Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. VI ZR 214/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4911

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

12. Juli 2011

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1
Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der [X.] durch Wortberichterstattung einer-seits und Bildberichterstattung andererseits.

[X.], Urteil vom 12. Juli 2011 -
VI [X.] -
LG Berlin

AG Berlin-Mitte

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren
mit Schriftsatzfrist bis 20. Juni 2011
durch den
Vorsitzenden Richter
Galke, den

Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer
8 des [X.] vom 4.
Juni 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die [X.] auf Erstattung eines Teils der Rechtsan-waltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer [X.] in der von der [X.] verlegten "Abendzeitung" [X.] sind. Die [X.] begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten [X.] kein weitergehender Kosten-erstattungsanspruch zusteht.
Mit zwei Schreiben vom 21.
April 2004 forderten die anwaltlichen Vertre-ter des [X.] die [X.] auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "[X.]: Ehefrau will Millionen" abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wort-
und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22.
April 2004 übersandten 1
2
-

3

-

die Prozessbevollmächtigten der [X.] die beiden unterzeichneten Erklä-rungen. Mit Schreiben vom 23.
April 2004 übersandten die [X.] des [X.] der [X.] zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr.
0400488
in Höhe von 993,89

8/10-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000

u-schale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr.
0400489 in Höhe von 726,62

berechnete für die Bildberichterstattung eine 8/10-Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000

993,89

nten Rechnung geltend gemacht. Die [X.] hat die Klageforderung in Höhe von 421,08

Feststellung begehrt, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen [X.] in der "Abendzeitung" vom 6.
April 2004 mit dem Titel "[X.]V. -
750
Millionen [X.] für zehn
Ehejahre" inklusive der damit verbundenen Bild-veröffentlichungen
nur noch weitere 125,28

t-liche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat geltend gemacht,
dem Klä-ger stehe wegen der beiden Abmahnungen lediglich ein Schadensersatzan-spruch in Höhe von insgesamt 546,36

n-sichtlich der Wortberichterstattung sei mit einem Gegenstandswert von 25.000

ttung mit einem Gegenstandswert von 15.000

r-lassungsansprüche eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67

abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der [X.] hat der erkennende Senat die Entscheidung des [X.]s 3
-

4

-

mit Urteil vom 4.
Dezember 2007 (VI
ZR 277/06, [X.], 413) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22.
Mai 2008 hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der [X.] teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67

Berufung der [X.] hat es erneut zurückgewiesen. Auf die Revision der [X.] hat der erkennende Senat die Entscheidung des [X.]s mit Urteil vom 26.
Mai 2009 (VI
ZR 174/08, [X.], 1269) insoweit aufgeho-ben, als die Berufung der [X.] gegen die Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur [X.] und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der [X.] hat der erkennende Senat als unzuläs-sig verworfen. Mit Urteil vom 4.
Juni 2010 hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der [X.] in
Ziffer
2 des Tenors geändert und entsprechend dem neu gefassten Widerklageantrag der [X.] [X.], dass der Kläger aus der Berichterstattung in der "Abendzeitung"
vom 6.
April 2004 mit dem Titel "[X.]V. -
750
Millionen [X.] für zehn Ehejahre"
inklu-sive der damit verbundenen Bildveröffentlichung keinen Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann, der den mit der [X.] geltend gemachten Betrag in Höhe von 993,89

vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

-

5

-

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Widerklage zulässig und
begründet. Der Zulässigkeit der Widerklage stehe nicht entgegen, dass die [X.] ihren Antrag nach Erlass des Urteils des erkennenden Senats vom 26.
Mai 2009
umgestellt habe. Denn hierbei handele es sich nicht um eine Kla-geänderung, sondern lediglich um
eine Anpassung des Wortlauts des Antrags an die mit ihm auch schon zuvor angestrebte Sachentscheidung. Es fehle auch nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches sei dadurch begründet worden, dass sich der Kläger durch die Aufforderung der [X.] zur Zahlung von 726,62

April 2004 einer -
über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehenden
-
Forderung berühmt habe. Das Feststellungsinteresse sei auch nicht wegen einer etwaigen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs weggefallen. Die möglicher-weise eingetretene
Verjährung habe keine endgültige Sicherung der [X.] zur Folge. Ihre hieraus resultierende Rechtsposition biete
ihr nicht dieselbe Rechtssicherheit wie ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Urteil.
Die Widerklage habe auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehe kein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der Klä-ger sei schon im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet, da die Abmahnungen
der Wortbe-richterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne der §
7 Abs.
2,
§
13 Abs.
2 Satz
1 BRAGO beträfen. Diese anwaltlichen Leistungen ständen in innerem Zusammenhang, da sie bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen 4
5
-

