Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. VI ZR 260/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3333

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[X.] ZR 260/02vom29. April 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 823 Abs. 1 DcDer für den Bereich eines im [X.] gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichti-ge muß Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung aufdem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach [X.] winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall [X.] gerechnet werden muß.[X.], Beschluß vom 29. April 2003 - [X.]/02 - [X.] ([X.])- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2003 durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.],[X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 27. Juni 2002 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Streitwert: 55.496,39 Gründe:1. Die Klägerin verlangt von der [X.], einer Tochtergesellschaftder [X.], Schadensersatz wegen Verletzung der [X.], weil sie am 6. Februar 2000 auf einem zum Bahnsteig desBahnhofs von [X.] führenden Weg auf dort aufgebrachtem Streugutzu Fall kam und sich dabei verletzte. Im Bahnhofsgelände war der Bahnsteigwegen der winterlichen Witterung am 24. und 25. Januar 2000 geräumt undam 24. und 28. Januar 2000 gestreut worden. In der darauffolgenden Wochebestand aufgrund des Wetters weder Anlaß zu einer Räumung noch zu einerStreuung. Das ausgebrachte Streugut (Splitt) verblieb auf dem Bahnsteig unddessen Verlängerung in Richtung eines sich anschließenden Bahnübergangs,um damit bei Nässe und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt die Rutsch-gefahr zu verringern. Das aufgebrachte Streugut wird alljährlich erst gegenEnde April wieder [X.] 3 -Die Klage hatte in beiden Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. [X.] hat - wie schon das [X.] - die Auffassung vertreten,daß eine Streugutentfernung schon im Februar nach Beendigung einer einzel-nen Frostperiode nicht zumutbar gewesen sei, weil zu dieser Jahreszeit ange-sichts der klimatischen Verhältnisse im [X.] jederzeit mit weiteren Schnee-fällen und erneuter Glatteisbildung durch überfrierenden Regen und durchReif zu rechnen gewesen sei, wobei das bereits vorhandene Streumaterialzumindest teilweise wiederum seinen Zweck habe erfüllen können. Auch sei ineinem relativ hoch gelegenen Ort wie [X.] in den Wintermonaten je-derzeit mit größeren Ansammlungen von Streugut zu rechnen.Das [X.] hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelas-sen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 1 ZPO). Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Sache nur, wenn [X.] entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-frage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.] und [X.] -NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002 - [X.], 65, 67). Eine solche Frage ist hier nicht zu klären.Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, innerhalb welchen [X.] ein Eisenbahnunternehmen Streugut auf einem Bahnsteigabgang ent-fernen muß, stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. [X.] die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Streugutentfer-nung auf dem Zuweg zum Bahnsteig in [X.] zum Zeitpunkt des Unfalls,also Anfang Februar, nicht zumutbar gewesen sei, weil - was die Beschwerde- 4 -nicht in Abrede stellt - jahreszeitbedingt jederzeit mit weiteren Schneefällen undweiterer Glatteisbildung habe gerechnet werden müssen. Bei dieser [X.] angesichts der Tatsache, daß im Unfallzeitpunkt seit dem letzten witte-rungsbedingten Ausbringen des [X.] nicht einmal zwei Wochen vergan-gen waren, gibt der Fall keinen Anlaß grundsätzliche Maßstäbe für die Entfer-nung von Streugut zu erarbeiten.Die abstrakte Frage, ob sich das Berufungsgericht für seine Wertung zuRecht auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung und Literatur stützt, dieden Winterdienst auf öffentlichen Straßen betrifft ([X.], [X.], 235;[X.], 115; [X.], [X.], 23. Aufl., [X.]. 14 Rdn. 147;Staudinger/[X.], 13. Bearb., § 823 Rdn. [X.]), ist für die Entscheidung [X.] unerheblich und verleiht der Sache daher keine grundsätzliche Bedeu-tung.b) Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).Die Beschwerde versucht aufzuzeigen, daß sich das Berufungsgerichtüber die Maßstäbe hinwegsetze, die die Rechtsprechung für die [X.] entwickelt hat. Einen konkreten Rechtssatz,von dem das Berufungsgericht abgewichen ist, zeigt die Beschwerde allerdingsnicht auf. Ihre Beanstandungen sind auch in der Sache unbegründet.Die von der Beschwerde hervorgehobene Tatsache, daß dem [X.] oder dem von ihm mit Sicherungsmaßnahmen beauftragten Drittenwegen des Charakters der Bahn als Massenverkehrsmittel und ihren besonde-ren Gefahren je nach Fallgestaltung besondere Sicherungspflichten obliegen(vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - [X.] - VersR 1981, [X.], [X.], 935), steht der Wertung des Berufungsgerichtsnicht entgegen. Sie liegt vielmehr auch unter Berücksichtigung des beim Bahn-betrieb bestehenden besonderen Sicherungsbedürfnisses nahe, zumal es [X.] um ein spezielles Problem des [X.] handelt. Das auf den [X.] verbleibende Streugut erfüllt (vorbeugend) einen besonderen Sicherungs-zweck. Für seine Entfernung können nicht die gleichen strengen Maßstäbe [X.] werden wie für die Beseitigung winterlicher Glätte. Die Auffassung, einekurzfristige Entfernung des [X.] und eine erneute Aufbringung bei neuerGlättegefahr könne nicht verlangt werden, solange mit dem kurzfristigen [X.] von Glätte zu rechnen ist, steht deshalb nicht in Widerspruch dazu, daßdem [X.] bei anderen Fallgestaltungen erhöhte Pflichten ob-liegen. Dabei ist auch zu bedenken, daß die von dem Streugut für die Wegebe-nutzer ausgehenden Gefahren in keinem Verhältnis stehen zu dem von der Be-schwerde verlangten Aufwand des [X.] und den zusätzlichenGefahren, die den [X.] bei erneut auftretender Glätte auf den [X.] vollständig geräumten Wegen bis zur Aufbringung neuen [X.]drohen. Dies spricht dafür, daß die [X.] die von dem Streugut aus-gehende verbleibende Gefahr hinzunehmen haben insbesondere dann, [X.] in den Wintermonaten jederzeit mit größeren Ansammlungen von Streugutrechnen müssen und sich auf die davon ausgehenden Gefahren einstellen [X.]; daß dies im Streitfall so war, stellt das Berufungsgericht von der Be-schwerde unbeanstandet fest.Es spricht einiges dafür, daß auch der allgemein gehaltenen Annahmedes Berufungsgerichts zu folgen ist, eine Entfernung des [X.] sei erstdann veranlaßt, wenn die Frostperiode endgültig beendet sei, also mit [X.] von Glätte nicht mehr oder nur noch in seltenen Ausnahmefällen [X.] werden müsse (ähnlich [X.], [X.], 115). Ob dem uneinge-schränkt zu folgen ist oder ob sich je nach den bestehenden [X.] 6 -gungen die Notwendigkeit von Differenzierungen ergeben kann, muß indes [X.] entschieden werden, weil es im Streitfall darauf nicht ankommt.Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO [X.].[X.] [X.] [X.] Zoll

Meta

VI ZR 260/02

29.04.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. VI ZR 260/02 (REWIS RS 2003, 3333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3333

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