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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 364/15
vom
23. September
2015
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin
am 23.
September 2015 beschlossen:
1.
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 6.
März 2015 wird zurückgewiesen.
2.
Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Angeklagte wurde am 6.
März 2015 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sie und ihr Verteidiger verzichteten ausweislich des [X.] nach Verkündung des Urteils auf eine Rechtsmit-telbelehrung.
1.
Die Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil ist unzulässig, weil sie erst am 23.
März 2015 und damit verspätet eingelegt wurde
(§
341 Abs.
1, §
349 Abs.
1 StPO).
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2.
Ihr
rechtzeitiges
Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg, weil die Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war (§
44 StPO).
a)
Zur Begründung ihres [X.] hat die Angeklagte
[X.] in Anwesenheit der Dolmetscherin mündlich unmittelbar nach Urteils-n-zulegen; ihr Verteidiger habe diese eindeutige Weisung missachtet. Abgesehen davon, dass, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend hervorhebt, die eigene eidesstattliche Versicherung eines Angeklagten kein zu-lässiges Mittel der Glaubhaftmachung ist (SSW-StPO/[X.], §
45 Rn.
17 mwN), ist die in dieser Erklärung enthaltene Behauptung, auf die zur Begrün-dung des Wiedereinsetzungsantrags Bezug genommen wird, schon nach dem Inhalt der weiteren Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden, als widerlegt anzusehen. Ausweislich der Erklärung der bei dem Gespräch zwi-schen der Angeklagten und ihrem Verteidiger anwesenden Dolmetscherin hat die Angeklagte diesem lediglich mitgeteilt, sie wolle
[X.], man habe für die Entscheidung über die Einlegung der Revision noch ein paar Tage Zeit, sie könne es sich
auch
vor dem Hintergrund der
am selben Tag eingegangenen Nachricht vom Tode ihres Bruders
daher in Ruhe über-legen und ihn dann anrufen, um ihm ihre endgültige Entscheidung mitzuteilen. Die Angeklagte habe dies bestätigt und ergänzend um einen Rückruf des Ve[X.]s gebeten, sollte sie
sich
selbst
möglicherweise wegen der Notwen-digkeit, sich wegen des Todesfalles vorrangig um ihre familiären Angelegenhei-ten zu kümmern
nicht am letzten oder vorletzten Tag der [X.] bei ihm gemeldet haben. Bestätigt wird die sachliche Richtigkeit dieser Erklärung, 3
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die auch von der Angeklagten nicht in Frage gestellt wird, durch den Inhalt des ebenfalls vorgelegten Schreibens des Verteidigers an die Postanschrift der [X.] am Tag vor Fristablauf, in dem er u.a. darlegt, er habe mehrfach, letztmalig am selben Tage, vergeblich versucht, diese telefonisch
zu erreichen, um
absprachegemäß
ihre Entscheidung über die Rechtsmitteleinlegung zu erfahren.
Danach kann keine Rede davon sein, dass die Frage der Einlegung
eines Rechtsmittels unmittelbar nach der Urteilsverkündung verbindlich durch eine dahingehende Weisung der Angeklagten entschieden worden und ihr Pflichtverteidiger in der Folgezeit dieser Weisung abredewidrig nicht nachge-kommen wäre. Vielmehr war die endgültige Entscheidung noch von einer ent-sprechenden Willensäußerung der Angeklagten abhängig.
b)
Im Übrigen bewertet auch die neue Wahlverteidigerin der Angeklagten in ihrer Stellungnahme zu dem Verwerfungsantrag des [X.]s das Ergebnis des Gesprächs unmittelbar nach Urteilsverkündung dahin, der Pflichtverteidiger habe auf den Wunsch der Angeklagten nach Einlegung der seines Verteidigers, ein Rechtsmittel einzulegen, noch nicht erhalten hat, kann aber während des Laufs der [X.] nicht darauf vertrauen, dass dies gleichwohl geschieht ([X.], Beschluss vom 6.
August 2009
3
StR
319/08, [X.], 375; [X.] aaO, §
44 Rn.
41).
c)
Vor diesem Hintergrund geht auch die Auffassung der neuen Wahlve[X.]in der Angeklagten fehl, ihr damaliger Pflichtverteidiger hätte rein vor-sorglich Revision einlegen müssen, da mangels telefonischer Erreichbarkeit der Angeklagten eine definitive Klärung über die Rechtsmitteleinlegung innerhalb 5
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der Rechtsmittelfrist nicht erfolgen konnte. Gerade weil die Frage der Revisi-onseinlegung noch offen war, war es Sache der Angeklagten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Verteidiger sie für eine Rücksprache erreichen konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
September 1996
2
StR
426/96, [X.], 95). Dass die Angeklagte, der die Wochenfrist zur Einlegung der Revision ausweis-lich ihrer eigenen Erklärung bekannt war, angenommen haben könnte, diese Frist sei eine reine Bedenkzeit und umfasse nicht zugleich die für den rein tech-nischen Vorgang der Einlegung des Rechtsmittels erforderliche Zeitspanne, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar war die Absendung des unter dem 12. März 2015 abgefassten, an die Postanschrift der Angeklagten in den [X.] gerichteten
Schreibens
ihres Pflichtverteidigers mit der Aufforderung, sich zur Frage der Einlegung der Revision nunmehr zu erklären, im Hinblick auf die am nächsten Tag ablaufende Frist ersichtlich verspätet und deshalb wenig sachdienlich. Das eigene Verschulden der Angeklagten wird dadurch aber nicht beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
August 2012
4
StR
299/12).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
Meta
23.09.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. 4 StR 364/15 (REWIS RS 2015, 4966)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4966
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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