Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZR 180/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 729

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/07 Verkündet am: 20. November 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 97; [X.] §§ 90, 55 Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung [X.]. [X.], Versäumnisurteil vom 20. November 2008 - [X.]/07 - [X.]

AG Vaihingen/Enz - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008 durch [X.] Ganter, den [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 19. September 2007 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um das Eigentum an einer Einbauküche und die Berechtigung der [X.], bei ihrem Auszug aus der Wohnung die wesentli-chen Teile davon mitzunehmen. 1 Die Kläger ersteigerten am 13. April 2006 das Grundstück M. stra-ße in [X.]
. Dieses stand zuvor im Eigentum der Tochter der [X.] zu 1. Zum Zeitpunkt des Zuschlags befand sich in der Wohnung im [X.] Obergeschoss des Gebäudes die streitige Einbauküche. Mieter dieser 2 - 3 - Wohnung waren die [X.]. Bei ihrem Auszug entfernten sie die [X.] mit Ausnahme eines [X.]lements. Zu diesem Zweck durchsägten sie die Arbeitsplatte auf beiden Seiten der [X.]. Mit der Klage verlangen die Klä-ger von den [X.], die Einbauküche auf ihre Kosten wieder einzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der Räumung der Wohnung war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien vorausgegangen, in dem sich die [X.] gegenüber der Klägerin durch [X.] vom 28. Juli 2006 unter anderem verpflichteten, "es zu unterlassen, von dem Anwesen [X.]wesentliche Bestandteile und/oder Zubehör des Grundstücks und/oder des Gebäudes zu entfernen". 3 Die Kläger sind der Meinung, die Einbauküche sei wesentlicher Bestand-teil des Grundstücks, mindestens Zubehör, und deshalb mit dem Zuschlagsbe-schluss ihr Eigentum geworden. Mit der Entfernung der Küche hätten die [X.] zudem gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen. Sie bestreiten, dass die Beklagte zu 1 die Küche gekauft habe. Die [X.] seien zu diesem Zeitpunkt auch nicht Mieter gewesen. Ein Mietvertrag sei erst später mit der Zwangsverwalterin abgeschlossen worden. 4 Die [X.] behaupten, die Beklagte zu 1 habe die Küche erworben, wenn auch der Kauf über das Einkaufskonto ihrer Tochter, der Grundstücksei-gentümerin, abgewickelt worden sei. Sie habe die Küche als Mieterin in die Wohnung eingebracht. Was ein Mieter zu vorübergehendem Zweck in die Wohnung einbringe, könne weder Zubehör noch wesentlicher Bestandteil ge-worden sein. 5 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihr [X.] weiter. 6 Entscheidungsgründe: Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, war über die Revision der [X.] durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das [X.]eil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Kläger, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. [X.] 37, 39, 81 ff). 7 Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 8 [X.] Das Berufungsgericht meint, dass die Einbauküche nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sei. Sie sei jedoch als Zubehör anzuse-hen, weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht festgestellt werden könne, dass es in dieser Gegend eine Verkehrsanschauung gebe, wonach [X.] nicht als Zubehör angesehen würden. Zwar seien Einbauküchen anderen Orts wieder verwendbar. Die Wiederverwendung bedinge aber in der Regel eine neue Arbeitsplatte und berge die Gefahr, dass nicht mehr alle Teile verwendet werden könnten. Nach den Erfahrungen der Kammer sei es deshalb häufig üblich, dass Einbauküchen beim Verkauf von Häusern oder Eigentums-wohnungen mitverkauft würden. Das lasse einen Rückschluss darauf zu, dass 9 - 5 - der [X.] von vorneherein nicht damit rechne, eine Einbauküche bei ei-nem Auszug mitzunehmen. Die Zubehöreigenschaft entfalle auch nicht deshalb, weil die Benutzung der Küche für den Zweck der Wohnung nur vorübergehend habe erfolgen [X.]. Das müsse zwar bei einer Mietwohnung in Erwägung gezogen werden, weil der Mieter die Küche in aller Regel wieder mitnehmen wolle. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch anders, auch wenn man unterstelle, dass die Küche von der [X.] zu 1 gekauft worden sei und schon zum Erwerbszeitpunkt ein Miet-vertrag über die Wohnung bestanden habe. Denn bei Bezug der Wohnung im Hause der Tochter sei davon auszugehen, dass die vorgestellte zeitliche Nut-zungsdauer unbegrenzt sei. Die Tochter habe der [X.] zu 1 gestattet, den Kauf der Küche über ihr Einkaufskonto abzuwickeln. Die Tochter habe ein Inte-resse gehabt, dass die Küche auf Dauer eingebaut bleibe. Für die Absicht der [X.], die Einbauküche in der Wohnung zu lassen, spreche auch, dass die [X.] zurückgelassen worden sei. Da die Küche schon vor acht Jahren [X.] worden sei, sprächen auch das Nachkaufproblem und das [X.] dafür, die Küche als dauerhaft eingebaut anzusehen. 10 I[X.] Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 11 Die Kläger können gemäß § 985, § 823 Abs. 1 BGB sowie aus dem ab-geschlossenen Vergleich die Herausgabe der Küche und deren Wiedereinbau verlangen, wenn sie im Wege der Zwangsversteigerung Eigentum an ihr erwor-ben hatten. Durch den Zuschlag haben die Kläger gemäß §§ 90, 55 [X.] [X.] - 6 - tum an den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks und an dem Zubehör erworben. Die Beklagte zu 1 hat ihr Eigentum nicht nach Maßgabe des § 55 Abs. 2, § 37 Nr. 5 [X.] geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Eigenschaft der streitigen Einbauküche als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zutreffend abgelehnt. Es hat jedoch die Zubehöreigenschaft zu Unrecht bejaht. Die Feststellung, dass die Einbauküche nicht nur den Bedürfnissen der [X.] gedient habe, sondern dauerhaft der Wohnung habe dienen sollen, beruht auf [X.]. 13 Gemäß § 97 BGB ist eine bewegliche Sache grundsätzlich dann [X.], wenn sie, ohne schon Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorü-bergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht ([X.] 165, 261, 263). Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel durch schlüssige Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann. Dazu [X.] nicht, dass die Verbindung nur für einen von vornherein begrenzten Zeit-raum oder lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Nutzers erfolgt ([X.] 62, 49, 52; [X.], [X.]. v. 1. Februar 1990 - [X.] ZR 110/89, [X.], 603, 605). 14 Für das richterliche Ermessen, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, besteht zwar ein weiter Spielraum ([X.] 165, 261, 265). Die Beurteilung muss aber widerspruchs- und denkfehlerfrei erfolgen. Hieran fehlt es. 15 - 7 - Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] die [X.] auf Dauer in die Wohnung eingefügt hätten und sie dort hätten belassen wollen. Die getroffenen Feststellungen tragen dieses Ergebnis nicht. 16 1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Küche aus Mitteln der [X.] zu 1 erworben wurde. Es unterstellt weiterhin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Mietvertrag über die Wohnung bestand. 17 Hiervon ausgehend nimmt es an, dass die Einbauküche dem wirtschaftli-chen Zweck der Hauptsache, nämlich der Wohnung, zu dienen bestimmt war. Damit ist zwar die Voraussetzung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Die [X.] fehlt jedoch gleichwohl, wenn die Sache im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. 18 Das Amtsgericht hatte für den süddeutschen Raum festgestellt, dass es nicht der Verkehrsauffassung entspreche, Einbauküchen als Zubehör anzuse-hen. Insbesondere rechne man damit, dass ein Mieter die von ihm angeschaffte Einbauküche wieder mitnehme. Dies entspricht einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG [X.] NJW-RR 1986, 19, 20; NJW-RR 1988, 459, 460; [X.], 136; [X.] NJW-RR 1989, 333; FamRZ 1998, 1028; [X.] Rpfleger 1993, 169, 170; [X.] ZMR 1993, 66, 68; [X.] VersR 1995, 559). 19 Das [X.] ist dem nicht gefolgt. Es hat aber lediglich festgestellt, es sei nach seiner Erfahrung häufig üblich, dass Einbauküchen beim Verkauf von Häusern oder Eigentumswohnungen mitverkauft würden. Das lässt entge-gen der Auffassung des [X.]s jedoch nicht den Schluss zu, dass auch ein Mieter, der eine Einbauküche angeschafft und eingebaut hat, von [X.] - 8 - ein nicht damit rechnet, er könne die Einbauküche bei seinem Auszug wieder mitnehmen. Dieser Schluss mag möglich sein, wenn der Eigentümer die [X.] eingebaut hat. Für die vom Mieter angeschaffte und eingebaute [X.] vermag die genannte Beobachtung des Berufungsgerichts ersichtlich nichts auszusagen. Das Berufungsgericht führt selbst an anderer Stelle aus, dass ein Mieter in aller Regel die Küche beim Auszug wieder mitnehmen wolle, es sei denn, er könne sie an den Nachmieter verkaufen. Es spricht nichts dafür, dass der Eigentümer einer vermieteten Wohnung und die allgemeine Verkehrsan-schauung dies anders sehen. 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass eine [X.] auch dann nicht vorliegt, wenn die Benutzung der Sache für den wirt-schaftlichen Zweck der Hauptsache nur vorübergehend sein soll, § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Widmung des Einfügenden, seine Zweckbestimmung, ent-scheidet darüber, ob die Einbauküche Zubehör wird (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Fe-bruar 1990 aaO [X.]). 21 Richtig nimmt das Berufungsgericht an, dass ein Mieter die Küche in aller Regel beim Auszug wieder mitnehmen will, er also gerade keine Zweckbestim-mung trifft, dass die Einbauküche Zubehör werden soll. Da es unterstellt, dass die Beklagte zu 1 die Küche aus eigenen Mitteln erworben hat und Mieterin war, lag der Schluss nahe, dass auch sie die Einbauküche nur zur vorübergehenden Nutzung eingebracht hatte, die Zubehöreigenschaft also nicht begründet wurde. Die vom Berufungsgericht für sein gegenteiliges Ergebnis angeführten [X.] beruhen weder auf ausreichenden tatsächlichen Feststellungen noch sind sie erheblich. 