Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. XI ZR 305/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13178

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120416U[X.]305.14.0

BUN[X.]SGERIC[X.]TS[X.]OF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]/14
Verkündet am:

12.
April 2016

[X.]errwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO §§ 254, 301, 538
[X.] § 138 Abs. 1 ([X.])
a)
Zur entsprechenden Geltung der Voraussetzungen von §
301 ZPO wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht, die sämtlich voraussetzen, dass der Kläger Eigentümer bestimmter Waren geworden ist, und das [X.] nur einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet, während es hinsichtlich des anderen Teils die Entscheidungsreife verneint und die Sache in diesem Umfang an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist.
b)
Zu
den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß §
138 Abs.
1 [X.] (Fort-führung von [X.], Urteil vom 9.
Juli 1953

IV
ZR 242/52, [X.]Z 10, 228).

[X.], Urteil vom 12. April 2016 -
XI [X.]/14 -
OLG Düsseldorf

LG Duisburg

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
April
2016
durch den Vorsitzenden [X.] Dr.
Ellenberger, die [X.] Maihold
und Dr. [X.] sowie die [X.]innen Dr. Derstadt
und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
Mai 2014 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Parteien streiten über das Eigentum an Waren, die die S.

Gmb[X.] (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) zunächst an die beklagte
[X.]arkasse
und später an die Klägerin übereignete.
Die Beklagte war die [X.]ausbank der Insolvenzschuldnerin, die mit [X.]ort-artikeln, insbesondere Textilien und Schuhen, handelte
und über deren Vermö-gen im
September
2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Die [X.] gewährte der Insolvenzschuldnerin im Oktober 2007 einen befristeten Kontokorrentkredit in [X.]öhe von 1,8
Mio.

mehrfach
ver-längert sowie im
Dezember 2009
auf 6,3
Mio.

, im
Februar 2010
auf 8
Mio.

und
mit Kreditzusage vom 1.
März 2010
auf 10
Mio.

In dieser [X.]öhe wurde die Kreditlinie jeweils mit Kreditzusagen vom 1.
April 2010, vom 31.
Mai 2010, vom 31.
Juli 2010, vom 27.
September 2010 und letztmalig vom 8.
Oktober 2010 bis zum 30.
März 2011 verlängert. Die Beklagte ließ zudem wiederholt Überziehungen
der bewilligten Kreditlinie von bis zu mehreren Millio-nen

der Insolvenzschuldnerin langfristige Darlehen
über insgesamt rund 4
Mio.

Gegen Ende des Wirtschaftsjahres
2007/2008 (1.
März 2007 bis
29.
Februar 2008) zeichnete sich bei der Insolvenzschuldnerin ein Verlust ab, der die Geschäftsführung veranlasste, ein Sanierungskonzept einschließlich Zukunftsplanung zu erstellen und diese Sanierungsplanung durch die [X.] prüfen zu lassen. Ferner vereinbarte die Insolvenzschuldnerin mit
der [X.]n am 17.
April 2008 einen [X.] bezüglich der Forderungen aus vier Darlehen über
insgesamt
2,2
Mio.

Im November 2009 erstattete die Streithelferin im Auftrag der Insolvenz-schuldnerin eine
"Fortführungsprognose [X.] 2010/2011 und [X.] 2011/2012, 1
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4
-
Stand Oktober 2009"
(nachfolgend: Bericht der Streithelferin), in dem der Insol-venzschuldnerin bei "Einhaltung der Planungsprämissen und Umsetzung der Maßnahmen"
eine positive Fortführungsprognose bescheinigt wurde.
Der vom
Abschlussprüfer unter dem 13.
Januar 2010 testierte Zwischen-abschluss für den Zeitraum vom 1.
März bis zum 30.
November 2009
wies ei-nen
von der Insolvenzschuldnerin erwirtschafteten Überschuss in [X.]öhe von rund 1,89
Mio.

. Der vom Abschlussprüfer unter dem 2.
Juni 2010 testierte Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 (1.
März 2009 bis 28.
Februar 2010) wies einen Jahresüberschuss von rund 2,19
Mio.

aus.
Unter dem 1.
Juli 2010 und dem 1.
März 2011 schlossen die Insolvenz-schuldnerin und die Beklagte [X.], mit denen erstere ihre gegenwärtig und zukünftig bei der [X.].

KG (nachfolgend: [X.]) eingelagerten Waren zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung an diese übereignete. Die spätere Vereinbarung ergänzte
die ältere, da die eingelagerten Waren zwischenzeitlich aus zwei Lagern in einem neuen Lager zusammenge-führt worden waren.
Jedenfalls im [X.] geriet die Insolvenzschuldnerin erneut in
schwerwiegende
wirtschaftliche Schwierigkeiten. Anfang April 2011 drohte die [X.]
KG
der Insolvenzschuldnerin wegen offener Forderungen in [X.]öhe von 381.800,66

ihres Pfandrechts
und die Pfandverwertung an.
Mit Vertrag vom 13./20. April 2011 verkaufte die Insolvenzschuldnerin
die bei der [X.]
KG eingelagerten [X.]ortartikel für 6.923.837,80

