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PDF anzeigen[X.] ZR 10/00vom13. März 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. März 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr.[X.], Dr. [X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 1999 [X.] angenommen.Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das vorgenannteUrteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig er-klärt.Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger zu1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die im Revisionsverfahren entstan-denen außergerichtlichen Kosten der Parteien werden [X.] aufgehoben.Streitwert: bis 10. Juli 2000: 238.655 •, danach 117.639 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).- 3 -Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich die gel-tend gemachten [X.] zwar nicht aus § 430 BGB, da zusammen [X.] Ehegatten hinsichtlich eines Steuererstattungsanspruchs nicht Ge-samtgliger sind ([X.], Urteil vom 25. Juli 1989 - [X.]/87 - BStBl. 1990II., 41, 42 und vom 19. Oktober 1982 - [X.]/80 - BStBl. 1983 II., 162,163 f.). Die [X.] sind in dem zuerkannten Umfang aber nach§ 426 BGB gerechtfertigt. Nach § 44 Abs. 1 AO waren die Parteien, die nach§§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt worden waren, als Gesamtschuldnerverpflichtet, die gegen sie festgesetzten [X.] leisten. Deshalb kann der [X.], der unstreitig allein die [X.] Lasten seines [X.] bei der [X.]in zu 2 entrichtet hat, nach § [X.] von der Beklagten einen Ausgleich im [X.] verlangen, der [X.] der von den Parteien getroffenen Bestimmung richtet. Insofern ist nachden von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der [X.] nicht angegriffen worden sind, davon auszugehen, daß aufgrund der lang-jrigen Übung eine konkludente Vereinbarung der Parteien des Inhalts [X.], daß der [X.] die gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteu-ern begleicht, die [X.], dir die bestehenden Steuerschulden [X.], aber an ihn zurckflieûen. Die Steuererstattungen stehen im Innenver-ltnis der Parteien mithin dem [X.] alleine zu. Insoweit ist weder von einerehebedingten Zuwendung des [X.]s auszugehen, noch wird der [X.] nach § 426 BGB durch diterrechtlichen [X.] Zugewinnausgleich verdrt (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987- [X.] - FamRZ 1987, 1239, 1240).Hahne [X.] Wage-nitz [X.] Vézina
Meta
13.03.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2002, Az. XII ZR 10/00 (REWIS RS 2002, 4106)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4106
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