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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100517BIVZR413.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 413/15
vom
10. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter Felsch, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann
am 10. Mai 2017
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2015
gemäß §
552a Satz
1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der [X.] beabsichtigt weiter, den Streitwert für die [X.] ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten [X.] aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
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Gründe:
[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision der Kläge-rin im Sinne von §
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Die von der Revision der Klägerin
aufgeworfenen Rechtsfragen hat der [X.] überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt (vgl. die Nachweise in den [X.]surteilen
vom 25. Januar 2017 -
IV ZR 229/15, [X.] 2017, 181
und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen
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nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren -
in den [X.]surtei-len vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche
Erwägungen
wie im [X.] gestützten Revisionen der Versicherten der [X.] und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die [X.] der vorgenannten [X.]surteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulas-sungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheb-licher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege ([X.]sbeschluss vom 19.
Oktober 2016 -
IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
1
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I[X.] Aus den
in den vorgenannten [X.]sentscheidungen
im Einzel-nen dargelegten Erwägungen hat die Revision der
Klägerin
auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
[X.] Felsch [X.]
[X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.11.2014 -
6 [X.] -
O[X.], Entscheidung vom 21.07.2015 -
12 [X.] -
3
Meta
10.05.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. IV ZR 413/15 (REWIS RS 2017, 11196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11196
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