, zu der sie seit etwa fünf Jahren in Geschäftsbeziehung stand. Der Kaufpreis sollte vereinbarungsgemäß unmittelbar an verschiedene Gläubiger der Insolvenz-5
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-
schuldnerin, unter anderem auch an die [X.],
gezahlt werden. Ferner war vor-gesehen, dass die Vereinbarung sehr vertraulich behandelt werden müsse. In einem [X.] zum Kaufvertrag wurde zugleich vereinbart, dass die Insolvenz-schuldnerin das Eigentum an den verkauften Waren an die Klägerin überträgt und
deshalb
ihren Anspruch auf [X.]erausgabe der eingelagerten Waren gegen die [X.]
an die Klägerin abtritt.
Nachdem die Klägerin die vereinbarte Zahlung an die [X.] erbracht und einen geringen Teil der bei dieser eingelagerten Waren abtransportiert hatte, zeigte die Beklagte am Nachmittag des 28.
April 2011 gegenüber der [X.]
ihr Sicherungseigentum an. Daraufhin verweigerte letztere
gegenüber der Klägerin die weitere [X.]erausgabe der Waren.
Ende Juni 2011 lagerte die Beklagte die streitgegenständlichen
Waren mit Zustimmung des zwischenzeitlich bestellten
vorläufigen Insolvenzverwalters in ein anderes Lager
um, nachdem sie zuvor die weiter angefallenen Lagerkos-ten in [X.]öhe von 157.930,54

an die [X.] gezahlt hatte.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insol-venzschuldnerin am 19.
September 2011
erklärte der Insolvenzverwalter den [X.] in den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag nebst [X.] vom 13./20.
April 2011.
Dem widersprach die Klägerin
mit der Begründung, dass
die Insolvenzschuldnerin ihre Pflichten aus diesem Vertrag durch die Ab-tretung ihres [X.]erausgabeanspruchs gegen die [X.] bereits vollständig erfüllt habe. In der Folgezeit veräußerte die Beklagte Teile der eingelagerten Waren
mit Zustimmung des Insolvenzverwalters an Dritte.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Aus-kunft über die von ihr
in Besitz genommenen
Waren und nachfolgend deren [X.]erausgabe. Daneben begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zum 9
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Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Inbesitznahme der Waren entstanden seien und künftig noch entstünden.
Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur [X.]serteilung ver-urteilt, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt und die Sache hinsichtlich des [X.]erausgabebegehrens an das [X.] zurückver-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein [X.]sanspruch aus §
260 Abs.
1 [X.] zu, da letztere
gemäß §
985 [X.] verpflichtet sei, die von ihr aus dem Lager der [X.] abtransportierten und noch in ihrem Besitz befindlichen Waren an die Klägerin herauszugeben. Die Klägerin habe gemäß dem [X.] zum Kaufvertrag vom 13./20.
April 2011 das Eigentum an diesen Waren nach
§
929 Satz
1, §
931 [X.] erworben.
Die Insolvenzschuldnerin habe als Berech-tigte verfügt, da sie ihr Eigentum nicht zuvor wirksam auf die Beklagte übertra-gen habe.
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-
Die [X.] vom 1.
Juli 2010 und vom 1.
März 2011 seien gemäß §
138 [X.] wegen Gläubigergefährdung nichtig. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 9.
Juli 1953

