Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. XI ZR 474/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 169

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 474/02Verkündet am:16. Dezember 2003WeberJustizhauptsektretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________ZPO § 513 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1a) Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) darauf gestützt werden, daßdas Gericht des ersten [X.] seine internationale Zuständigkeit zu Un-recht angenommen hat.b) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet für die Klage aus einem Scheck, der zurBegleichung einer Kaufpreisschuld hingegeben wurde, keinen Gerichts-stand am Erfüllungsort der Kaufpreisforderung.[X.], Urteil vom 16. Dezember 2003 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Bungeroth, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats desOberlandesgerichts [X.] vom 22. November2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die B. Gerüstbau (im folgenden: Verkäuferin) verkaufte der [X.], die ihren Sitz in der Gemeinde [X.]in [X.] hat, ge-brauchtes Gerüstbaumaterial zum Preis von 220.000 DM. Die [X.]holte einen Teil der Ware in der Niederlassung der Verkäuferin in [X.]ab und zahlte 120.000 DM. Über den Restbetrag [X.] DM stellte sie an ihrem Geschäftssitz am 18. September 2001auf Bitte der Verkäuferin einen auf die [X.]in [X.]/[X.] gezogenen Scheck für die Klägerin als Zahlungs-empfängerin aus. Die Verkäuferin hatte dieser den [X.] abgetreten. Der Scheck wurde von der bezogenen Bank bei [X.] nicht [X.] 3 -Die Klägerin hat die [X.] im [X.] auf Zahlung von100.208,24 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die [X.] hatgerügt, daß das angerufene [X.] international nicht zu-ständig sei. Zur Zahlung der Schecksumme sei sie nicht verpflichtet, dadas verkaufte [X.] aufweise.Das [X.] hat der Klage durch [X.]. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nach einem gerichtli-chen Hinweis auf die Unzuständigkeit der [X.] Gerichte für [X.] die Abstandnahme vom Urkundenprozeß erklärt, ihre Klageauf den Anspruch aus dem Kaufvertrag gestützt und die Scheckklage nurfür den Fall weiterverfolgt, daß das Berufungsgericht die Abstandnahmenicht zulasse. Die [X.] hat dem widersprochen. Das Oberlandesge-richt hat den Übergang in das ordentliche Verfahren sowie die Klageän-derung nicht zugelassen und die Scheckklage als unzulässig abgewie-sen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht [X.] 4 -I.Das Berufungsgericht, dessen Urteil in IHR 2003, 81 ff. [X.] ist, hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:Die im [X.] erhobene Klage sei unzulässig, da den deut-schen Gerichten die internationale Zuständigkeit fehle. Die [X.] § 513 Abs. 2 ZPO durch die am 1. Januar 2002 in [X.] stehe einer Prüfungskompetenz des Berufungsgerichtsnicht entgegen. Zwar könne die Berufung danach nicht darauf gestütztwerden, daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zuUnrecht angenommen habe. Dies umfasse dem Wortlaut nach auch dieRüge der internationalen Zuständigkeit. Aus den [X.] sich indes nicht, daß der Gesetzgeber die Frage der Kontrolle derinternationalen Zuständigkeit im zweiten Rechtszug geprüft und ent-schieden habe.Nach Art. 2 EuGVÜ sei die [X.] grundsätzlich an ihrem Sitz in[X.] zu verklagen. Die internationale Zuständigkeit der [X.]Gerichte ergebe sich nicht aus der allein in Betracht kommenden Aus-nahmeregelung des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Danach könne eine Person,wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den [X.] bildeten, vor dem Gericht des Erfüllungsortes verklagtwerden. Streitgegenstand sei ein Anspruch aus einem Scheckbege-bungsvertrag, der in [X.] zu erfüllen sei. Der Erfüllungsort [X.] sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit [X.] befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich sei.Art. 63 [X.] unterstelle die Wirkungen der Scheckerklärungen dem- 5 -Recht des [X.], in dessen Gebiet die Erklärungen [X.] seien, d.h. hier [X.]. Nach Art. 2 Abs. 2 des österreichi-schen Scheckgesetzes gelte mangels besonderer Angabe der bei demNamen des Bezogenen angegebene Ort [X.]