Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. 2 StR 298/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2901

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 298/13
vom
11. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20.
Februar 2013
im Strafausspruch dahin ge-ändert, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und neun
Monate festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung;
im Übri-gen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate, nach den Urteilsgründen
hingegen 1
2
-
3
-
nur ein Jahr und neun Monate (UA
S.
10). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsverse-hen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das [X.] für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist aber, dass die [X.] eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhän-gen wollte. Der Senat ist daher nicht gehindert, auf die niedrigere von beiden Strafen zu erkennen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15.
Juni 2011 -
2 [X.]; [X.], Beschluss vom 25.
Februar 2009 -
5
StR
46/09, [X.]R [X.] §
260 Abs.
1 Urteilstenor 5,
jeweils mwN), und hat diese, dem Antrag des [X.] folgend, selbst festgesetzt.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des [X.] ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmit-tels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]).
Appl [X.] Krehl

Eschelbach Zeng

3

Meta

2 StR 298/13

11.09.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. 2 StR 298/13 (REWIS RS 2013, 2901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2901

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