Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2022, Az. IV ZR 48/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 4991

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Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des [X.] - Kostenrechnung vom 28. Juli 2022 zum [X.] 7800 2213 4889 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Mai 2022 den Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Verfahren über die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und mit Beschluss vom 20. Juli 2022 seine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Kläger mit der Kostenrechnung vom 28. Juli 2022 zum [X.] 7800 2213 4889 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Erinnerung vom 2. August 2022, der die [X.] nicht abgeholfen hat.

2

II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des [X.], über die auch beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 2), hat keinen Erfolg.

3

1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 9. September 2019 - [X.], juris Rn. 3 m.w.N.). Derartige Einwendungen erhebt der Kläger hier aber nicht. Er macht geltend, der nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertretene Beklagte zu 1 sei am 1. Juli 2022 verstorben; eine Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde habe daher am 20. Juli 2022 aufgrund einer Unterbrechung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 239 ZPO nicht ergehen dürfen. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 4. Juli 2022 - [X.], juris Rn. 4 m.w.N.).

4

2. Der Kostenansatz vom 28. Juli 2022 trifft zu. Für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die vom Kläger angeforderte Gebühr in Höhe von 764 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 1242 des [X.] in Anlage 1 zum GKG. Der Kläger schuldet die entstandene Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 29 Nr. 1 GKG.

5

III. [X.]; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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IV ZR 48/22

31.08.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 25. Mai 2022, Az: IV ZR 48/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2022, Az. IV ZR 48/22 (REWIS RS 2022, 4991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4991

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