/[X.] als Zahlungs-ort.Die Klägerin könne ihren Klageantrag im Berufungsverfahren nichtdurch Übergang in das ordentliche Verfahren und Klageänderung [X.] aus dem Kaufvertrag stützen. Die Regelung des § 596 ZPO,die ein Abstehen von dem Urkundenprozeß bis zum Schluß der mündli-chen Verhandlung erlaube, betreffe nach Inkrafttreten der [X.] nicht mehr das Verfahren im [X.] in zweiter Instanz.Das Berufungsverfahren wiederhole nicht die Tatsacheninstanz, sonderndiene der [X.] und -beseitigung. [X.] der Kläger [X.] und stütze er sich auf Ansprüche aus dem Grundgeschäft, soverändere er den Streitgegenstand. Bei Zulassung einer solchen Ab-standnahme müsse das Berufungsgericht sich mit [X.] Einwendungen sowie Einreden befassen, die gegenüber dem zu-oder aberkannten Scheckanspruch des erstinstanzlichen Urteils einenvöllig neuen Streitstoff einführten, für den das Ergebnis der [X.] nicht verwertet werden könne. Sinn und Zweck der Be-schränkung des Tatsachenstoffs (§ 529 ZPO) und der Novenbeschrän-kung nach § 531 Abs. 2 ZPO ließen dies nicht zu.- 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls [X.] stand.1. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt,daß die von der Klägerin im [X.] erhobene Klage unzulässigist. Obwohl das [X.] seine Zuständigkeit angenommen hatte, wardas Berufungsgericht zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit der[X.] Gerichte befugt. Diese ist nicht gegeben.a) Da die mündliche Verhandlung vor dem [X.] nach [X.] Januar 2002 geschlossen wurde, gelten sowohl für die Berufung alsauch für die Revision die Regelungen der Zivilprozeßordnung in der seitdem 1. Januar 2002 gültigen Fassung (vgl. § 26 Nr. 5 und 7 EGZPO).Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist das Revisionsge-richt auch nach dem Inkrafttreten des [X.] [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]) befugt, die internationale [X.] zu prüfen ([X.]Z 153, 82, 84 ff.; [X.], Urteil vom 27. Mai2003 - [X.], [X.], 1542, 1543).b) Dies gilt auch für das Berufungsgericht. Die Vorschrift des § 513Abs. 2 ZPO, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden kann,daß das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrechtangenommen hat, bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im [X.] - nicht auf die internationale Zuständigkeit ([X.] ZIP 2002,2168, 2170; [X.], [X.]. [X.]. 1009und 1855; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 513 [X.]. 8; [X.], [X.] [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. § 513 [X.]. 5;Reichold, in: [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 513 [X.]. 3; a.A. [X.] 2003, 350 f.; [X.], ZPO 2. Aufl.[X.]. § 513 [X.]. 16; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 513[X.]. 7). Vor dem Inkrafttreten des [X.] [X.] war anerkannt, daß die internationale Zuständigkeit in jedem [X.] wegen zu prüfen war ([X.]Z 44, 46 ff.; 115, 90,91; 134, 127, 129 f.; [X.], Urteil vom 17. Dezember 1998 - [X.]/97, [X.], 226, 227). Weder dem Wortlaut des § 513 Abs. 2 [X.] der Gesetzesbegründung ist in hinreichender Weise zu entnehmen,daß der Gesetzgeber daran etwas ändern wollte.Das Gesetz stellt darauf ab, daß das Gericht des ersten Rechts-zugs "seine" Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Dieser [X.] sich auch dahin verstehen, daß unter diesen Voraussetzungen nurdie Zuständigkeitsverteilung unter den [X.] Gerichten, nicht aberdiejenige zwischen den [X.] und den ausländischen Gerichten ei-ner Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen ist (vgl.[X.]Z 153, 82, 85 zu § 545 Abs. 2 ZPO).Nach der Gesetzesbegründung sollen durch § 513 Abs. 2 ZPO [X.] der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der [X.]e Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein aufdie Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt wer-den. Die von diesem geleistete Sacharbeit solle nicht wegen fehlenderZuständigkeit hinfällig werden (BT-Drucks. 14/4722, [X.]). Diese Hin-weise sind zu allgemein, als daß angenommen werden könnte, der Ge-setzgeber habe die internationale Zuständigkeit ebenso wie die [X.] -digkeitsverteilung unter den - unterstelltermaßen gleichwertigen([X.]Z 44, 46, 49) - innerstaatlichen Gerichten teilweise der Nachprü-fung im Berufungsverfahren entziehen wollen (vgl. [X.]Z 153, 82, 86).Die internationale Zuständigkeit hat ein ungleich höheres Gewicht als dieörtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Sie betrifft die [X.] zu den Souveränitätsrechten anderer [X.] und sie ent-scheidet über das internationale Privatrecht - und damit nicht selten mit-telbar über das materielle Recht - sowie das Verfahrensrecht, das [X.] findet. Die Entscheidung über die internationale [X.] demgemäß im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unterden [X.] Gerichten die sachliche Entscheidung des [X.] ([X.]Z 44, 46, 50; 153, 82, 86).c) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist fürdie von der Klägerin im [X.] erhobene Klage nicht gegeben.aa) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der[X.] Gerichte mit Recht nach dem [X.] Übereinkommen überdie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent-scheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) beurteilt, das im [X.] zwischen der [X.] und [X.] an-wendbar ist. Die Vorschriften der Verordnung 44/2001 vom22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit unddie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- [X.] ([X.]) sind nur auf solche Klagen anwendbar, [X.] deren Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 [X.]). Die Klage im [X.] ist der [X.] jedoch bereits im November 2001 zugestellt [X.] 9 -bb) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ können Personen, die ihren [X.] in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, grundsätzlich nurvor den Gerichten dieses Staats verklagt werden. Der Sitz von [X.] und juristischen Personen steht dabei dem Wohnsitz gleich(Art. 53 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ). Die [X.] hat ihren Sitz in dem Ver-tragsstaat [X.]. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaats sindgemäß Art. 3 EuGVÜ international nur zuständig, soweit das Überein-kommen Ausnahmen regelt. Aus den [X.] derZivilprozeßordnung, insbesondere aus § 23 ZPO, dessen Anwendung inArt. 3 Abs. 2 EuGVÜ ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann die Zuläs-sigkeit der Klage daher entgegen der von der Klägerin zunächst vertre-tenen Ansicht nicht hergeleitet werden.cc) Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte istnicht durch rügelose Einlassung der [X.]n gemäß Art. 18 EuGVÜbegründet worden. Die Begründung der internationalen [X.] verhindert, wenn der [X.] die internationale Zuständigkeit [X.] sich gleichzeitig hilfsweise zur Hauptsache einläßt (vgl. [X.], [X.] 24. Juni 1981 - [X.], [X.] 1981, 1671, 1685, Rz. 12 ff. - [X.]). So liegt es hier.dd) Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daßsich die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte nicht ausArt. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergibt. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitzin dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Ver-tragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus [X.] den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Ge-- 10 -richt des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu er-füllen wäre.In diesem Zusammenhang braucht die umstrittene Frage, ob [X.] des [X.] gegen den Aussteller als ver-traglicher Anspruch (so [X.]/[X.], 22. Aufl. Einl. WG [X.]. 28und Einl. [X.] [X.]. 16; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.],[X.]. § 62 [X.]. 23; MünchKomm/Häuser, [X.]. [X.] [X.]. [X.]) oder als gesetzlicher Anspruch (so LGGöttingen [X.] 1977, 235; [X.] 1989, 230 f.; [X.].M. IPRax 1997, 258 f.; [X.]/[X.], Recht der Wertpapiere [X.]) anzusehen ist, nicht entschieden zu werden. Auch wenn [X.] von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsanspruch als [X.] aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ansieht, folgtaus dieser Bestimmung keine internationale Zuständigkeit der [X.]Gerichte. Der Gerichtsstand des [X.] liegt in diesem Fall nichtin der [X.]. Die maßgebliche scheckrechtlicheVerpflichtung der [X.]n ist vielmehr in [X.] zu erfüllen.(1) Der Ort, an dem die Kaufpreisschuld von der [X.]n zu er-füllen ist, ist für die internationale Zuständigkeit des Gerichts, das überdie von der Klägerin im [X.] erhobene Klage zu [X.], entgegen der Auffassung der Revision unerheblich.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropäischenGemeinschaften ist für die Bestimmung des [X.] im Sinne vonArt. 5 Nr. 1 EuGVÜ die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertragli-chen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt ([X.],- 11 -Urteile vom 6. Oktober 1976 - [X.], [X.] 1976, 1497, 1508,Rz. 13/14 - de Bloos, vom 15. Januar 1987 - [X.], [X.] 1987, 239,254, Rz. 9 - Shenavai und vom 5. Oktober 1999 - Rs [X.]/97, [X.] [X.], 6747, 6790, Rz. 31 - Leathertex). Etwas anderes gilt dann, wennder Kläger seine Klage in einem Rechtsstreit auf mehrere Verpflichtun-gen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben. In diesem Fallfolgt Nebensächliches der Hauptsache. Bei mehreren streitigen [X.] entscheidet die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des [X.] ([X.], Urteile vom 15. Januar 1987 aaO S. 256 Rz. 19 und vom5. Oktober 1999 aaO S. 6792 Rz. 39). Wird die Erfüllung [X.] Pflichten aus einem Vertragsverhältnis eingeklagt, so [X.] jede von ihnen gesondert zu prüfen, ob der Erfüllungsort im Gerichts-staat liegt ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1999 aaO Rz. 40 f.).Nach diesen Grundsätzen scheidet der Erfüllungsort der [X.] als Anknüpfungspunkt für die internationale [X.], das über den Rückgriffsanspruch des [X.] ge-gen den Aussteller zu entscheiden hat, aus. Auch wenn der Scheck er-füllungshalber hingegeben wird und