IV
ZR 242/52, [X.]Z 10, 228) seien die im Zusammenhang mit einer Kredit-gewährung geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge nach §
138 Abs.
1 [X.] nichtig, wenn eine Bank, die einem konkursreifen Unternehmen zum [X.] der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistung gewähre,
es unter-lasse,
vor der Krediteinräumung durch einen branchenkundigen [X.] eingehend und objektiv prüfen zu lassen, ob das [X.] Erfolg verspreche,
oder wenn die Bank aufgrund einer solchen Prüfung nicht von den Erfolgsaussichten des Vorhabens
habe
überzeugt sein können. Der Bericht der Streithelferin von
November 2009 werde den inhaltlichen Anfor-derungen dieser Rechtsprechung an ein ernsthaftes Sanierungskonzept nicht gerecht.
Der Anwendbarkeit der vorgenannten Rechtsprechung stünden weder der am 13.
Januar 2010 testierte [X.] noch der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 entgegen.
Mit der Vorlage dieser Abschlüsse sei weder objektiv die Erforderlichkeit für die Einholung eines Sanierungskon-zeptes entfallen noch entfalle das für die Annahme der Sittenwidrigkeit nach §
138 [X.] erforderliche subjektive Element.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sei nicht der Zeitpunkt der Kreditvergabe, sondern der
Übertragung der Sicherheit. [X.] sei hier
der erste Raumsicherungsübereignungsvertrag vom 1.
Juli 2010. Der nachfolgende Vertrag vom 1.
März 2011 habe lediglich der Wahrung des [X.] bei der Übereignung einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand gedient, nachdem die Waren in einem neuen Lager zu-sammengeführt worden seien.
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Es bedürfe vorliegend keiner Erörterung, ob die Insolvenzschuldnerin im Juli 2010 tatsächlich insolvenzreif gewesen sei.
Denn die Pflicht einer Bank, die Erfolgsaussichten der Sanierung prüfen zu lassen, bestehe jedenfalls dann, wenn alle am [X.] von der Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens ausgehen würden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen.
Die Beklagte selbst habe die Prolongation der [X.] in ihrer Kreditzusage vom 31.
Mai 2010 als "Sanierungskredit"
bezeichnet
und die Ge-schäftsbeziehung zur Insolvenzschuldnerin seit Juli 2007 unverändert der "Sa-nierungsbetreuung"
zugeordnet. Der von der [X.] erklärte [X.] sei unverändert wirksam
gewesen. Die in dem Bericht der Streit-helferin vom November 2009 enthaltene Prognose gehe zum Bilanzstichtag 2010 noch von einer Überschuldung aus. Die Beklagte, die die Insolvenz-schuldnerin durchgängig als Sanierungsfall betrachtet habe, müsse sich an die-ser Zuordnung festhalten lassen.
Durch die Kreditgewährung der Beklagten seien möglicherweise Dritte über die Kreditwürdigkeit der Insolvenzschuldnerin getäuscht worden. Nicht er-forderlich sei, dass die Klägerin selbst tatsächlich einer Täuschung unterlegen sei. Die Beklagte habe auch
gewusst,
dass es durch die von der Insolvenz-schuldnerin angestrebte Umsatzausweitung zu einer Gefährdung der Lieferan-ten habe kommen können, da sie gewusst habe, dass die Insolvenzschuldnerin die Ausweitung der Lieferantenkredite angestrebt habe. Der Beklagten sei es nicht gelungen, sich durch stichhaltige Gründe für die Überwindung der Krise der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung zu entlasten.
Die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung vom 1.
Juli 2010 sei nicht durch den ergänzenden Vertrag vom 1.
März 2011 geheilt worden. Dieser [X.] sei nur für die Bestimmtheit der dinglichen Einigung der Vertragsparteien nach der Umlagerung des [X.] von Bedeutung. Der im Juli 20
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-
2010 bestehende [X.] habe sich fortgesetzt, zumal nicht ersichtlich sei, dass die von der Beklagten erkannte Sanierungsbedürftigkeit der Insol-venzschuldnerin im März 2011 überwunden gewesen sei.
Die Feststellungsklage sei ebenfalls begründet, weil der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Inbesitznahme der
Waren entstandenen Schäden gemäß §§
989, 990 Abs.
1 [X.] und §
990 Abs.
2, §§
286, 280 Abs.
2 [X.] zustehe. Die Beklagte sei unrechtmäßige Besitzerin
der Waren und habe sich
zumindest
in grob fahrlässiger Weise der Erkenntnis verschlossen, dass die Sicherungsübereignung gemäß §
138 Abs.
1 [X.] nich-tig sei.
Der im Wege der Stufenklage nach §
254 ZPO geltend gemachte [X.]er-ausgabeanspruch sei analog §
538 Abs.
2 Nr.
4 ZPO an das [X.] zu-rückzuverweisen.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
1. Soweit das Berufungsgericht einerseits auf den Klageantrag zu 3) hin festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden
aus der Inbesitznahme der eingelagerten Waren entstandenen und zukünftig noch ent-stehenden Schaden zu ersetzen,
und andererseits die Sache zur Entscheidung über den auf [X.]erausgabe gerichteten Klageantrag zu 2) an das [X.] zurückverwiesen hat,
ist das angefochtene Urteil verfahrensfehlerhaft
und be-reits deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Grundsätze des §
301 ZPO verkannt hat.
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10
-
a) Bei dem Berufungsurteil handelt es sich zwar nicht um ein Teilurteil im Sinne des §
301 ZPO, da sich die Urteilsformel ungeachtet der Zurückverwei-sung der Sache an das [X.] hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu
2) geltend gemachten [X.]erausgabeanspruchs auf den gesamten in der Berufungs-instanz anhängigen Streitgegenstand
erstreckt. Denn auch die Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht ergeht durch Endurteil, das das Verfahren
für die zurückverweisende Instanz erledigt ([X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl. §
538 Rn.
49; [X.]/[X.]/Al-bers/[X.], ZPO, 74.
Aufl., §
538 Rn.
23).
Allerdings kann die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht nur im Fall eines Teilurteils, sondern auch dann
bestehen, wenn das [X.]

wie hier

einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet und hinsichtlich des anderen Teils die Entscheidungsreife verneint und die Sa-che in diesem Umfang an das [X.]
zurückverweist ([X.], Urteil
vom 13.
Juli 2011

VIII
ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn.
26). Ein solches Urteil kommt in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unter Be-achtung der Voraussetzungen des §
301 ZPO erlassen werden (vgl. [X.], Ur-teile vom 13.
Juli 2011

VIII
ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26,
32,
vom 9.
November 2011

IV
ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn.
28
und vom 1.
März 2016 -
VI
ZR 437/14, juris Rn.
32).
Wird dies nicht beachtet, ist das [X.] wegen eines wesentlichen [X.] von Amts wegen aufzuhe-ben (vgl. [X.], Urteil
vom 13.
Juli 2011

VIII
ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn.
31
f.).
b) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist dann ge-geben, wenn in einem Teilurteil oder, wie hier, in einem Urteil, das in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich kommt, eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile 27
28
29
-
11
-
noch einmal stellt oder stellen kann
([X.], Urteile
vom 11.
Mai
2011

