Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 1 StR 569/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 718

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 569/12

vom
5. Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2012
beschlos-sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2012
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverlet-zung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben.
2. Im
Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwe-ren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-strafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklag-ten hat bereits mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge vorliegend nicht mehr ankommt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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3
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I.

Das [X.] hat festgestellt, dass der mit dem Mitangeklagten R.

gefasste
gemeinsame [X.] lediglich umfasste, dass dieser
den Geschädigten schlagen sollte, um dann dessen Geld wegzunehmen. Wie R.

konkret zuschlagen und ob er insbesondere hierbei einen Gegen-stand verwenden sollte, wurde nicht abgesprochen.

Die [X.] hat die Verwendung des gefährlichen Werkzeugs durch den Mittäter R.

dennoch hinsichtlich des Qualifikationstatbe-standes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB im Wege einer sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet, weil R.

diesen Umstand dem im Auto wartenden Angeklagten nach seiner Rückkehr zum Fahrzeug mitteilte und der Angeklagte sich in Kenntnis dessen dann trotz-dem bereit fand, R.

mit seinem Pkw nach [X.] zu verbringen und ihm damit die Flucht zu ermöglichen.

II.

Die Annahme sukzessiver Mittäterschaft hinsichtlich der Verwendung ei-nes gefährlichen Gegenstands als Schlagwerkzeug hält rechtlicher Nachprü-fung nicht stand. Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat ([X.], Beschluss vom 10.
Juni 1997 -
1 StR 236/97).

Bei der vorliegenden Sachlage war der Raub mit dem Verlassen des [X.], in dem R.

den Geschädigten niedergeschlagen und ihm dann die Geldbörse aus der Jacke genommen hatte, spätestens aber mit dem 2
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Verlassen des [X.] vor dem Einsteigen in den wartenden Pkw beendet. Mit dem Verlassen des Containers hatte R.

-
schon wegen fehlender möglicher Verfolger
-
den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt (vgl. [X.]St 20, 194, 196; [X.]R StGB § 52 Abs. 1, Hand-lung, dieselbe 31).

Somit verbleibt es allein bei der Zurechnung der Handlungen R.

s
entsprechend dem zuvor vereinbarten [X.].

Da weitergehende Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Raub in Tateinheit mit (vorsätzlicher)
Körper-verletzung
ab.

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III.

Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall des Strafausspruchs zur Folge.

[X.]Graf Jäger

Sander

Radtke
8

Meta

1 StR 569/12

05.12.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2012, Az. 1 StR 569/12 (REWIS RS 2012, 718)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 718

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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