Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. X ZB 3/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6553

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X [X.]
vom

18. August 2015

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Mauersteinsatz
[X.] § 6 Abs. 2
a)
[X.]n mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent-
und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, hat jeder eine Be-schwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum [X.] Nr.
401
100) zu entrichten.
b)
Wird bei einer von mehreren Beteiligten erhobenen Beschwerde nur eine Gebühr gezahlt, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem der Beschwerdeführer zu-geordnet werden kann.
[X.], Beschluss vom 18. August 2015 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
August 2015
durch [X.] Dr.
Meier-Beck, die
Richter Gröning, [X.], Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 1 wird der Beschluss des 10.
[X.]s ([X.]) des [X.] vom 3.
Dezember 2013 aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerde der Patentinhaberin zu 1 als nicht erhoben gilt.
Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 2 wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung
an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
A.
Die beiden Rechtsbeschwerdeführerinnen sind Inhaberinnen des Patents 10
2006
002
825 mit der Bezeichnung "Satz aus Mauersteinen". Auf den Einspruch der Rechtsbeschwerdegegnerin wurde das Streitpatent mit Beschluss des Deut-schen Patent-
und Markenamts vom 7.
Juli 2009 widerrufen. Gegen den
ihnen am 9.
September 2009 zugestellten Beschluss haben die Patentinhaberinnen mit Schrift-satz ihres gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten vom 9.
Oktober 2009, der am gleichen Tag per Telefax beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangen ist, 1
-
3
-
Beschwerde eingelegt. Zugleich wurde eine Gebühr in Höhe von 500
EUR
durch Er-teilung einer Einzugsermächtigung entrichtet.
Das Patentgericht hat beschlossen, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Dagegen richtet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Patentinhaberinnen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und [X.] an das Patentgericht erstreben. Die Einsprechende tritt dem Rechtsmittel entgegen.
B.
Die kraft Zulassung statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbe-schwerde der Patentinhaberin zu
1 ist begründet. Dies
führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Das Rechtsmittel der Patentinhaberin zu
2 ist unbegründet.
I.
Das Patentgericht
hat seine Entscheidung ([X.], 227 = [X.].
2014, 169) im Wesentlichen wie folgt begründet:
[X.] seien ihrer Zahlungsverpflichtung nicht in vollem [X.] nachgekommen, da sie zu ihrer gemeinsam eingelegten Beschwerde die Ge-bühr Nr.
401
100 gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu §
2 Abs.
1 [X.]) nur einmal entrichtet hätten. Da die Patentinhaberinnen je für sich als Antragstellerin
im Sinne von Absatz
1 der Vorbemerkung vor Abschnitt
I in Teil
B des Gebührenver-zeichnisses anzusehen
seien, hätte jede von ihnen die Beschwerdegebühr entrichten müssen. Der Auffassung der Patentinhaberinnen, sie seien notwendige Streitgenos-sen im Beschwerdeverfahren und deshalb
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts [X.], könne nicht gefolgt werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte stellten sie
eine Schutzrechtsinhabergemeinschaft nach Bruchteilen dar, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Die Beschwerdeschrift könne angesichts ihres ein-deutigen Wortlauts auch nicht dahin ausgelegt werden, dass nur die Beschwerdefüh-rerin zu
1 Beschwerde eingelegt habe.
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-
Nach der gesetzlichen Regelung müsse bei einer Mehrheit von Beschwerde-führern die Beschwerdegebühr mehrfach gezahlt werden. Eine Unterscheidung da-nach, ob es sich bei den Beschwerdeführern um die Schutzrechtsinhaber oder die Einsprechenden handele, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die Regelung nehme auch keine Rücksicht darauf, ob es sich bei den
Schutzrechtsinhabern um [X.] handele. Zwar treffe zu, dass bei [X.], die als notwen-dige Streitgenossen
Beschwerde gegen den Widerruf des Patents einlegten, eine Obliegenheit zur einheitlichen Antragstellung bestehe, doch könne dies nur berück-sichtigt werden, wenn die
entsprechende
gebührenrechtliche Regelung dies aus-drücklich und unzweideutig bestimme. Daran fehle es hier.
Auch in der Sache gebe es keinen Grund, mehrere Patentinhaber, die eine Beschwerde einlegten, gebühren-rechtlich anders zu behandeln als mehrere Einsprechende. [X.] nur einer von zwei [X.] Beschwerde ein, sei
der
andere zwar notwendiger Streitgenosse und damit am Verfahren zu beteiligen, könne aber selbst keine Anträge stellen. Wolle er sich optimale Einflussmöglichkeiten auf das Beschwerdeverfahren sichern, sei er zur Einlegung einer eigenen Beschwerde