VIII
ZR 42/10, [X.]Z 189, 356 Rn.
13 mwN
und vom 9.
November 2011

IV
ZR 171/10, NJW-RR 2012, 101 Rn.
29 mwN).
Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen [X.] geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach §
318 ZPO für das weitere Verfahren binden
([X.], Urteile
vom 11.
Mai
2011, [X.]O Rn.
13 mwN, vom 9.
November 2011, [X.]O
Rn.
29 und vom 17.
Juni 2015

XII
ZR 98/13,
NJW 2015, 2648
Rn.
25). Es genügt
die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug (vgl. [X.], Urteile
vom 11.
Januar 2012

XII
ZR 40/10, [X.], 1094 Rn.
19
und vom 17.
Juni 2015

XII
ZR 98/13, NJW 2015, 2648
Rn. 25).
c) Diese Grundsätze
hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft außer [X.] gelassen.
Es hat bei seiner stattgebenden Entscheidung über den [X.] nicht berücksichtigt, dass nach Erteilung der [X.] durch die Beklagte im Rahmen der Prüfung
des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten [X.]erausgabeanspruchs erneut über die Frage zu befinden sein wird, ob die Klä-gerin aufgrund der
Vereinbarung vom 13./20.
April 2011 Eigentümerin der streitgegenständlichen Waren geworden ist. Insoweit besteht die Gefahr, dass diese Vorfrage in
einem späteren Urteil

sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung

anders als im Berufungsurteil be-züglich des Schadensersatzanspruchs entschieden werden wird, da hinsichtlich der genannten Vorfrage
die den Klageanträgen zu 1) und 3) stattgebende Ent-scheidung des Berufungsgerichts keine Bindungswirkung entfaltet.
Denn im Fall einer Stufenklage im Sinne von §
254 ZPO, die hier mit den Klageanträgen
zu 1) und 2) erhoben wurde, erwächst die zur [X.] verurtei-30
31
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-
12
-
lende Entscheidung, soweit darin der
Grund des [X.]auptanspruchs bejaht
wird, bezüglich dieses Grundes
weder in Rechtskraft noch entfaltet sie insoweit Bin-dungswirkung im Sinne von §
318 ZPO ([X.], Urteile
vom 26.
April 1989

IVb
ZR 48/88, [X.]Z 107, 236, 242,
vom 16.
Juni 2010

VIII
ZR 62/09, [X.], 328 Rn.
24
und vom 29.
März 2011

VI
ZR 117/10, [X.]Z 189, 79 Rn.
17).
Auch die Rechtskraft der Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Schadensersatz
beschränkt sich nach §
322 Abs.
1 ZPO auf die im Tenor aus-gesprochene Rechtsfolge
und erstreckt sich nicht auf die Feststellung zugrunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der [X.] den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der [X.] beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr., [X.], Urteile
vom 7.
Juli 1993

VIII
ZR 103/92, [X.]Z 123, 137, 140 mwN
und vom 12.
Mai 2011

III
ZR 107/10, [X.], 1524 Rn. 38).
2. Weiter hält die Bejahung
eines

dem zuerkannten [X.]sanspruch aus §
260 Abs.
1 [X.] zugrunde liegenden

Anspruchs der Klägerin aus §
985 [X.] auf [X.]erausgabe der von der Beklagten aus dem Lager der [X.] abtrans-portierten und noch in ihrem Besitz befindlichen Waren revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem
[X.] zum Kaufvertrag vom 13./20.
April 2011 bereits mit dieser Verein-barung
das Eigentum
an den bei der [X.] gelagerten Waren gemäß §
929 Satz
1, §
931 [X.] auf die Klägerin übergehen sollte. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung lässt sich aber nicht annehmen, dass die voran-gegangene Übereignung der Waren an die Beklagte nach §
138 Abs.
1 [X.] 33
34
35
-
13
-
nichtig war
und die Insolvenzschuldnerin deshalb im
April 2011 als Berechtigte verfügt hat.
a) [X.]) Die Würdigung, ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten ver-stößt, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung im Wege der Revision unter-liegt (vgl. [X.], Urteile
vom 30.
Oktober 1990

IX
ZR 9/90, [X.], 88, 90,
vom 24.
Januar 2001

XII
ZR 270/98, [X.] 2001, 572, 573
und vom 3.
Dezember 2013

XI
ZR 295/12, [X.], 71 Rn.
23, jeweils mwN).
bb) Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne des §
138 Abs.
1 [X.] und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den [X.] Wertungen der Rechts-
und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist
([X.], Urteile vom 28.
Februar 1989

IX
ZR 130/88, [X.]Z 107, 92, 97 und vom 28.
April 2015

XI
ZR 378/13, [X.]Z 205, 117 Rn. 69 mwN).
(1) Die Wahrnehmung eigener Sicherungsinteressen
ist als solche grundsätzlich nicht sittenwidrig
(vgl. [X.], Urteile vom 3.
Juni 1958

VI
ZR 79/57, [X.], 895,
vom 9.
Dezember 1969

VI
ZR 50/68, [X.], 399, 400, vom
14.
November 1983

II
ZR 39/83, [X.], 1406
und vom 30.
Oktober 1990

IX
ZR 9/90, [X.], 88, 90), auch dann
nicht, wenn sich ein Gläubiger von seinem Schuldner für einen bereits gewährten Kredit nach-träglich Sicherheiten bestellen lässt ([X.], Urteil
vom 14.
April 1964

