Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. 3 StR 154/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9205

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:280616B3STR154.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 154/16
vom
28. Juni
2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 28. Juni
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO
einstimmig
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17.
November 2015 im Schuldspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf
Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf
Fällen verurteilt ist.
Für den unter [X.] der Urteilsgründe festgestellten sexuellen Missbrauch eines Kindes wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in 13 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-dern in vier
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren und sechs
Mo-naten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten
hat mit der Sachrüge [X.]
-
3
-
lich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. [X.] hält im Fall [X.] der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen küsste der Angeklagte in diesem Fall das Kind auf den Mund, wobei seine Zunge ein Stück weit in den Mund eindrang, und berührte es
-
auch unter der Bekleidung
-
im Brust-
und Intimbereich. Diese Feststellungen belegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach §
176 Abs. 1 StGB, nicht aber das Vorliegen des [X.] des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Ein Zungenkuss stellt keine dem Beischlaf ähnliche sexuelle
Handlung dar und erfüllt damit den Tatbestand des [X.] Missbrauchs eines Kindes nicht ([X.], Beschluss vom 14.
April 2011
-
2 StR 65/11, [X.]St 56, 223, 225). Der [X.] hat deshalb den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte
sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Damit entfällt die für den Fall [X.] der Urteilsgründe verhängte, dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB entnommene [X.]. Der [X.] setzt für den in diesem Fall festgestellten sexuellen Missbrauch gemäß §
354 Abs.
1 StPO analog die in §
176 Abs.
1 StGB vorgesehene Mindeststrafe von sechs
Monaten fest. Es ist in einer Gesamtschau der in den anderen Fällen rechtsfehlerfrei zugemessenen Einzelstrafen auszuschließen, dass das Land-gericht, das in allen abgeurteilten Fällen das Vorliegen eines minder schweren
Falles nach §
176a Abs. 3 StGB oder §
176 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 18.
November 1998 verneint hat, in Fall [X.] der Urteilsgründe einen minder schweren
Fall
des sexuellen Missbrauchs angenommen hätte. Angesichts der weiteren Einzelstrafen von zwei
Jahren und drei
Monaten, zwei
Jahren, sieben
Mal einem Jahr und neun
Monaten, drei
Mal 2
3
-
4
-
einem Jahr und drei
Monaten und drei
Mal neun
Monaten schließt der [X.] ebenfalls aus, dass die [X.] bei einer für Fall [X.] der Urteilsgründe verhängten [X.] von sechs
Monaten -
statt von einem Jahr -
auf eine niedrigere Gesamtstrafe als die verhängte erkannt hätte.
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den [X.] von den Kosten des Verfahrens und seinen sowie die den Nebenklä-gerinnen entstandenen notwendigen Auslagen teilweise zu entlasten (§
473 Abs.
4 StPO).
Becker

[X.] Mayer

Gericke Spaniol

4

Meta

3 StR 154/16

28.06.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2016, Az. 3 StR 154/16 (REWIS RS 2016, 9205)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9205

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2 StR 65/11

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