Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2016, Az. 4 StR 221/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 5820

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:070916B4STR221.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 221/16

vom
7. September
2016
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.], zu Ziffer
1 mit seiner Zustimmung,
und des Beschwerdeführers am 7.
September 2016
gemäß §
154a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
354 Abs.
1 analog,
§
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Januar 2016 wird die Verfolgung gemäß §
154a
Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] auf die Tatbestände des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte beschränkt.
2.
Das vorbezeichnete Urteil wird
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßen-verkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte schuldig ist,
b)
im gesamten Rechtsfolgenausspruch
mit den Feststel-lungen aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere -
allgemeine
-
Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen vorsätzlichen gefähr-lichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach §§
69, 69a StGB angeordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg (§
349 Abs.
2 [X.]).
1. Der [X.] nimmt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in
zwei tateinheitlichen Fällen im ersten [X.] (II. 2 der Urteilsgründe) sowie die weitere Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung im zweiten Tatkomplex (II. 3 der Urteilsgründe) mit Blick auf unzureichende Erörterungen zur Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des [X.] gemäß §
154a Abs.
2 [X.] von der Strafverfolgung aus.
2. Er ändert ferner das Konkurrenzverhältnis zwischen der im ersten [X.] verbleibenden Verurteilung wegen Widerstands gegen [X.] und derjenigen im zweiten Tatkomplex (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), da die vom [X.] insoweit angenommene Tatmehrheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
1
2
3
4
-
4
-
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist, was die Strafkammer im Ansatz auch nicht verkannt hat, in Fällen einer ununterbrochenen Polizeiflucht regelmäßig von Tateinheit bezüglich aller durch die Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen (vgl. nur [X.]surteil vom 20.
Februar 2003 -
4 [X.], [X.], 233, 239; ebenso schon [X.]surteil vom 15.
Dezember 1967 -
4 [X.], [X.]St 22, 67, 76). Der vom [X.] für die Annahme von [X.] herangezogene Umstand, der Angeklagte habe während der Flucht zwei getrennte Fahrmanöver ausgeführt, da er zunächst aus einer Parkbucht eines öffentlichen Parkplatzes rückwärts herausgefahren und dann -
nach Fahrtrichtungswechsel und "Erweiterung seines Blickwinkels" -
den Parkplatz Richtung Ausfahrt verlassen habe, trägt nicht. Denn ungeachtet derartiger, den Zufälligkeiten des einzelnen Falles geschuldeter Besonderheiten, verbleibt es bei dem für die Annahme von Tateinheit maßgebenden rechtlichen Gesichts-punkt, wonach in dem einheitlichen Entschluss zu einer Flucht vor der Polizei eine besondere Sachlage zu sehen ist, die in diesen Fällen die Zusammenfas-sung aller Verletzungen der Strafgesetze zu einer Tat begründet ([X.], [X.] vom 12.
Januar 1995 -
4 StR 742/94, [X.]R StGB §
315b Abs.
1 Nr.
3 Konkurrenzen 1). Auch bezüglich mehrerer, einander folgenden Widerstands-handlungen besteht natürliche Handlungseinheit ([X.], [X.]surteil vom 9.
März 1978 -
4 StR 64/78, [X.], 141).
3. Die Verfahrensbeschränkung sowie die Änderung des Konkurrenzver-hältnisses führen zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.
Im Übrigen bleibt die Revision des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 19.
Mai 2016 erfolglos. Insbe-5
6
7
-
5
-
sondere mit Blick auf die Gegenerklärung des Verteidigers vom 30.
Mai 2016 bemerkt der [X.] ergänzend:
Das [X.] hat bei der rechtlichen Beurteilung der für den Tatbe-stand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erforderlichen konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Polizeibeamten F.

rechtsfehler-
frei auf den Augenblick abgestellt, in dem sich der zurückgewichene Beamte und das vom Angeklagten gelenkte Kraftfahrzeug in der Einfahrt zur B.

straße auf nahezu gleicher Höhe befanden und der Wagen den nach links [X.] Beamten im Abstand von nur etwa einem Meter passierte ([X.] Mitte). Dass das Fahrzeug des Angeklagten jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine für die Annahme einer solchen konkreten Gefährdung erforderliche Geschwin-digkeit erreicht hatte, belegen die Feststellungen, wonach der Wagen unmittel-bar darauf beim Einbiegen in die B.

straße deutlich schlingerte und mit dem
Heck kurz ausbrach (UA 13 Mitte).
4. Die Beschränkung der Strafverfolgung und die Änderung des Konkur-renzverhältnisses ziehen die Aufhebung der Einzelstrafen, des Gesamtstrafen-ausspruchs sowie der gemäß §§
69, 69a StGB angeordneten Maßnahmen nach sich. Bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird der neue Tatrichter §
69b StGB zu beachten haben, da der Angeklagte nach den Feststellungen im Besitz einer [X.] Fahrerlaubnis ist.
8
9
-
6
-
5. Der [X.] verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil nur noch die Strafe für nicht dem
Schwurgericht unterfallende Straftat-bestände
zu bemessen ist.
[X.]Franke

Ri[X.] Dr. Mutzbauer ist

Quentin

urlaubsbedingt abwesend

und deshalb gehindert zu

unterschreiben.

Sost-Scheible
10

Meta

4 StR 221/16

07.09.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2016, Az. 4 StR 221/16 (REWIS RS 2016, 5820)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5820

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