Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 1 StR 286/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2329

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 286/14

vom
8. Oktober
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Oktober
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 [X.]
beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2014 wird
a) das Verfahren in den Fällen Nr. 21, 50 und 80 der Urteils-gründe (die Nummerierung der Fälle folgt jeweils der [X.]) gemäß § 154 Abs. 2 [X.] eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 51 Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von [X.] in 13 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.

Gründe:
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 6. Februar 2013 das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2012 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von [X.] in 14 Fällen und
wegen Steuerhinterziehung in 53 Fällen
zwar im Schuldspruch bestätigt, jedoch im
Gesamtstrafausspruch sowie mit Ausnahme 1
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3
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der Fälle 40 bis 44 der Urteilsgründe im Einzelstrafausspruch mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben hatte ([X.], 277),
hat das
Landge-richt den Angeklagten im zweiten Rechtsgang
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren
und vier Monaten verurteilt. Von der ursprünglichen Aufhebung
ausgenommen waren
die Feststellungen zu von dem
Angeklagten erstellten näher bezeichneten
Ausgangsrechnungen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt auf Antrag des [X.] zur teil-weisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 [X.]); im Übrigen ist sie un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].
[X.] Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] vom 23. September 2014
aus prozessökonomischen Gründen in den Fällen 21, 50 und 80 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 [X.] eingestellt und den Schuldspruch entsprechend abgeändert.

Die
in jeder Lage des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 [X.]) mögliche Einstel-lung des Verfahrens ist vorliegend angezeigt, weil
in diesen Fällen mangels konkreter Feststellungen zu Schäden ([X.] 69
f.) der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird. Der
Einstellung des Verfahrens steht die aufgrund des [X.] vom 6. Februar 2013 eingetretene Teilrechts-kraft, worauf der [X.] zutreffend hinweist (vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 154 Rn. 19 mwN), nicht entgegen.
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4
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I[X.] Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem [X.] im Hinblick darauf, dass in den vorgenannten Fällen [X.] Einzelstrafen verhängt wurden,
aus, dass das [X.] auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

II[X.] Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 [X.]).
Raum

Graf Jäger

Radtke Fischer
5
6

Meta

1 StR 286/14

08.10.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2014, Az. 1 StR 286/14 (REWIS RS 2014, 2329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2329

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