damit letztlich dem Ausgleich derKaufpreisforderung dient, so ergibt sich die Verpflichtung des [X.] - schon gar nicht als Nebenpflicht - aus dem Kaufvertrag.Sieht man die Verpflichtung als vertragliche an, so beruht sie auf demschuldrechtlichen Teil des gesondert abgeschlossenen [X.]) Die scheckrechtliche Verpflichtung der [X.]n ist, wie [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weiseangenommen hat, in dem Ort [X.] in [X.] zu [X.] 12 -Der Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist nach [X.] zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem [X.] befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist([X.], Urteile vom 6. Oktober 1976 - [X.], [X.] 1976, 1473, 1486,Rz. 15 - Tessili; vom 5. Oktober 1999 aaO S. 6791 Rz. 33 und vom19. Februar 2002 - [X.], [X.] I 2002, 1699, 1728 Rz. 33 - [X.] Art. 63 [X.] bestimmen die Wirkungen der Scheckerklärun-gen sich nach dem Recht des [X.], in dessen Gebiet die [X.] worden sind. Zu den Wirkungen einer Scheckerklärunggehört alles, was die Haftung des [X.] betrifft (vgl. Baum-bach/[X.], 22. Aufl. Art. 63 [X.] [X.]. 1 und Art. 93 WG [X.]. 1;[X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.].§ 62 [X.]. 20). Dazu gehört auch der Erfüllungsort. Da die [X.] [X.] in K. /[X.] unterschrieben hat, ist das [X.], das keine Rückverweisung auf das [X.] Recht enthält (vgl.Art. 63 des [X.] Scheckgesetzes), maßgeblich.Das Berufungsgericht ist unter Anwendung des Art. 2 Abs. 2 des[X.] Scheckgesetzes zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ver-pflichtung der [X.]n aus dem Scheck in [X.]/[X.] zu erfüllenist. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung für das [X.], weil sie auf der Anwendung ausländischen Rechts beruht(§ 545 Abs. 1, § 560 ZPO). Diese Bindung besteht auch, soweit von [X.] ausländischen Rechts die Entscheidung über eine von Amtswegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung, insbesondere die internatio-nale Zuständigkeit, abhängt ([X.]Z 89, 325, 331; [X.], Urteil vom6. November 1991 - [X.], NJW 1992, 438, 439; a.A. [X.],- 13 -[X.]. [X.]. 2606). Ihr steht nicht ent-gegen, daß die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift desausländischen Rechts - wie hier - den gleichen oder einen [X.] wie die entsprechende Vorschrift des [X.] Rechts hat([X.], Urteile vom 29. September 1977 - [X.], [X.], 1322und vom 23. Januar 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 732).2. Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger in zweiter Instanzvorgenommene Umstellung der Klage auf Ansprüche aus dem [X.] als unzulässig angesehen hat, hält dies jedenfalls im Ergebnisrechtlicher Überprüfung stand.Dabei kann offenbleiben, ob dem Berufungsgericht insoweit zu [X.] ist, als es für den [X.] davon ausgeht, daß die vom Bun-desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejahte grundsätzliche [X.] des § 596 ZPO auch im Berufungsverfahren (vgl. [X.]Z 29,337, 339 f.; 69, 66, 69; Senatsurteile vom 1. Februar 1994 - [X.], [X.], 455, 456 und vom 19. Oktober 1999 - [X.]/98,[X.], 2324, 2326) seit dem Inkrafttreten der [X.] am1. Januar 2002 keine Geltung mehr beanspruchen könne (so auch [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 596 [X.]. 4; a.M. dagegen [X.], Zivil-prozeß 10. Aufl. [X.]. 1841; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 596 [X.]. 7).Die Klägerin hat sich nicht darauf beschränkt, in der [X.] ([X.]) abzustehen und in das ordentlicheVerfahren überzugehen. Sie hat darüber hinaus den [X.] aus-gewechselt, indem sie ihre Klage nicht mehr auf Forderungen aus [X.], sondern auf solche aus dem Kaufvertrag gestützt hat. Die Zu-lässigkeit der darin liegenden Klageänderung muß - unabhängig von der- 14 -Frage der Zulässigkeit der Abstandnahme vom Urkundenprozeß - amMaßstab des § 533 ZPO geprüft werden. Die Zulässigkeit dieser [X.] hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.Nach § 533 Nr. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenndie geänderte Klage auf Tatsachen gestützt werden kann, die das [X.] seiner Verhandlung und Entscheidung über die [X.] nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Daran fehlt es hier. Das[X.] hat zur Berechtigung der Kaufpreisforderung keine Fest-stellungen getroffen. Ohne die Klageänderung kommt es auf solcheFeststellungen auch nicht an, da die Scheckklage - wie dargelegt - un-zulässig [X.] -III.Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet [X.].[X.] Bungeroth Müller Wassermann Appl

Meta

XI ZR 474/02

16.12.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. XI ZR 474/02 (REWIS RS 2003, 169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 169

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