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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2016:271016BIIIZR72.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 72/16
vom
27. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch [X.]
[X.], [X.]
Remmert und [X.] sowie die Richterinnen
Pohl
und Dr. Arend
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] -
13. Zivilsenat -
vom 12. Januar 2016 -
13 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen
an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach §
204 Abs.
1 Nr.
4 BGB herbeizuführen
(Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016
III [X.], BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404
f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016
III [X.], BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Arend
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2015 -
21 O 634/13 -
O[X.], Entscheidung vom 12.01.2016 -
13 [X.] -
Meta
27.10.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2016, Az. III ZR 72/16 (REWIS RS 2016, 3223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 3223
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