Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 1 StR 163/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4781

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Überprüfung der Verfahrensrüge bei Darstellung eines verständigungsbasierten Geständnisses in den Urteilsgründen trotz tatsächlich nicht stattgefundener Verständigung


Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von § 261 [X.], dass das Urteil nach der [X.] auf einer Verständigung nach § 257c [X.] beruhe, obwohl eine solche tatsächlich nicht stattgefunden habe, wie sich auch aus dem Protokoll ergebe. Ein revisibler Rechtsfehler ist damit nicht dargelegt. Zwar korrespondiert der Hinweis im Urteil auf eine Verständigung (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 5 [X.]) nicht mit dem Inhalt des Protokolls und den Angaben der Beschwerdeführerin, dass keine Verständigung stattgefunden hat. Der Senat schließt aber aus, dass sich dieser Fehler auf das Verfahren oder das Urteil zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Die Überprüfung eines verständigungsbasierten Geständnisses unterliegt grundsätzlich nicht strengeren Anforderungen, als sie an eine Beweisaufnahme in der nach herkömmlicher Verfahrensweise geführten Hauptverhandlung nach Abgabe eines Geständnisses zu stellen wären ([X.], Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1063 Rn. 71). Vorliegend hat das [X.] bei seiner Beweiswürdigung das vollumfängliche Geständnis der Angeklagten durch zahlreiche sachliche und persönliche Beweismittel überprüft und bestätigt gefunden.

Es kann daher dahinstehen, ob dem "Berichtigungsbeschluss" des [X.]s vom 22. April 2013 ([X.]. 235 d.A.) Rechtswirkung zukommt, wonach der vor den eigentlichen Urteilsgründen angebrachte und in Klammern gesetzte Hinweis auf eine Verständigung, der vom weiteren Schriftbild der Urteilsgründe deutlich abweicht, wegen eines Schreibversehens entfällt (vgl. demgegenüber [X.], [X.], 55. Aufl., § 267 Rn. 39 mwN).

Wahl     

     Graf     

Jäger

RiBGH Prof. Dr. Radtke ist
urlaubsabwesend und daher
an der Unterschrift gehindert.

Wahl

Mosbacher     

Meta

1 StR 163/13

25.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Regensburg, 19. November 2012, Az: 7 KLs 104 Js 6971/12

§ 257c StPO, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 1 StR 163/13 (REWIS RS 2013, 4781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4781

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 430/13

5 StR 338/16

5 StR 338/16

4 StR 430/13

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