6

-

Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs ein einheitlich
zu [X.] Ganzes seien. Die Wort-
und Bildberichterstattung seien Bestand-teil eines Zeitungsartikels. Die Zulässigkeit der Bildberichterstattung könne nicht
ohne Berücksichtigung des Begleittextes beurteilt
werden. Durch den Untertitel "Lassen sich
scheiden: A. und [X.]" sei das Bild offensichtlich in einen Zu-sammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass er mit den anwaltlichen Leistungen in Bezug auf die [X.] einerseits und die Bildberichterstattung andererseits unterschiedliche Ziele verfolgt habe. Sein Vortrag, mit dem anwalt-lichen Vorgehen gegen die [X.] habe er eine erneute Bericht-erstattung über sein Scheidungsverfahren verhindern wollen, während das [X.] Vorgehen gegen die Bildberichterstattung seinem persönlichen Schutz vor Entführungen und Übergriffen gedient habe, greife schon deswegen nicht durch, weil sich die Abmahnung der Bildberichterstattung ausdrücklich auf die [X.] des Fotos "unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung über die Scheidung zwischen [X.] und Frau [X.]" beziehe. Es liege auch ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit
vor.
Abgesehen davon sei die im Streitfall entfaltete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten unter Berücksichtigung seiner spe-ziellen Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Schädiger nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen. Der Kläger habe keine sachlichen Gründe für eine getrennte Geltendmachung seiner Ansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits [X.]. Soweit er sich auf eine größere Übersichtlichkeit im Hinblick auf die um-fangreichen ihn betreffenden Berichterstattungen und die darauf beruhende Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren berufe, fehle es an ausreichend konkretem Sachvortrag zu den ihn betreffenden Berichterstattungen, deren [X.] und der Art der von ihm betriebenen Verfahren. Es sei auch nicht [X.]
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lich, warum einem Schädiger im Falle einer einheitlichen Abmahnung einer
Text-
und Bildberichterstattung eine längere Frist gesetzt werden müsse als im Falle zweier getrennter, denselben Streitstoff betreffender
Abmahnungen, die dem Schädiger am selben Tag übersandt würden. Die Gefahr, dass sich ein späteres einheitliches Verfügungsverfahren komplexer als zwei getrennte Ver-fahren gestalte, könne ebenso wie unterschiedliche gerichtliche Zuständigkei-ten allenfalls eine getrennte gerichtliche, nicht hingegen eine getrennte außer-gerichtliche Geltendmachung rechtfertigen.
Der Gegenstandswert der Angelegenheit sei insgesamt mit nicht mehr als 50.000

swert für die Wortberichterstattung sei dabei mit maximal 35.000

erstattung mit [X.] 15.000

Zu berücksichtigen sei dabei, dass die angegriffene [X.] eine maßvolle Auflage in einem regional auf den süddeut-schen Raum begrenzten Verbreitungsbereich aufgewiesen habe, die inhaltliche Richtigkeit der Berichterstattung nicht zu beanstanden gewesen sei, die Be-richterstattung als solche nicht kränkend und herabsetzend gewesen sei und die neutrale Bildberichterstattung den Kläger nicht kompromittiere.

7
-

8

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II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Die Widerklage ist zulässig.
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Neufassung des [X.] nach Erlass des Urteils des erkennenden Senats
in dieser Sache vom 26.
Mai 2009 (VI
ZR 174/08, [X.],
1269) keine Klageände-rung, sondern lediglich eine Klarstellung des
missverständlich formulierten [X.] unter Beibehaltung des bisherigen [X.]. Wie der [X.] in diesem Urteil und in dem
die Anhörungsrüge des [X.] zurück-weisenden Beschluss vom 4.
August 2009 im Einzelnen ausgeführt hat, war bereits der ursprüngliche Widerklageantrag dahingehend zu verstehen, dass die [X.] die Feststellung begehrte, dass dem Kläger wegen der angegriffe-nen Wort-
und Bildberichterstattung kein über den mit der Zahlungsklage gel-tend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung [X.] Rechtsanwaltskosten zusteht. Es
kann offen
bleiben, ob der erkennende Senat nach dem Grundgedanken des §
563 Abs.
2 ZPO an die von ihm vorge-nommene Auslegung des [X.] im Urteil vom 26.
Mai 2009
ge-bunden ist (vgl. dazu [X.], Urteile vom 18.
September 1957 -
V
ZR 153/56, [X.]Z 25, 200, 203 f.; vom 23.
Januar 1963 -
Ib
ZR 167/61, NJW 1963, 956
f.; [X.], Beschluss
vom 6.
Februar 1973
-
GmS-OGB 1/72, [X.]Z 60, 392, 398 f.; Musielak/Ball, ZPO, 8.
Aufl., §
563 Rn.
14; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
563 Rn.
10). Denn er hält
an
seiner
Rechtsauffassung
aus den in diesem
Urteil und im Beschluss vom 4.
August 2009 ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fest.
8
9
10
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9

