14,50 %. Dies entspricht 714,2 Gramm Tetrahydrocannabinol. Zum Eigenkonsum führte er zudem 0,27 Gramm Haschisch und 0,82 Gramm Kokain mit. Bei einer Polizeikontrolle auf einem Parkplatz an der [X.] wurden die Betäubungsmittel gegen 19.30 Uhr entdeckt und sichergestellt. Der Angeklagte wurde festgenommen.

8

2. Die Entscheidung zur Frage der Schuldfähigkeit beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen der [X.]:

9

a) Zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten:

Der zur Tatzeit knapp 52-jährige Angeklagte, ein Heizungsinstallateur, wurde ab 1992 im Wertpapierhandelsgeschäft aktiv, zunächst im Angestelltenverhältnis, ehe er sich als Börsenmakler selbständig betätigte. Dies endete im Jahre 2004 mit seiner Privatinsolvenz bei Verbindlichkeiten in Höhe von 185.000 €. Danach wirkte er als Berater in Vermögensangelegenheiten. 2009 machte er sich mit einem Malerbetrieb selbständig, aus dem er bis zu seiner Festnahme monatliche Einkünfte in Höhe von 2.500 € erzielte. Aufgrund seines hohen [X.] hat er bei seinen Lieferanten Schulden in Höhe von ca. 5.000 bis 6.000 €.

b) Das [X.]verhalten des Angeklagten:

Nach seinen eigenen - vom [X.] für glaubhaft erachteten - Angaben probierte der Angeklagte erstmals im Alter von zwölf bis vierzehn Jahren Alkohol, zunächst unregelmäßig. Infolge seines wirtschaftlichen Zusammenbruchs und des Scheiterns seiner Ehe - beides im Jahr 2004 - steigerte er seinen Alkoholkonsum bis zu seiner Inhaftierung auf bis zu zwei Flaschen Portwein täglich.

Im Alter von 18 Jahren nahm der Angeklagte erstmals Kokain zu sich, zunächst regelmäßig an Wochenenden. Daneben konsumierte er [X.]. Im Jahre 2004 verzichtete er im Rahmen einer neuen Partnerschaft für die Dauer von sechs Monaten auf den [X.] von Betäubungsmitteln. Vor seiner Verhaftung rauchte er fünfmal pro Woche ca. 1,5 Gramm Kokain. Von Freitagabend bis Sonntagnachmittag, während er seinen [X.] bei sich hatte, verzichtete er auf den [X.] von Betäubungsmitteln. Im Rahmen von fünf bis sieben Hauspartys im Jahr nimmt er jeweils fünf bis sieben Tabletten [X.] zu sich. Letztmals konsumierte der Angeklagte vor seiner Inhaftierung auf einem Autobahnparkplatz Kokain.

c) Zur Intoxikation und Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit:

Der - sogleich geständige - Angeklagte wirkte bei seiner Festnahme gegenüber dem eingreifenden Polizeibeamten völlig unauffällig. Der Angeklagte erweckte nicht den Eindruck, unmittelbar vor der Kontrolle Betäubungsmittel zu sich genommen zu haben.

Im Urin des Angeklagten fanden sich Kokain, Kokainstoffwechselprodukte (u.a. Ecgoninmethylester), [X.], [X.], [X.], [X.]stoffwechselprodukte, Paracetamol und Paracetamolstoffwechselprodukte. Im Blutplasma ließen sich die Werte hinsichtlich des Kokains und seiner Stoffwechselprodukte quantifizieren. Diese lagen in einem sehr hohen, einen zeitnahen [X.] belegenden Bereich. Durch das Auffinden der Werte von Cocaethylen und Ecgoninmethylester wird der Vortrag des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum bestätigt, da diese bei zeitnaher Aufnahme von Kokain und Alkohol gebildet werden. Durch eine ergänzende Untersuchung der Haare (zwei Zentimeter) des Angeklagten konnte eine Aufnahme der genannten Substanzen innerhalb der vorangegangenen zwei Monate nachgewiesen werden, die mit den Werten aufgrund der Blut- und Urinprobe in Einklang stehen. Die Konzentration der Werte für Kokainabbauprodukte zeigen einen regelmäßigen intensiven [X.], der mit Alkoholaufnahme einhergeht.

Aufgrund der festgestellten erheblichen [X.]werte und des dennoch unauffälligen Eindrucks des Angeklagten, den dieser trotz des unmittelbar zuvor erfolgten [X.]s auf den Ermittlungsbeamten bei der Festnahme machte, ist beim Angeklagten von einer erheblichen Gewöhnung auszugehen. Zudem liegt ständig ein erheblicher [X.]druck vor.

Zur Tatzeit lag eine akute Intoxikation vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen [X.] gedient habe, ferner die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei, ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen.

Die [X.] hat sich bei diesen Feststellungen und der hierauf beruhenden Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nach kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, eines erfahrenen, der [X.] seit vielen Jahren als zuverlässig bekannten Gutachters.

3. Zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB):

Die [X.] hat die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt schon mangels Vorliegens eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, abgelehnt.

