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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 74/08 vom 21. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2009 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Das am 16. Januar 2009 verkündete Senatsurteil wird nach § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Tenors lautet: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des [X.], Zivilkammer 18, vom 12. März 2008 und das Ur-teil des [X.] vom 31. Oktober 2007 auf-gehoben. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.10.2007 - [X.][X.], Entscheidung vom 12.03.2008 - 318 S 65/07 -
Meta
21.01.2009
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2009, Az. V ZR 74/08 (REWIS RS 2009, 5555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5555
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