-

b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch das ge-mäß §
256 Abs.
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht. Ein rechtli-ches Interesse an einer alsbaldigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-stehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 16.
Sep-tember 2008 -
VI
ZR 244/07, [X.], 121 Rn.
13; [X.], Urteile
vom 22.
Juni 1977 -
VIII
ZR 5/76, [X.]Z 69, 144, 147; vom 13.
Januar 2010 -
VIII
ZR 351/08, [X.], 1877 Rn.
12; vom 14.
April 2010 -
IV
ZR 135/08, [X.], 1068 Rn.
8, jeweils
mwN). Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass der (Wider)[X.] sich eines Anspruchs gegen den (Wider)Kläger berühmt (vgl. Senatsurteil vom 16.
September 2008 -
VI
ZR 244/07, aaO
Rn. 14; [X.], Urteile
vom 10.
Oktober 1991 -
IX
ZR 38/91, [X.], 762, 763; vom 14.
April 2010 -
IV
ZR 135/08, aaO, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Kläger die [X.] nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 23.
April 2004 zur Zahlung von 726,62

f-gefordert und damit einen ihm zustehenden Anspruch behauptet hat.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Folgezeit weder die Erfüllung des
ihm nach seiner Behauptung zustehenden Anspruchs
angemahnt
noch den Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat. Denn entgegen der Auffassung der Revision erfordert ein
-
ein
Feststellungsinteresse begründendes
-
Berühmen keine über die Bestandsbehauptung der vom (Wider)Kläger verneinten [X.] hinausgehenden Maßnahmen
(vgl. [X.], Urteile vom 10.
Oktober 1991 -
IX
ZR 38/91, aaO; vom 13.
Januar 2010 -
VIII
ZR 351/08, aaO Rn.
19 mwN).
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Feststellungsinteresse auch nicht dadurch entfallen, dass sich die [X.] seit 1. Januar 2008 mög-licherweise auf die Verjährungseinrede berufen könnte. Wie das Berufungsge-11
12
-

10

-

richt zutreffend ausgeführt hat, würden die Rechte des Schuldners in unzuläs-siger Weise verkürzt, wenn ihm nach langer Prozessdauer der Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung genommen und er auf die Erhebung der Verjährungseinrede verwiesen würde. Während durch ein dem negativen Feststellungsantrag stattgebendes Urteil das Nichtbestehen der [X.] festgestellt wird, berechtigt die Verjährungseinrede den Schuldner nur dazu, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern (§
214 Abs.
1 BGB). Eine Aufrechung oder Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch den Gläubiger bleibt unter Umständen möglich (§
215 BGB).
Abgesehen davon ist
das Feststellungsinteresse vorliegend schon [X.] nicht entfallen, weil sich der Kläger auch in der Sache gegen die [X.] verteidigt und damit weiterhin das Bestehen der den Gegenstand der ne-gativen Feststellungsklage bildenden Forderung behauptet hat.
2. Die Widerklage ist auch begründet. Die Revision wendet sich ohne [X.] gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe wegen der angegriffenen Wort-
und Bildberichterstattung kein über den mit der Zahlungs-klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 993,89

n-spruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach §
287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsät-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 11.
Januar 2011 -
VI
ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn.
10; vom 1.
März 2011 -
VI
ZR 127/10, AfP
2011, 184
Rn.
6, jeweils mwN).
13
14
15
-

11

-

b) [X.] Rechtsfehler dieser Art sind vorliegend nicht gegeben.
aa) Das Berufungsgericht ist zu
Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zu-stehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von [X.] umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum [X.] zu unterscheiden ist. Es hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass ein Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang grund-sätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tä-tigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erfor-derlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 11.
Januar 2011 -
VI
ZR 64/10, aaO Rn.
11; vom 1.
März 2011 -
VI
ZR 127/10, aaO Rn.
7, jeweils mwN).

bb) Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei schon im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht zur
Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet, den Angriffen der Revision standhält. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Rüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht
habe
bei der Beurteilung der Frage, ob die anwaltlichen Leis-tungen des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts
dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne betreffen, Vorbringen des [X.] zu dem -
in die-sem Zusammenhang durchaus maßgebenden (vgl. Senatsurteile vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, aaO Rn.
24; vom 11.
Januar 2011 -
VI
ZR 64/10, aaO Rn.
13; vom 1.
März 2011 -
VI
ZR 127/10, aaO Rn.
8)
-
Inhalt des erteilten Auf-16
17
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12

