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PDF anzeigen[X.] ZR 176/01vom30. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Oktober 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Der [X.] der Klägerin wird als unzuläs-sig verworfen.Gründe:Der [X.] ist bereits deshalb unzulässig, weiler, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei-nem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von derKlägerin selbst unterzeichnet ist (§ 78 ZPO; vgl. [X.]/[X.], ZPO, 25. [X.] 320 Rdn. 4).Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zudem grundsätzlichnicht der [X.] gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthalte-ne verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraftbesitzt ([X.], [X.]. v. 17.12.1998 - [X.], NJW 1999, 796 m.w.[X.] Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer [X.] für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314ZPO entfaltet, liegt nicht vor.- 3 -Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, weil das Revisionsge-richt an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbe-stand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist (§ 561 ZPO a.F.); dies giltinsbesondere auch für die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Entschei-dung beruht, daß die Klage nicht auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche gestütztwerden konnte. Anders als die Klägerin wohl meint, ist das Vorbringen neuerTatsachen im Revisionsverfahren im allgemeinen unzulässig; für den Vortrag inder mündlichen Revisionsverhandlung gilt im übrigen nichts anderes.Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung desunzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt ([X.] NJW 1999, 796; vgl.[X.]/[X.] aaO § 320 Rdn. 4).Ullmannv. [X.]
Meta
30.10.2003
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. I ZR 176/01 (REWIS RS 2003, 951)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 951
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