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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 204/13
vom
26. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] zu 2 gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2013 -
I-11 [X.] -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2 zu tragen.
Gründe:
Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die Abweisung der Klage des [X.] zu 2 wird sowohl hinsichtlich der gegen-über dem beklagten Land als auch bezüglich der beklagten Stadt
geltend [X.] Ansprüche von der selbständigen Erwägung des Berufungsgerichts getragen, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens durchgreift. Hierbei handelt es sich um eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung, gegenüber
der die Beschwerde vergeblich versucht, einen [X.]szulassungsgrund aufzuzeigen. Insbesondere besteht insoweit kein Grund für eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV, da die unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativ-verhaltens maßgeblichen europarechtlichen Fragen mit der nach der sogenann-1
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ten acte-clair-Doktrin erforderlichen Gewissheit geklärt sind (siehe [X.], Urteil vom 8. September 2010 -
C-46/08 -
Carmen Media, [X.]. 2010, I-8178 Rn.
84 ff, 102 ff).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2011 -
5 O 5/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.05.2013 -
I-11 [X.] -
2
Meta
26.02.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. III ZR 204/13 (REWIS RS 2015, 14819)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14819
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