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5 StR 27/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen [X.] u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Februar 2013
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des [X.] vom 27. September 2012 gemäß §
349 Abs. 4 StPO
a)
dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur [X.] verurteilt ist,
b)
im Strafausspruch aufgehoben; die insoweit zugrunde-liegenden Feststellungen bleiben bestehen.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 18.
Januar 2013 dargelegten Gründen hat der Senat im Fall II.2. der Urteils-gründe den Schuldspruch auf Beihilfe zur [X.] abgeändert.
2. Unbeschadet dessen haben beide Einzelstrafen (und die Gesamt-strafe) keinen Bestand, weil das [X.] bei der Prüfung der Vorausset-zungen des § 46b StGB einen unzutreffenden Maßstab angelegt hat. Es hat [X.] anerkannt, dass es für § 46b StGB ausreichend sein kann, wenn die Angaben des [X.] eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betref-fenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleich-tern (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2010
3 [X.], wistra
2011, 99), etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des [X.] weiter bestätigt werden ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2005
5 [X.], [X.], 169).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafen bei Anwendung des § 46b StGB für den Angeklagten noch günstiger bemessen worden [X.]. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Die neue zur Ent-scheidung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben.
[X.] Schneider
Dölp König
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Meta
12.02.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2013, Az. 5 StR 27/13 (REWIS RS 2013, 8243)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8243
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