VI
ZR 219/62, [X.], 671, 672 f.).
(2)
Für das Vorliegen eines [X.]es bei der Gewährung von Kre-diten und/oder deren Besicherung haben sich in Rechtsprechung und Literatur
zu §
138 [X.] und §
826 [X.]
verschiedene Fallgruppen herausgebildet
(vgl. nur [X.] in [X.]/[X.]/Langenbucher, Das Recht der Kreditsicherung, 9.
Aufl., §
3 Rn.
62
ff.; [X.], Recht der Kreditsicherheiten, 8.
Aufl.,
36
37
38
39
-
14
-
Rn.
1104
ff.; [X.]/Bunte/[X.], Bankrechts-[X.]andbuch, 4.
Aufl., §
90 Rn.
343
ff.; jeweils mwN). Danach kann sich die Sittenwidrigkeit insbesondere aus einer Knebelung
des Schuldners (vgl. dazu z.B. [X.], Urteile vom 14.
Juli 1952

IV
ZR 1/52, NJW 1952, 1169 f. [insoweit in [X.]Z 7, 111 nicht abgedruckt], vom 20.
Januar 1971

VIII
ZR 129/69, [X.], 441, 442, vom 30.
Oktober 1990

IX
ZR 9/90, [X.], 88, 91 und vom 19.
März 1998

IX
ZR 22/97, [X.]Z 138, 291, 303, zu §
826 auch [X.], Urteil vom 9.
Dezember 1969

VI
ZR 50/68, [X.], 399, 401 f.),
einer
Insolvenzver-schleppung
(vgl. dazu z.B. [X.], Urteil vom 16.
März 1995

IX
ZR 72/94, [X.], 995, 997; zu §
826 auch [X.], Urteile vom
9.
Dezember 1969

VI
ZR 50/68, [X.], 399, 400, vom 26.
März 1984

II
ZR 171/83, [X.]
1984, 625, 632 [insoweit in [X.]Z 90, 381, 399 nicht
vollständig abgedruckt], vom 11.
November 1985

II
ZR 109/84, [X.]Z 96, 231, 235 f.,
vom 22.
Juni 1992

II
ZR 178/90, [X.], 1812, 1823 und vom 17.
Juni 2004

IX
ZR
2/01, [X.], 1575, 1576) oder einer anderweitigen Gläubigergefährdung bzw. [X.] (vgl. dazu z.B. [X.], Urteile
vom 20.
Januar 1971

VIII
ZR 129/69, [X.], 441, 442, vom 9.
März 1977

VIII
ZR 178/75, [X.], 480
f., vom 30.
Oktober 1990

IX
ZR 9/90, [X.], 88, 91, vom 16.
März 1995

IX
ZR 72/94, [X.], 995, 996
und vom 19.
März 1998

IX
ZR 22/97, [X.]Z 138, 291, 300
f.; zu §
826 [X.] auch [X.], Urteile
vom 9.
Dezember 1969

VI
ZR 50/68, [X.], 399, 401
und vom 14.
November 1983

II
ZR 39/83, [X.], 1406) ergeben.
Eine
Insolvenzverschleppung liegt beispielsweise vor, wenn ein Kredit-geber um eigener Vorteile willen die letztlich unvermeidliche Insolvenz eines Unternehmens nur hinausschiebt, indem er Kredite gewährt, die nicht zur Sa-nierung, sondern nur dazu ausreichen, den Zusammenbruch zu verzögern, wenn hierdurch andere Gläubiger über die Kreditfähigkeit des Unternehmens getäuscht und geschädigt werden sowie der Kreditgeber sich dieser Erkenntnis 40
-
15
-
mindestens leichtfertig verschließt (vgl. [X.], Urteil vom 16.
März 1995

IX
ZR 72/94, [X.], 995, 997).
Eine sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn das Sicherungsgeschäft, mit dem der Schuldner (fast)
sein gesamtes freies Vermögen zur Sicherung auf einen Gläubiger überträgt, unter Umständen abgeschlossen wird, die dazu geeignet und bestimmt sind, andere [X.] oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners zu täu-schen
und dadurch zur Vergabe weiterer Kredite zu verleiten (vgl. [X.], Urteile
vom 16.
März 1995

IX
ZR 72/94, [X.], 995, 996 und vom 19.
März 1998

IX
ZR 22/97, [X.]Z 138, 291, 300).
(3) Allerdings kommt den vorgenannten Fallgruppen, die sich häufig überschneiden (vgl. [X.]/Bunte/[X.], Bankrechts-[X.]and-buch, 4.
Aufl., §
90 Rn.
345), lediglich die Bedeutung eines [X.] zu ([X.], Urteil vom 30.
Oktober 1990

IX
ZR 9/90, [X.], 88, 90 mwN). [X.] kann die Frage der Nichtigkeit nur auf Grund einer umfassenden
Gesamt-würdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden, namentlich der objektiven [X.], unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswir-kungen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des zugrunde liegenden [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 9.
Juli 1953