unter Zahlung der entsprechenden Gebühr

genötigt. Damit beurteilten sich die prozessualen Gegebenheiten bei einem von meh-reren [X.] nicht wesentlich anders als bei einem von mehreren Einspre-chenden.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung
in einem entscheiden-den Punkt nicht stand.
1.
Das Patentgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass für die Be-schwerde der Patentinhaberinnen zwei Beschwerdegebühren zu entrichten gewesen wären.
a)
[X.] wenden sich mit der
Beschwerde gegen den [X.] der Patentabteilung
25 des Deutschen Patent-
und Markenamtes vom 7.
Juli 2009, mit dem das Streitpatent widerrufen worden ist. Nach §
73 Abs.
2 Satz
1 [X.] ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim [X.] einzulegen. §
6 Abs.
1 [X.] sieht darüber hinaus vor, dass in allen Fällen, 6
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in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgese-hene Gebühr zu zahlen ist. Nach §
6 Abs.
2 [X.] gelten die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder
die Handlung als nicht vorgenommen, wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt ist.
§
6 Abs.
2 [X.] unterscheidet damit zwischen Antrag und sonstiger Handlung. Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde

ebenso wie der Einspruch

der letztgenannten Gruppe, weil sie selbst unmittelbar prozessuale [X.] hervorruft und es zu ihrer Wirksamkeit keines Antrags bedarf (vgl. [X.], [X.] vom 11.
Oktober 2004

X
ZB
2/04, [X.]

Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr).
b) Für die Beschwerde nach §
73 Abs.
1 [X.] ist nach Nr.
401
100 des Ge-bührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 500
EUR zu entrichten. Nach Absatz
1 der Vorbemerkung zu Teil
B des Gebührenverzeichnis-ses werden bestimmte Gebühren, darunter die Beschwerdegebühr, für jeden Antrag-steller gesondert erhoben. Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patent-kostengesetzes vom 21.
Juni 2006 ([X.]
I, 1318), mit dem die erwähnte [X.] eingefügt wurde, heißt es
dazu, es solle klargestellt werden, dass in bestimm-ten Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt und dem Bundespatent-gericht, in denen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellen oder einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel einlegen, Gebühren von jedem Beteiligten zu zahlen sind (BT-Drucks. 16/735, S.
9 li.
[X.]. unten).
c) Die Auffassung des [X.]s, die Patentinhaberinnen seien als zwei Beschwerdeführerinnen anzusehen, ist nicht zu beanstanden. Mehrere [X.] bilden nicht allein deshalb, weil sie gemeinsam Inhaber eines Patents sind, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern stehen, wenn sie keine abweichende 10
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Vereinbarung getroffen haben, in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§
741
ff. BGB
([X.] in [X.]/Timmann, Handbuch des Patentrechts
§
3 Rn.
42
f.). [X.] Anhaltspunkte dafür, dass sie über die gemeinsame Inhaberschaft an dem Schutzrecht hinaus zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenar-beiten, haben die Patentinhaberinnen, wie das Patentgericht zutreffend angenom-men hat, nicht aufgezeigt. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Ein-wendungen.
d) Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Patentgerichts, die Be-schwerde könne nicht dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich von einer der bei-den Patentinhaberinnen eingelegt worden sei. Die Beschwerde wurde ausdrücklich "namens und im Auftrag der Patentinhaberinnen"
erhoben. Dass die der [X.] beiliegende Einzugsermächtigung in der Rubrik "Name des Schutzrechtsin-habers"
nur eine der beiden Patentinhaberinnen aufführte, trägt
unter diesen Um-ständen nicht die Annahme, allein diese habe Beschwerde einlegen wollen.
e) Damit waren für die von den beiden Patentinhaberinnen eingelegte Be-schwerde innerhalb der Beschwerdefrist zwei Gebühren zu entrichten. Anhaltspunkte dafür, dass die Gebühr nur dann mehrfach anfällt, wenn mehrere Einsprechende Be-schwerde erheben, ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Anders als etwa in §
123 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] wird in der erwähnten Vorbemerkung nicht danach unter-schieden, ob die Beschwerde von Einsprechenden oder von [X.] erhoben wird. Auch in den Materialien heißt es ohne Differenzierung nach der Parteirolle, dass im Falle eines Rechtsmittels von mehreren Beteiligten Gebühren von jedem zu entrichten sind (BT-Drucks. 16/735, S.
9 li.
[X.]. unten).
2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, das Patentgericht hätte die Feststellung, dass die Beschwerde als nicht erhoben gelte, schon deshalb nicht treffen dürfen, weil die Beschwerdefrist mangels wirksamer Zustellung der Ent-scheidung des Deutschen Patent-
und Markenamts nicht in Lauf gesetzt worden sei. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, den
Verfahrensbevollmächtigten der Patent-inhaberinnen hätten zwei Ausfertigungen der Entscheidung übermittelt werden müs-13
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sen, trifft nicht zu. Für die Zustellung im Verfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt verweist §
127 Abs.
1 [X.] auf das Verwaltungszustellungsgesetz. Des-sen Anforderungen wurde hier entsprochen. Nach §
7 Abs.
1 Satz
3 [X.] genügt für den Fall, dass für mehrere Beteiligte ein Bevollmächtigter bestellt ist, die Zustel-lung eines Dokuments an ihn. Nur für den Fall, dass für mehrere Beteiligte lediglich ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, sieht §
7 Abs.
2 [X.] vor, dass diesem so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen sind, als Beteiligte vorhanden sind. Die Mitglieder der im Prüfungs-
und Einspruchsverfahren für die [X.] tätigen Sozietät waren jedoch als Vertreter benannt, ihre Befugnisse waren
damit nicht auf diejenigen eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten beschränkt.
3. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde
jedoch, dass das [X.] nicht geprüft hat, ob die durch Erteilung einer innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Einzugsermächtigung fristgerecht (§
2 Nr.
4 PatKostZV in der [X.] vom 1.
Januar 2004) gezahlte einfache Beschwerdegebühr einer der beiden Patentinhaberinnen
mit der Folge zugeordnet werden konnte, dass die Beschwerde zumindest von dieser wirksam erhoben worden ist.

