Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. XII ZR 337/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1774

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[X.] ZR 337/99vom25. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] Hahne, [X.], Prof. Dr.[X.] und [X.]:Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 28. September 1999 wird nicht ange-nommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl.§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des [X.] vom11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E 54, 277).Der Streithelfer trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO analog, vgl. [X.], 296, 297 f. m.w.[X.]: 870.743 DM.[X.] Hahne Ger-ber [X.]

Meta

XII ZR 337/99

25.07.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. XII ZR 337/99 (REWIS RS 2001, 1774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1774

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