IV
ZR 242/52, [X.]Z 10, 228, 232, vom 2.
Februar 1955

IV
ZR 252/54, NJW 1955, 1272, 1273, vom 4.
März 1958

VIII
ZR 213/57, [X.], 590, 591,
vom 20.
Januar 1971

VIII
ZR 129/69, [X.], 441, 443,
vom 30.
Oktober 1990

IX
ZR 9/90, [X.], 88, 90
und vom 2.
Februar 2012

III
ZR 60/11, [X.], 458 Rn.
20).
Aus den [X.]inweisen für das weitere Verfahren in dem Urteil vom 9.
Juli 1953 (IV
ZR 242/52, NJW 1953, 1665, 1666 re. [X.]. [insoweit in [X.]Z 10, 228 nicht abgedruckt]) ergibt sich, dass es auch nach diesem Urteil 41
42
-
16
-
für die Frage, ob die Kreditgeberin und Sicherungsnehmerin die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat, nicht ausschließlich auf die Prüfung des [X.] durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann
ankommt.
(4) Im Fall einer möglichen Sittenwidrigkeit wegen Gläubigergefährdung ist zudem
zu berücksichtigen, dass bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen
darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, die Sondervorschriften der Insolvenz-
bzw. Gläubigeranfechtung grundsätzlich ab-schließend regeln, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeine Vorschrift des §
138 Abs.
1 [X.] kommt daneben nur zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbe-nachteiligung hinausgehende Umstände aufweist (vgl. [X.], Urteile vom 5.
Juli 1971

II
ZR 176/68, [X.]Z 56, 339, 355,
vom 9.
Juli 1987

IX
ZR 89/86, [X.], 1172, 1173, vom 16.
März 1995

IX
ZR 72/94, [X.], 995 f. mwN, vom 19.
März 1998

IX
ZR 22/97, [X.]Z 138, 291, 299 f. mwN
und vom 23.
April 2002

XI
ZR 136/01, [X.], 1186, 1189).
b)
Diese Grundsätze und Vorgaben hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nur unzureichend beachtet und die materiellen Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung gemäß §
138 Abs.
1 [X.] nicht hinreichend festgestellt.
[X.]) Das Berufungsgericht ist allerdings jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sit-tenwidrigkeit im vorliegenden Fall
der Abschluss des [X.] vom 1.
Juli 2010
ist.
(1) Maßgebend für die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Vornahme (st. Rspr., [X.], Urteile vom 9.
November 1978

VII
ZR 54/77, [X.]Z 72, 308,
314,
vom 23.
April 2002 43
44
45
46
-
17
-

XI
ZR 136/01, [X.], 1186, 1189 und vom 28.
April 2015

XI
ZR 378/13, [X.]Z 205, 117 Rn. 69), auch wenn die Sittenwidrigkeit eines Sicherungsge-schäftes in Rede steht ([X.], Urteil vom 19.
März 1998

IX
ZR 22/97, [X.]Z 138, 291, 300). Allerdings ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass es primär
auf die Sittenwidrigkeit des schuldrechtlichen Sicherungsvertrags ankommt, dessen Unsittlichkeit und Nichtigkeit ausnahmsweise auch das seiner [X.] dienende

abstrakte und damit an sich wertneutrale

dingliche Erfül-lungsgeschäft erfasst, wenn
die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. [X.], Urteile vom 14.
Juli 1952

IV
ZR 1/52, NJW 1952, 1169, 1170 [insoweit in [X.]Z 7, 111 nicht abgedruckt], vom 20.
Juni
1962

VIII
ZR 128/61, [X.], 818, 819, und vom 20.
Januar 2006

V
ZR 214/04, NJW-RR 2006, 888, 889; [X.], Recht der Kreditsicherheiten, 8.
Aufl., Rn.
1102; [X.]/Ellen-berger, [X.], 75.
Aufl., §
138 Rn.
20; [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
930 Rn. 15, 20).
(2) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der schuldrechtliche Sicherungsvertrag hier am 1.
Juli 2010 geschlossen
wurde, während der Vertrag vom 1.
März 2011 lediglich eine Änderung der dinglichen Einigung für die Zukunft enthielt.
Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es sich bei dem Vertrag vom 1.
März 2011 nur um eine Ergänzung des am 1.
Juli 2010 [X.] handelte, die
lediglich der Wahrung des Bestimmtheitsgrundsat-zes bei der Übereignung einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand [X.], nachdem das [X.] in einem neuen Lager zusammengeführt [X.] war, und die
insoweit nur für die dingliche Einigung der Vertragsparteien von Bedeutung war.

47
48
-
18
-
Diese
Auslegung der mit Ziffer 4 des Vertrags vom 1.
März 2011 ge-troffenen Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht
unterliegt im [X.] nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder [X.] verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer [X.] gelassen [X.] (vgl. nur [X.], Urteil vom 7.
Februar 2002

