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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafzumessung: Irrtümliche Berücksichtigung einer angeblichen Vorstrafe
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die [X.] hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er vorbestraft [ist], mit einer Körperverletzung und Bedrohung auch teilweise einschlägig.“ Sie hat damit - im Ansatz rechtsfehlerfrei − aus der Einschlägigkeit der Vorverurteilung auf eine erhöhte Schuld des [X.] geschlossen (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2014 - 2 [X.], juris Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 657), jedoch übersehen, dass der Angeklagte die zur Aburteilung stehende Tat - Tatzeit war der 9. Juli 2017 - vor der einschlägigen „Vorverurteilung“ vom 22. Juni 2018 beging. Dass die [X.] bei der Strafzumessung nicht auf den Warneffekt der Vorverurteilung, sondern auf die vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt liegende Tathandlung (vgl. [X.], Urteil vom 30. September 2009 − 2 [X.], [X.], 40; Beschluss vom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, [X.], 7 f.) bzw. das bereits vor der neuen Tat laufende Ermittlungsverfahren (vgl. zu den erforderlichen Feststellungen [X.], Beschlüsse vom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, aaO; vom 10. Juli 2018 - 2 [X.], juris Rn. 7) zur Erfassung der Täterpersönlichkeit abstellen wollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe nicht erkennbar.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass diese ohne den [X.] geringer ausgefallen wäre. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen. Er wird Gelegenheit haben − genauer als bisher − die Möglichkeit einer Gesamtstrafenlage mit dem Strafbefehl des [X.] vom 22. Juni 2018 in den Blick zu nehmen und - angesichts der möglichen Zäsurwirkung des Erkenntnisses − die Tatzeit der weiteren Verurteilung vom 7. Dezember 2018 festzustellen.
Franke |
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Grube |
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Schmidt |
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Meta
22.10.2019
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankfurt, 4. Juni 2019, Az: 5/3 KLs 22/18
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.10.2019, Az. 2 StR 411/19 (REWIS RS 2019, 2403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2403
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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