Beim Angeklagten liege zwar ein langjähriger intensiver Kokainmissbrauch vor, zudem trinke er beträchtliche Mengen von Alkohol. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB könne jedoch nicht festgestellt werden. Der Angeklagte habe keine Vorstrafen. Er sei gesund und in der Vergangenheit ständig einer geregelten Berufstätigkeit nachgegangen. Der Angeklagte lebe in einem sozial intakten Umfeld und kümmere sich regelmäßig jedes Wochenende um seinen [X.]; eine Depravation liege nicht vor. Der Angeklagte sei auch nicht sozial gefährdet.

III.

Gegen die Bewertung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat bestehen durchgreifende sachlich-rechtliche Bedenken.

a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren, ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 [X.], [X.]St 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12. Juni 2008 - 3 [X.] Rn. 7; [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, [X.], 57 ff.). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die [X.] Anpassungsfähigkeit des Angeklagten zu untersuchen; es ist festzustellen, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt haben.

Zur Vermittlung der medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf die Diagnose einer psychischen Störung, deren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat wird der [X.] auf sachverständige Hilfe angewiesen sein, sofern er hierzu nicht aufgrund eigener Sachkunde befinden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 6. November 2003 - 1 [X.], [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 15, mwN). Dabei bedarf es der Darlegung der Störung anhand der vier Eingangsmerkmale und dazu, in welchem Ausmaß die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aus fachwissenschaftlicher Sicht bei der Tat beeinträchtigt waren. Vom Sachverständigen wird keine juristisch normative Aussage erwartet, sondern eine empirisch vergleichende über das Ausmaß der Beeinträchtigung des [X.], etwa im Vergleich zum Durchschnittsmenschen oder anderen Straftätern. Denn bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB und bei der Annahme verminderter Schuldfähigkeit - insbesondere der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Verminderung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2009 - 1 [X.], [X.]St 53, 221, 223 Rn. 15 ff.; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 2 [X.] Rn. 4) - handelt es sich um Rechtsfragen. Das abschließende Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist ausschließlich Sache des [X.]s ([X.], Urteile vom 26. April 1955 - 5 [X.], [X.]St 8, 113, 124; vom 10. September 2003 - 1 [X.], [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; vom 21. Januar 2004 - 1 [X.], [X.]St 49, 45, 53; SSW-StGB/[X.] § 20, Rn. 13). Der Tatrichter hat die Darlegungen des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten. Außerdem ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen.

Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann eine (schwere) andere seelische Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen). Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht. Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat ([X.], Urteil vom 13. Dezember 1995 - 3 [X.], [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12; SSW-StGB/[X.] § 20, Rn. 46). In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor. Auch beim akuten Rausch ist ein Ausschluss oder die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit möglich.

Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben ([X.], Urteile vom 23. August 2000 - 3 [X.]/00; vom 19. September 2001 - 2 [X.], V.1.). Entzugserscheinungen, welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des [X.] vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei [X.] die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kokain nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 2005 - 2 StR 389/05, [X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 16).

Die Aussagekraft allein des - auch quantifizierten - Nachweises von Drogen und ihrer Abbauprodukte im Blut, im Urin und in den Haaren ist im Hinblick auf die Frage der Steuerungsfähigkeit eines [X.] bei der Tat nur begrenzt (vgl. SSW-StGB/[X.], § 20 Rn. 47). Im Rahmen einer Gesamtschau sind aufgrund der psychodiagnostischen Merkmale unter ergänzender Verwertung der Blut-, Urin- und Haarbefunde (hinsichtlich des Betäubungs- und hier auch Alkoholkonsums) Rückschlüsse auf die Tatzeitbefindlichkeit des [X.] zu ziehen.

b) Den danach an die Darlegungen zur Feststellung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen genügen die Urteilsgründe hier nicht.

Das angefochtene Urteil beschränkt sich im Wesentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren und sich diesem pauschal anzuschließen, bis auf einen Punkt, ohne sich mit dieser Abweichung allerdings weiter auseinanderzusetzen. Dies genügt im vorliegenden Fall nicht.

Die Anforderungen an die Darlegungen in einem Urteil zur Überprüfung und Bewertung sachverständiger Äußerungen durch das Gericht sind nicht immer gleich. Liegt ein in sich stimmiges, in seinen Feststellungen und Beurteilungen ohne weiteres nachvollziehbares Sachverständigengutachten vor, werden häufig nach dessen Darstellung knappe Ausführungen genügen, aus denen insbesondere folgt, dass sich das Gericht erkennbar bewusst war und danach entschieden hat, dass es allein seine Aufgabe ist, das abschließende normative Urteil über die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu treffen, auch wenn es dem Sachverständigen letztlich uneingeschränkt folgt. Unnötige Wiederholungen sind auch in diesem Bereich zu vermeiden.

Anders ist es, wenn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, Lücken aufweisen oder im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen und Bewertungen der [X.] stehen. So liegt es - ausgehend von der Darstellung des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen - hier.