I
ZR 304/99, [X.]Z 150, 32, 37; Senatsurteile vom 21.
Oktober 2014

XI
ZR 210/13, [X.], 2160 Rn.
15 und vom 28.
Juli 2015

XI
ZR 434/14, [X.], 1704 Rn. 17 mwN).
Das ist hier nicht der Fall und wird von den Parteien des Revisionsverfahrens auch nicht gerügt.
bb) Rechtsfehlerhaft
hat das Berufungsgericht aber für das Vorliegen ei-nes [X.]es genügen lassen, dass die Beklagte
subjektiv von einer

nicht näher definierten

"Sanierungsbedürftigkeit"
der Insolvenzschuldnerin
ausgegangen sei, und hat deshalb
keine Feststellungen zur tatsächlichen wirt-schaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin Anfang Juli 2010 getroffen, sondern dies
ausdrücklich
offen gelassen.
(1) Nach dem Leitsatz des Urteils des [X.] vom 9.
Juli 1953 (IV
ZR 242/52, [X.]Z 10, 228),
auf den das Berufungsgericht seine Ent-scheidung ganz wesentlich gestützt hat, sind die
im
Zusammenhang mit einer Kreditgewährung geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge gemäß §
138 Abs.
1 [X.] nichtig, wenn die Bank einem konkursreifen Unternehmen zum Zweck der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt, sie dadurch bewirkt, dass möglicherweise Dritte zu ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden,
und sie sich vor der Krediteinräumung nicht mittels einer eingehenden und objektiven Prüfung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann von den Erfolgsaussichten des Sanierungsvorhabens überzeugt hat. Danach ist die Insolvenzreife des Darle-49
50
51
-
19
-
hensnehmers und Sicherungsgebers notwendige Voraussetzung für die [X.] bzw. das Vorliegen eines
[X.]es
bei Verletzung der [X.]
(ebenso [X.], Urteile vom 4.
Juli 1961

VI
ZR 236/60, [X.], 1126, 1127 und
vom 14.
April 1964

VI
ZR 219/62, [X.], 671, 672).

(2) Es kann dahinstehen, ob Insolvenzreife im Sinne dieser Rechtspre-chung
nur dann gegeben ist, wenn nach §§
17, 19 [X.] ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers und Siche-rungsgebers vorliegt,
oder ob dessen drohende Zahlungsunfähigkeit oder auch schon eine noch
früher einsetzende "Sanierungsbedürftigkeit"
genügt
(vgl. dazu [X.], [X.], 447, 448
f.; [X.], [X.], 3225, 3229; Obermüller, In-solvenzrecht in der [X.], 8.
Aufl., Rn.
5.28; [X.], [X.], 294). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber über einen längeren Zeitraum hinweg

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
vorliegend sogar mehrere Jahre lang

als "Sanierungsfall" angesehen hat, ohne die tat-sächliche wirtschaftliche Entwicklung des Sicherungsgebers während dieser Zeit, insbesondere Anzeichen für eine Besserung der Lage,
zu berücksichtigen.
(a) Einer derartigen Reduzierung der Anforderungen an die Feststellung der Sittenwidrigkeit eines Sicherungsvertrags mit der Folge seiner
Nichtigkeit nach §
138 Abs.
1 [X.] steht entgegen, dass die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Sicherungsgebers nach der Rechtsprechung des [X.] ein wesentlicher Aspekt im Rahmen der
notwendigen Gesamtwürdigung, insbe-sondere für die Bejahung der Sittenwidrigkeit,
ist
(vgl. [X.], Urteil vom 2.
Februar 1955

IV
ZR 252/54, NJW 1955, 1272, 1273
f.
[zu den
Anforderun-gen an die Prüfung der Lage des Sicherungsgebers durch den [X.], um die Nichtigkeit der Bestellung weiterer Sicherheiten für bereits [X.] Kredite gemäß §
138 Abs.
1 [X.] zu vermeiden]; [X.], Urteile vom 52
53
-
20
-
9.
Dezember 1969

VI
ZR 50/68, [X.], 399, 400 und vom 17.
Juni 2004

IX
ZR 2/01, [X.], 1575, 1576 [jeweils zu §
826 [X.]
wegen sittenwidriger Insolvenzverschleppung]; [X.], Urteile vom 14.
November 1983

II
ZR 39/83, [X.],
1406
und vom 16.
März 1995

IX
ZR 72/94, [X.], 995, 998 [zu
anderen Fällen der Gläubigergefährdung oder Kredittäuschung]).
(b) Zudem würde durch eine Ausweitung der Anwendung
von §
138 Abs.
1 [X.]
im Fall von fehlgeschlagenen Sanierungsversuchen
die
differen-zierte
Regelung der
Gläubigeranfechtung
nach dem Anfechtungsgesetz
und der
Insolvenzanfechtung in §§
129
ff. [X.], insbesondere der dort vorgesehenen
Fristen, überspielt
(vgl. [X.], Urteile
vom 20.
Januar 1971

VIII
ZR 129/69, [X.], 441, 443 und vom 9. Juli 1987 -
IX ZR 89/86, [X.], 1172, 1173), obwohl grundsätzlich eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung in Betracht kommt, wenn eine Sicherungsübereignung nicht Bestandteil eines ernsthaften
Sanierungsversuchs ist (vgl. [X.], Urteile vom 12.
November 1992