22 - 9 - a) Das Berufungsgericht unterstellt, ohne Feststellungen dazu zu treffen, dass die Nutzung der Wohnung unbegrenzt dauern sollte. Die [X.] hätten nicht damit rechnen müssen, die Wohnung einmal verlassen zu müssen. Dies ist mit der Unterstellung eines Mietvertrages nicht vereinbar; die [X.] [X.] danach kein gesichertes Wohnrecht. Ihnen konnte wie einem fremden [X.] gekündigt werden. Der Beklagte zu 2 war auch mit der damaligen Eigentü-merin des Grundstücks nicht verwandt. 23 b) In dem Umstand, dass die Tochter der [X.] zu 1 gestattet hatte, den Kauf über ihr Einkaufskonto bei einem Versandhaus abzuwickeln, mag eine Hilfe zu sehen sein. Irgendwelche Nachteile waren damit für die Tochter ersicht-lich nicht verbunden; dementsprechend durfte sie auch nicht erwarten, die [X.] werde bei einem Auszug ihrer Mieter, der [X.], eingebaut zurückblei-ben. 24 c) Nicht nachvollziehbar ist die Annahme des Berufungsgerichts, das Zurücklassen des [X.]lements spreche für den Willen zur dauerhaften Ein-fügung der Küche. Auf der Hand liegt vielmehr, dass die [X.] in der neuen Wohnung, zum Beispiel wegen der dortigen räumlichen Gegebenheiten, keine Verwendung finden konnte oder sollte. 25 d) Schließlich spricht auch das Wertverlustargument und das [X.] nicht für einen auf Dauer angelegten Einbau bei einer acht Jahre alten Küche. Die durchschnittliche Verwendungs- und Lebensdauer einer [X.] ist weitaus länger als acht Jahre. Demgemäß hat die Beklagte sie auch mitgenommen. Die damit verbundenen, vom Berufungsgericht vermuteten Probleme haben sie davon ersichtlich nicht abgehalten. Wäre die Küche kaum mehr etwas wert gewesen, wie das Berufungsgericht vermutet, wäre auch das 26 - 10 - Interesse der Kläger an dem Wiedereinbau nicht nachvollziehbar, das sie mit 5.000 • beziffert haben. II[X.] Das angefochtene [X.]eil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.] ist nicht entscheidungsreif, so dass sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss (§ 563 Abs. 3, Abs. 1 ZPO). 27 1. Das Berufungsgericht wird zunächst erneut zu prüfen haben, ob in seiner Region die von einem Mieter eingebrachte Einbauküche von der [X.] nicht als Zubehör anzusehen ist, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür sind die [X.] ([X.], [X.]. v. 1. Februar 1990 aaO [X.]; [X.], [X.] 2002, 815, 816). Die Frage kann regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im Laufe der Jahre geändert haben (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Februar 1990 aaO [X.]). Sie wird von der Rechtsprechung unter Bezug auf die regionalen Ge-gebenheiten jedenfalls zum Teil verneint (vgl. die Nachweise unter [X.]). 28 2. Lässt sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eine Zubehör-eigenschaft nicht verneinen, ist weiter maßgeblich, ob nach der Zweckbestim-mung der [X.] gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich eine vorüberge-hende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde. Auch hierfür sind die [X.] darlegungs- und beweispflichtig. 29 - 11 - Da nach den bisherigen Feststellungen und Unterstellungen des Beru-fungsgerichts eine dauerhafte Zubehöreigenschaft nicht vorläge, wird nunmehr über die Behauptung der Klägerin Beweis zu erheben sein, dass die Küche aus Mitteln der Grundstückseigentümerin beschafft und eingebaut wurde. Für die-sen Fall hat das Berufungsgericht die dauerhafte Zubehöreigenschaft in recht-lich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Die [X.] hätten kein Recht an der Einbauküche. Der [X.] wäre jedenfalls aus § 823 Abs. 1, § 862 BGB begründet. 30 3. Kann eine derartige Feststellung nicht getroffen werden, wird die [X.] erheblich, ob ein Mietvertrag bestand. Gab es zum Zeitpunkt des Erwerbs und Einbaus der Küche keinen Mietvertrag, war diese aber aus Mitteln der [X.] zu 1 angeschafft und von ihr eingebaut worden, begründete dies entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts allein noch nicht eine dauerhafte Zubehöreigenschaft. Die Vermutung des Berufungsgerichts, dabei würde es sich um eine Gegenleistung für die Wohngelegenheit handeln, die eine [X.] zum dauerhaften Verbleib der Küche in der Wohnung belege, ist reine Spekulation. Die Annahme einer dauerhaften Widmung als Zubehör wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die [X.] das gesicherte Recht und die [X.] gehabt hätten, auf Dauer in der Wohnung zu bleiben (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Fe-bruar 1990 aaO [X.]; [X.] ZMR 1993, 66, 67). [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 1 C 499/06 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2007 - 1 S 12/07 -

Meta

IX ZR 180/07

20.11.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2008, Az. IX ZR 180/07 (REWIS RS 2008, 729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 729

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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