Dass sich der Angeklagte während der gesamten, sich über Stunden erstreckenden - jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Handeltreiben - Tathandlung in Folge akuter Intoxikation in einem Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit befunden hat, ist anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar und damit einer revisionsrechtlichen Überprüfung schon nicht zugänglich. Der zwar bedeutsame, aber kontrollierte - der Angeklagte kam am Wochenende, wenn sein [X.] bei ihm war, ohne Betäubungsmittel aus - [X.] allein belegt dies nicht. Schwerste Persönlichkeitsveränderungen liegen, wie die [X.] zu § 64 StGB festgestellt hat, nicht vor.

Dass der letzte [X.] vor der Festnahme des Angeklagten, der regelmäßig Kokain zu sich nahm, für ihn außergewöhnlich war und zu seiner Vergiftung in einem Grade geführt hätte, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führte, ist nicht belegt. Welchen Einfluss der Alkoholkonsum des Angeklagten (bis zur Tat schließlich zwei Flaschen Portwein am Tag) dabei hatte, wird nicht erörtert (zum Zusammenwirken von Kokain und Alkohol vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, [X.]R StGB § 21 Ursachen, mehrere 15). Die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme wird schon nicht mitgeteilt. Auf die mögliche Bedeutung der sonstigen im Blutplasma festgestellten Wirkstoffe wird nicht eingegangen. Im Übrigen sprechen die Feststellungen der [X.] dafür, dass der letzte [X.] von Kokain vor der Festnahme des Angeklagten erst nach Antritt der [X.] und insbesondere nach Grenzübertritt (Einnahme vor der Festnahme auf einem Autobahnparkplatz) mit den Betäubungsmitteln stattfand, also wesentliche Teile der Tathandlung überhaupt nicht tangierte.

Mit dem wesentlichen psychodiagnostischen Merkmal, nämlich dem unauffälligen Verhalten des Angeklagten bei seiner Festnahme hat sich der Sachverständige in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt. Er hat dies nur als Hinweis auf die Gewöhnung des Angeklagten an den [X.] von Betäubungsmitteln erwähnt.

Der Sachverständige hat seine Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht allein auf eine akute Intoxikation sondern auch darauf gestützt, dass der erhaltene Kurierlohn zur Begleichung von Geldschulden aus dem zurückliegenden Ankauf von Rauschgift zum eigenen [X.] gedient habe und die Begleichung der Schulden die Voraussetzung für den weiteren Erwerb von Betäubungsmitteln gewesen sei. Dem hat sich die [X.] zwar ebenfalls pauschal angeschlossen ([X.]). Bei Feststellungen zum Tatgeschehen hat sich die [X.] dann jedoch auf die akute Intoxikation zur Begründung verminderter Steuerungsfähigkeit beschränkt ([X.]), ohne dies aber weiter zu begründen. Allerdings hat das [X.] im Ergebnis zu Recht in dem Ziel der Geldbeschaffung - für die Bezahlung von Schulden als Voraussetzung weiteren Betäubungsmittelerwerbs - keine Grundlage für die Annahme einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit gesehen. Die bisherigen Feststellungen hierzu beschreiben allenfalls ein Tatmotiv aber keinen so intensiven [X.]druck (Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal intensivst erlitten hatte), der in Ausnahmefällen die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindern kann. Ob ein Täter in einer solchen psychischen Ausnahmesituation (Angst vor Entzugsfolgen) dann aber überhaupt noch zu einer mehrstündigen [X.] und einem völlig unauffälligen Verhalten bei seiner Festnahme in der Lage hätte sein können, wäre gegebenenfalls - bei Hinweisen auf einen derartigen Erwerbsdruck - zu erörtern gewesen.

Die Abweichung der [X.] von den Darlegungen des Sachverständigen hätten jedenfalls für sie allein schon Anlass sein müssen, sich insgesamt kritischer mit den Äußerungen des Sachverständigen auseinanderzusetzen.

c) Über die Strafzumessung und - schon wegen des engen Zusammenhangs - über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird daher neu zu befinden sein. Sollte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommen, wird § 246a Satz 2 StPO zu berücksichtigen sein. Zu den Voraussetzungen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vgl. [X.], Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, Rn. 8 ff. (vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 30. Januar 2001 - 1 StR 542/00; vom 7. Februar 2012 - 5 StR 505/11, Rn. 8 ff., vom 9. Februar 2012 - 3 StR 2/12, Rn. 3).

Nack                    [X.]

            Elf                             Graf

Meta

1 StR 15/12

17.04.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 21. September 2011, Az: 9 KLs 363 Js 121213/11

§ 20 StGB, § 21 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 30 Abs 1 Nr 4 BtMG, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Az. 1 StR 15/12 (REWIS RS 2012, 7259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7259

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 15/12 (Bundesgerichtshof)


5 StR 36/13 (Bundesgerichtshof)

Verminderte Schuldfähigkeit bei Beschaffungsdelikten: Angst vor bevorstehenden Entzugserscheinungen als Schuldminderungsgrund bei unschwerem Zugriff auf Cannabis …


5 StR 36/13 (Bundesgerichtshof)


2 StR 436/16 (Bundesgerichtshof)

Verminderte Schuldfähigkeit: Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit eines Rauschgiftsüchtigen


1 StR 310/00 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.