In den Fällen, in denen das Patentgericht bei einem Einspruch oder einer Be-schwerde durch mehrere Beteiligte die Zahlung nur einer Gebühr für unzureichend erachtet, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beteiligten zugeordnet werden kann
(B[X.]E 12, 158, 160
f.; 12, 163, 167; B[X.],
[X.]. 2004, 70; B[X.],
[X.], 169; B[X.],
[X.], 1031;
B[X.], Beschluss vom 26.
August 2009

20
W
(pat)
356/04, in juris; Beschlüsse vom 5.
Oktober 2009

20
W
(pat)
330/05 und 319/06, in
juris). Hängt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr ab, sondern wird ohne Weiteres gesetzlich die Nichtvornahme des entsprechenden Rechtsbehelfs fingiert, wenn die Gebührenzahlung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgt, ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten in Konstellationen wie der hier vorliegenden gebo-ten, den Versuch zu unternehmen, die geleistete einfache Gebühr einem der Be-schwerdeführer zuzuordnen, um zumindest diesem den Zugang zu einer sachlichen 16
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Prüfung seines Anliegens zu eröffnen. Um eine mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu einer gerichtlichen Instanz zu vermei-den, darf hierbei kein strenger Maßstab angelegt werden.
Nach den im Streitfall gegebenen Umständen war die entrichtete Gebühr der Beschwerdeführerin zu
1 zuzuordnen. Zwar bezog sich die mit der Beschwerde-schrift übermittelte Einzugsermächtigung auf ein auf die anwaltlichen Vertreter der beiden [X.] Konto. Das entsprechende Formular wies [X.] in der Rubrik "Name des Schutzrechtsinhabers"
die Unternehmensbezeichnung der Beschwerdeführerin zu
1 auf. Dies lässt den Schluss zu, dass die [X.] zu ihren Gunsten entrichtet worden ist. Die Zuordnung der nur
einfach geleis-teten Gebühr erfolgte damit zugleich innerhalb der Beschwerdefrist.
Damit kann die Entscheidung des Patentgerichts insoweit keinen Bestand ha-ben, als dieses festgestellt hat, dass die Beschwerde der Patentinhaberin zu
1 als nicht erhoben gilt.
Dagegen bleibt das Rechtsmittel der Patentinhaberin zu
2 erfolg-los. Da dem [X.] eine eigene Sachentscheidung verwehrt ist (§
108 Abs.
1 [X.]), ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Patentgericht zurückzuverweisen.
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Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten (§
107 Abs.
1 [X.]).
Meier-Beck
Gröning
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 03.12.2013 -
10 W(pat) 17/14 -

20

Meta

X ZB 3/14

18.08.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2015, Az. X ZB 3/14 (REWIS RS 2015, 6553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6553

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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