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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 204/13
vom
16. April 2015
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
16. April 2015
durch den
Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], Dr.
Remmert
und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des [X.]
zu
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gegen den [X.]sbeschluss vom 26. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der [X.] hat das Vorbringen des [X.] in dem
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2013 vollumfänglich berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des [X.] war der [X.] zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde darauf hinzuweisen, dass er auf der Grundlage des Sach-
und Streitstandes in den Tatsacheninstanzen
davon ausgehen werde,
die Abweisung der Klage
werde
auch gegenüber der beklagten [X.] selbständig von der Erwägung des
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Berufungsgerichts getragen, dass der Einwand des rechtmäßigen Alternativ-verhaltens
durchgreift.
1.
Dass die Erwägungen des Berufungsgerichts zum rechtmäßigen [X.] nicht nur für die geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Land, sondern auch für die Haftung der beklagten [X.] von rechtlicher Bedeu-tung waren, lag für jeden Rechtskundigen auf der Hand. Deshalb bedurfte es nicht
des nunmehr
vermissten
Hinweises durch den [X.], zumal er aufgrund der Begründung der Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision davon ausgehen konnte, dass dessen Prozessbevollmächtigter die Rechtslage zutreffend erkannt hatte.
Zwar hat das Berufungsgericht die Haftung der beklagten [X.] bereits wegen der
seiner Auffassung nach fehlenden
Passivlegitimation verneint. [X.] ungeachtet gelten seine Ausführungen zum rechtmäßigen Alternativverhal-ten, auch wenn sie
ausdrücklich
nur in Richtung auf das beklagte Land ange-stellt wurden, erkennbar gleichermaßen
für die [X.], wie selbst die Anhörungs-rüge im Ausgangspunkt einräumt. Die Vorinstanz hat ihre
diesbezüglichen Er-wägungen
an das tatsächliche und das hypothetische Tätigwerden
der beklag-ten [X.] geknüpft, die als örtliche
Ordnungsbehörde
für das ordnungsrechtli-che Eingreifen gegenüber dem Kläger zuständig war, und für das das Land nach Ansicht des Berufungsgerichts lediglich aufgrund der Weisung haftungs-rechtlich einzustehen hätte. Dies hat
der Prozessbevollmächtigte
des [X.]
auch erkannt, da er in seinen Ausführungen in
der Nichtzulassungsbeschwerde
gegen den vom Berufungsgericht für begründet erachteten Einwand des
recht-mäßigen Alternativverhaltens
unterstellt hat, die beklagte [X.] hätte
gegen den Kläger eine Untersagungsverfügung mit einer anderen Begründung als der tat-sächlich gegebenen erlassen ([X.] S. 30). Wenn aber
dem rechtmäßigen Al-3
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ternativverhalten ein Tätigwerden der beklagten [X.] zugrunde gelegt wird, drängt es sich auf, dass die insoweit in Bezug auf das Land angestellten [X.] auch Bedeutung für die Haftung der [X.] haben. Denn die Rechtmä-ßigkeit eines (hypothetischen) Verwaltungsakts kann zumindest grundsätzlich
nicht gespalten
danach
beurteilt werden, ob die Haftung der [X.] oder
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wegen einer weisungsbedingten Verlagerung der Verantwortlichkeit
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des [X.] in Rede steht.
2.
Dessen ungeachtet wäre das von der Anhörungsrüge beanstandete [X.] eines Hinweises auch nicht ursächlich für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]. Die Anhörungsrüge macht lediglich geltend, bei Erteilung des von ihr vermissten Hinweises hätte sie darauf [X.], dass es sich bei dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens um eine im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung handele, die sei-tens
des Berufungsgerichts nur
in Bezug auf das Land, nicht aber hinsichtlich der [X.] vorgenommen worden sei. Dies wäre aber für den Kläger unbehelflich gewesen.
Er hat
nichts dazu vorgetragen,
und es ist auch
ansonsten nichts
da-für ersichtlich, dass, soweit
der tatrichterliche Beurteilungsspielraum im Zu-sammenhang mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens eröffnet ist, hinsichtlich der Haftung der beklagten [X.] andere Gesichtspunkte zum Tragen kommen könnten als bei der Inanspruchnahme des [X.]. Die Rechtmäßigkeit des hypothetischen Alternativverhaltens der [X.] kann, wie bereits ausgeführt,
nicht bezogen auf das Land
und die [X.] gespalten gewür-digt werden. Insoweit besteht überdies ohnehin kein tatrichterlicher Beurtei-lungsspielraum. Hinsichtlich der [X.], bezüglich
derer eine tatrich-terliche Würdigung in Betracht kommt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass die auf die Haftung des [X.] bezogenen Erwägungen nicht ebenso für die Inan-spruchnahme der [X.] gelten. Da als hypothetisches Alternativverhalten eine 5
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Untersagungsverfügung der [X.] mit anderer Begründung
in Betracht gezogen wurde, sind Unterschiede im Kausalverlauf je nachdem, ob die Haftung der [X.] oder des [X.] geprüft wird, nicht zu erwarten. Auch die Anhörungsrüge zeigt insoweit keine denkbaren Unterschiede auf.
Schlick
[X.]
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.09.2011 -
5 O 5/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 03.05.2013 -
I-11 [X.] -
Meta
16.04.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. III ZR 204/13 (REWIS RS 2015, 12594)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12594
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