Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2005, Az. 4 StR 292/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1993

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/05

vom 1. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2005 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des [X.] wird das [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßen-verkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2005 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlichen - 3 - Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ([X.]n: sechs Jahre und ein Jahr sechs Monate) verurteilt; außerdem hat es eine [X.] nach §§ 69, 69 a StGB sowie [X.] und Verfallsanordnungen getroffen. Die hiergegen eingelegte Revi-sion des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 28. Juni 2005 weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie hat jedoch mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Auf Antrag des [X.] vom 31. August 2005 wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand ge-gen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Die bisher getroffenen Fest-stellungen belegen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315 b Abs. 1 StGB nicht, denn danach fuhr der Angeklagte lediglich mit [X.] auf den Polizeibeamten zu ([X.]). Dies reicht nach neuerer Rechtsprechung für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht aus, denn bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu dem bewusst zweckwidri-gen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Scha-denswerkzeug - missbraucht wird (vgl. [X.]St 48, 233 f.; vgl. auch [X.][X.] StGB 52. Aufl. § 315 b Rdn. 9). Der Wegfall der insoweit verhängten [X.] führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Dagegen bleibt die [X.] trotz der Einstellung bestehen, da die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrer-- 4 - laubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit nach wie vor vorliegen (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 StGB). Der Angeklagte hat versucht, sich seiner Fest-nahme wegen des Betäubungsmitteldelikts und dem Auffinden der im Fahrzeug befindlichen Betäubungsmittel durch die ihn verfolgenden Polizeibeamten zu entziehen, indem er mit einer Geschwindigkeit von teilweise mehr als 100 km/h unter Missachtung der Verkehrsregelung durch Lichtzeichensignalanlagen, Gefährdung eines Polizeibeamten und Beschädigung eines Fahrzeugs durch das Stadtgebiet fuhr. Er hat damit gezeigt, dass er bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2005 - [X.] = NJW 2005, 1957 f.). Tepperwien

Maatz Athing

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 292/05

01.09.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2005, Az. 4 StR 292/05 (REWIS RS 2005, 1993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1993

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 221/16 (Bundesgerichtshof)


4 StR 188/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 213/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 188/15 (Bundesgerichtshof)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Zufahren auf eine …


4 StR 134/21 (Bundesgerichtshof)

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr: Vorsatzfeststellung bei Beschleunigung des Fahrzeugs auf einer Fluchtfahrt innerorts zwecks …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.