Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 3 StR 156/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10162

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 156/15
vom
9. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 9.
Juni 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2014

a)
im Schuld-
und Strafausspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist;

b)
im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 21.137,80

angeordnet. Von dem Vorwurf, in weiteren 31 Fällen ebenfalls mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben, hatte es den Angeklagten freigesprochen. Dieses Urteil hat der [X.] auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufge-hoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden war. Auf die Revision des Angeklagten hat er es im Ausspruch über den Wertersatzverfall wegen unzu-reichender Erörterung der Härtevorschrift (§ 73c StGB) aufgehoben ([X.],
Beschluss vom 23.
Januar 2014 -
3 [X.], [X.], 665 [Ls]). Die
weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen.

Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wegen 13 weiterer Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und aus den Einzelstrafen für diese sowie für die rechtskräftig festgestellten Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet. Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Angeklagten mit sachlichrecht-lichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs.
2 StPO.

Der Schuld-
und Strafausspruch weisen keine durchgreifenden Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der [X.] hat lediglich die Urteilsfor-mel dahin klargestellt, dass die Gesamtzahl der im vorliegenden Strafverfahren abgeurteilten Taten aus ihr hervorgeht. Die Anordnung des Verfalls von
Wertersatz hält indes erneut rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Ausgangspunkt für die Verfallsentscheidung ist die Feststellung, was der Täter aus der Tat bzw. den Taten erlangt hat (§
73 Abs.
1 Satz 1 StGB). Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte für die neu [X.] in Ermangelung von Feststellungen zu den Verkaufspreisen die Preise [X.], die der Angeklagte an seinen Drogenhändler für den Ankauf von Ha-schisch und Marihuana jeweils zu zahlen hatte. Insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert. Indes belegt die Entscheidung nicht, dass der Angeklagte in dem von der Kammer angenommenen Umfang tatsächlich Betäubungsmittel geliefert bekam und deshalb aus dem Weiterverkauf einen Erlös erlangen konnte. Hierzu im Einzelnen:

Nur im Fall III.2. der Urteilsgründe hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte die bestellte Rauschgiftmenge auch ausgeliefert erhielt. In den anderen Fällen beschränken sich die Feststellungen darauf, dass der Ange-klagte eine bestimmte Menge von Betäubungsmitteln bei seinem Lieferanten "bestellte" oder von ihm "erwarb". Dies reicht jedenfalls in der vorliegenden Konstellation für die Feststellung einer Lieferung an den Angeklagten nicht aus. Das [X.] hat seine Überzeugung von den 13 Taten im Wesentlichen auf die Aufzeichnungen gestützt, die der Lieferant des Angeklagten über seine Ge-schäftstätigkeit in mehreren Terminkalendern gemacht hatte. Diese enthielten in verschleierter Form Angaben über Art und Menge des Rauschgifts, den Preis, den Abnehmer und Zahlungsvorgänge. In einigen Fällen waren die Noti-zen ganz oder teilweise durchgestrichen. Das [X.] hat die Bedeutung der Streichungen nicht festzustellen vermocht. Es hat für möglich gehalten, dass damit nur die endgültige Abwicklung des [X.] (Zahlung des Kaufpreises nach Übergabe der Drogen) vermerkt werden sollte. Es hat 4
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aber auch nicht ausschließen können, dass die Streichungen vorgenommen worden waren, weil über ein Betäubungsmittelgeschäft zwar ernsthaft verhan-delt worden -
und damit das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bereits voll-endet (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2005 -
GSSt 1/05, [X.]St 50, 252) -
war, der Handel "indes aus welchen Gründen auch immer nicht durchge-führt wurde" (UA S.
15).

Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, in welchem der weiteren zwölf
Fälle der Angeklagte das bestellte Rauschgift erhielt. Damit fehlt es an dem Beleg, dass der Angeklagte bei die-sen Taten Drogen weiterverkaufen und hieraus einen Erlös erlangen konnte. Über den Verfall von Wertersatz muss deshalb erneut befunden werden.

Der [X.] hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzu-verweisen (§
354 Abs.
2 Satz 1 Alt.
2
StPO).

[X.]

Pfister Mayer

Gericke Spaniol
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Meta

3 StR 156/15

09.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. 3 StR 156/15 (REWIS RS 2015, 10162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10162

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