IX
ZR 236/91, [X.] 1993, 270, 273 [zu §
31 Nr.
1 KO], vom 4.
Dezember 1997

IX
ZR 47/97, [X.] 1998, 248, 250 [zu §
31 Nr.
1 KO] und vom 5.
März 2009

IX
ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn.
17 [zu §
133 [X.]]). Die
Nichtigkeit einer Si-cherungsübereignung gemäß §
138
Abs.
1
[X.] gewährleistet jedoch weder die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger noch wirkt sie zwingend zu-gunsten der Gläubiger, die tatsächlich
über die Kreditwürdigkeit des Siche-rungsgebers
und späteren Insolvenzschuldners
getäuscht worden sind. Sie kann

wie der vorliegende Fall zeigt

unter Umständen auch einem einzelnen Gläubiger zugutekommen, dessen Vertrag mit dem Insolvenzschuldner
Beson-derheiten aufweist, die auf einen Vertragsschluss in Kenntnis von erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des
Insolvenzschuldners
hindeuten. So enthielt der Kaufvertrag
zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin, der nur etwa einen Monat vor Stellung des ersten Insolvenzantrags
geschlossen wurde, die Vereinbarung strikten Stillschweigens
und eine Regelung zur [X.]
-
21
-
lung, nach der
mit dem Kaufpreis Schulden der Verkäuferin bei verschiedenen Gläubigern, einschließlich des Lagerhalters,
ausgeglichen oder verringert wer-den
sollten. Im Übrigen trat
die Verkäuferin

ihre im Vertrag versicherte
Verfü-gungsberechtigung unterstellt

mit der im [X.] vereinbarten Übereignung gemäß §
931 [X.] in Vorleistung.
(3) Infolge dessen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den [X.] zum 30.
November 2009 und den Jahresabschluss zum 28.
Februar 2010 als unbeachtlich angesehen, obwohl sich aus diesen

von einem Wirtschaftsprüfer testierten

Abschlüssen
konkrete Anhaltspunkte für eine Besserung der wirtschaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin ergaben. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Sittenwidrigkeit die Vornahme des [X.] ist
[s.o. unter II.
2. b) [X.]) (1)]
und der erste Raumsicherungsübereig-nungsvertrag nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am 1.
Juli 2010 geschlossen worden ist, steht der Berücksichtigung des [X.] für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 ferner nicht entgegen, dass die Vertragsurkunde von der Beklagten
bereits unter dem 1.
Juni 2010 ausge-fertigt wurde.

III.
1. Das Berufungsurteil ist damit gemäß §
562 Abs.
1 ZPO aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Eine eigene Sachent-scheidung des Senats nach §
563 Abs.
3 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, da
das Berufungsgericht keine Feststellungen zur tatsächlichen wirt-schaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin Anfang Juli 2010 getroffen hat und 55
56
-
22
-
die Beklagte die von der Klägerin behauptete Insolvenzreife zu diesem Zeit-punkt in erheblicher Weise bestritten hat.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen der erforderlichen Gesamt-abwägung insbesondere mit dem [X.] zum 30.
November 2009 und dem
Jahresabschluss zum 28.
Februar 2010 zu befassen haben sowie
mit dem
klägerischen
Einwand, die in diesen Abschlüssen ausgewiesenen Über-schüsse beruhten auf nicht vorhandenen und überbewerteten Warenbeständen sowie auf einer zu Unrecht erfolgswirksam verbuchten wertlosen Schadenser-satzforderung in [X.]öhe von rd. 3,8
Mio.

.
Dabei wird zu berücksichtigen
sein, ob bzw. inwieweit
die Beklagte
die behaupteten Bilanzierungs-
und Bewer-tungsfehler

sollten sie vorliegen

und die infolgedessen tatsächlich deutlich schlechtere Lage der Insolvenzschuldnerin
erkannt hat oder bewusst die Augen davor verschlossen hat.
In diesem Zusammenhang wird ferner zu bedenken
sein, dass es der Insolvenzschuldnerin nach dem von der Klägerin vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P.
vom 28.
Dezember 2011
(Rn.
361)
im Wesentlichen gelungen sein soll, bis Anfang 2011 innerhalb der ihr im Dezember 2009 eingeräumten Kreditlinie zu disponieren.
Des Weiteren
wird in der
Gesamtabwägung gegebenenfalls
der Inhalt des streitgegenständlichen Sicherungsvertrags, wie z.B. die Ermächtigung der [X.] zur Verfügung über das [X.] im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Ziffer 9.1)
und die Möglichkeit von Liefe-rungen unter Eigentumsvorbehalt an die [X.] (Ziffer 5.1), zu be-rücksichtigen
sein.
Schließlich
wird das Berufungsgericht, sofern es nicht schon wegen des Vorliegens von Indizien für eine Besserung der wirtschaftlichen Lage der Insol-57
58
59
60
-
23
-
venzschuldnerin die Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung vom 1.
Juli
2010 verneint, zu prüfen haben, ob noch zu diesem
Zeitpunkt die Ausweitung von [X.] angestrebt war
oder
ob Lieferanten durch die Siche-rungsübereignung über die Kreditfähigkeit und -würdigkeit der Insolvenzschuld-nerin getäuscht sowie hierdurch gefährdet worden sind (vgl. [X.], Urteile vom 30.
Oktober 1990

IX
ZR 9/90, [X.], 88, 91
und vom 19.
März 1998

IX
ZR 22/97, [X.]Z 138, 291, 300 f.).

Ellenberger

Maihold

[X.]

Derstadt

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.04.2013 -
4 O 376/11 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2014 -
I-11 [X.] -

Meta

XI ZR 305/14

12.04.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2016, Az. XI ZR 305/14 (REWIS RS 2016, 13178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13178

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 305/14

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