Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. 1 StR 308/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 568

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 308/03vom25. November 2003in der [X.] versuchten Totschlags- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Novem-ber 2003, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2003werden verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden [X.] auferlegt. Diese hat auch die insoweit entstandenennotwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zueiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine dagegen mit der Sachrü-ge geführte Revision bleibt erfolglos. Die zu Ungunsten des Angeklagten ein-gelegte und auf eine Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte [X.] Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, er-weist sich ebenfalls als unbegründet.Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte in der Nacht zum3. November 2001 in dem Wohnanwesen seiner Familie seinen Vater,[X.], durch die Abgabe von acht Revolverschüssen. Unmittelbar vor- 4 -der Tat hatte sich [X.], nachdem [X.], seine [X.] Mutter des Angeklagten, am Nachmittag des 2. November 2001 ohne [X.] das Schloß der Hauseingangstür ausgewechselt hatte, durch [X.] eines Glaselements der Eingangstür Zutritt zum Haus verschafft. [X.] späteren Tatwaffe in der Hand ging er auf den Angeklagten zu, wobei erihm bis in dessen Zimmer folgte. Nachdem [X.] ihren Ehemannkurzzeitig festgehalten hatte, gelang es dem Angeklagten, [X.] denRevolver zu entreißen. Als nunmehr S. M. auf den bis an die gegen-überliegende Seite seines Zimmers zurückweichenden Angeklagten [X.],gab dieser zunächst sechs Schüsse auf ihn ab, um sich seines Angriffs zu er-wehren. [X.]stürzte tödlich getroffen zu Boden. Daraufhin ging [X.] auf den regungslos am Boden liegenden Vater zu und gab in derAnnahme, daß er noch leben würde, aus einer Entfernung zwischen 10 und60 cm zwei weitere Schüsse auf ihn ab. Diese beiden Schüsse haben [X.] auf den Eintritt des Todes des [X.]gehabt.Das [X.] sah die Abgabe der ersten sechs Schüsse als durchNotwehr gerechtfertigt an. Durch die Abgabe der beiden letzten Schüsse habeder Angeklagte einen versuchten Totschlag begangen. [X.] Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung [X.] folgendes:Die Aussage des [X.]s, daß bei dem Angeklagten "sowohl eineerhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit als auch der [X.] vorlag", begegnet rechtlichen Bedenken. Die Anwendung des § 21 StGBkann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden. Die erste- 5 -Alternative scheidet aus, wenn der Täter trotz verminderter Einsichtsfähigkeitdas Unerlaubte seines Tuns erkennt. Fehlt ihm bei verminderter Einsichtsfä-higkeit hierzu, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist, die Einsicht, kommt § 20StGB zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGHR StGB § 21 Ein-sichtsfähigkeit 5).Dieser Mangel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. [X.] der Einsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit wollte die [X.] ersichtlich nicht bejahen. Sie hat sich - sachverständig beraten- die Überzeugung verschafft, daß "Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nichtvorlag"; mit dem Merkmal Schuldunfähigkeit hat sie ausdrücklich Einsichts- undSteuerungsfähigkeit angesprochen. Die Erwägungen, mit denen die Kammerihre Überzeugung begründet hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. [X.] dafür, daß dem Angeklagten bei der Abgabe der beiden letzten Schüs-se die [X.] gefehlt habe, hat sie nicht feststellen können. Das [X.] des Angeklagten bei wie nach der Tat sprach vielmehr deutlich für eine[X.]. Damit beruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit alleinauf der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. II.1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Aufklärungsrüge, die auf ei-ne Vernehmung des Rechtsanwalts [X.]. über den von diesem im Zu-sammenhang mit dem Austausch des [X.] erteilten Rat zielt, [X.] unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Aus-führungen des [X.]s in dessen [X.], die [X.] in der Hauptverhandlung vorgetragen [X.] -2. Auch die materiell-rechtlichen [X.] der Staatsanwaltschaft, mit de-nen diese eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Totschlagserstrebt, bleiben ohne Erfolg.Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte habe die Tatwaffevon Anfang an selbst bereitgehalten, versucht sie, die Beweise anders als das[X.] zu würdigen. Damit kann sie im Revisionsverfahren jedoch nichtgehört werden; durchgreifende Beweiswürdigungsfehler zeigt sie weder aufnoch sind solche ersichtlich. Insbesondere hat das [X.], auch unterBerücksichtigung der Vorgeschichte der Tat und des [X.] [X.], eine umfassende Bewertung der für und gegen die [X.] Angeklagten sprechenden Indizien vorgenommen.Ohne Rechtsfehler hat das [X.] auch nicht ausschließen [X.], daß die Abgabe der ersten sechs Schüsse durch Notwehr gerechtfertigtwar. Das Geschehen spielte sich in [X.] ohne Aus-weichmöglichkeiten für den Angeklagten ab. Das Zustürmen des [X.] auf den Angeklagten, um ihm die Schußwaffe zu entwenden, gab [X.] in der hierdurch hervorgerufenen lebensbedrohlichen Situation das Recht,sich durch die sofortige Abgabe der Schüsse zur Wehr zu setzen. [X.] war die Gefahr so unmittelbar, daß zur rechtzeitigen Abwehr des [X.] eines Warnschusses nicht mehr ausgereicht hätte.[X.]Wahl [X.] [X.]

Meta

1 StR 308/03

25.11.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. 1 StR 308/03 (REWIS RS 2003, 568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 568

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