-

trags verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Auf diese Frage
kommt es nicht an.
cc) Die angegriffene Entscheidung wird jedenfalls von der weiteren Er-wägung des Berufungsgerichts getragen, die Gegenstand der Widerklage [X.] Anwaltskosten
seien im Außenverhältnis des [X.] zur [X.] nicht erstattungsfähig.
Gegen diese Beurteilung wendet
sich die Revision ohne Erfolg.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit [X.] auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädig-ten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht ledig-lich um einen im Rahmen des §
254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht be-schränkenden und damit in die Darlegungs-
und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage beantworten, ob im konkreten Fall [X.] sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der jeweiligen [X.] bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht [X.] sind (vgl. Senatsurteile vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, aaO Rn.
28
f.; vom 5.
Oktober 2010 -
VI
ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn.
16, jeweils mwN).
(2) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-gericht sachliche Gründe für eine getrennte außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und 19
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21
-

13

-

der Bildberichterstattung andererseits nicht gesehen hat. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts hätten die Abmahnungen auch in einem einheitli-chen Schreiben ausgesprochen werden und als eine Angelegenheit bearbeitet werden können.
(a) [X.] erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der [X.] ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusam-menhang besteht
und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so [X.] übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltli-chen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26.
Mai 2009 -
VI
ZR 174/08, aaO Rn.
23; vom 5.
Oktober 2010 -
VI
ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn.
16, jeweils mwN).
(b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in revisionsrecht-lich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Wort-
und Bildberichterstattung Bestandteil
eines Zeitungsartikels war und dass
das
die Eheleute [X.] abbildende Foto
durch die räumliche Gestaltung und die Beifügung des Untertitels "Lassen sich scheiden: A. und [X.]" offen-sichtlich in einen
Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden
ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist es bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Frage, wo das Bild aufgenommen wurde, keine Bedeutung beigemessen hat.
(c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des [X.], die im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung der [X.] entfalteten anwaltlichen Leistungen stimmten in ihrer Zielsetzung im Wesentlichen überein. Denn das mit ihnen verfolgte [X.] war gleichgerichtet. Der Kläger begehrte die Unterlassung zukünfti-gen rechtswidrigen Tuns. Aus welcher Motivation
heraus er die erneute Veröf-22
23
24
-

14

-

fentlichung des Textes einerseits und des Bildes andererseits unterbinden [X.], ist demgegenüber unerheblich.
(d) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein berechtigtes In-teresse des [X.] an einer getrennten Verfolgung der Ansprüche auch nicht daraus, dass durch eine getrennte Bearbeitung eine bessere Übersichtlichkeit über die bereits anerkannten und die noch zu verfolgenden Ansprüche gege-ben wäre. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt abzuwarten, ob eine differenziertere Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus der ursprünglich einheitli-chen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senatsurteil vom 1.
März 2011 -
VI
ZR 127/10, aaO Rn.
14 mwN). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann und deswegen
schwer absehbar war, wie sich der Streitfall entwi-ckeln würde (vgl. Senatsurteil vom 1.
März 2011 -
VI
ZR 127/10, aaO Rn.
10 mwN).
(e) Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Gefahr einer erneuten rechtswidrigen Berichterstattung durch die [X.] -
wie die Revision geltend macht
-
unter den Umständen des Streitfalles
nur durch den Ausspruch ge-trennter Abmahnungen beseitigt werden konnte. Die
bis auf zwei Sätze und den Betreff (Unterlassung Text bzw. Unterlassung Foto) identischen Abmahn-schreiben datieren vom selben Tag und enthalten dieselbe Fristsetzung für die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Warum eine Beanstandung der Wort-
und Bildberichterstattung in einem einheitlichen Schreiben unter diesen Um-ständen zu einer Rechtsverkürzung geführt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Eine Verletzung von Art. 8 [X.] durch das [X.] scheidet bei dieser Sachlage aus.
25
26
-

15

-

dd) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die [X.] für die Abmahnung der Wort-berichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits zu addie-ren sind. Die Annahme eines Gegenstandswerts für die Wortberichterstattung von 35.000

wie die Nichtbeanstandung des
von den Prozessbevollmächtigten des [X.] angesetzten Gebührensatzes
von 8/10 im Rahmen des dem Tatrichter einge-räumten Ermessens (§
287 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZP[X.]
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2005 -
25 C 40/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom [X.] -
8 S 3/09 -

27
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Meta

VI ZR 214/10

12.07.2011

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. VI ZR 214/10 (REWIS RS 2011, 4911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4911

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