Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2016, Az. NotZ (Brfg) 5/15

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2016, 14619

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140316BNOTZBRFG5.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
NotZ([X.]) 5/15
vom

14. März 2016

in dem Verfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 6 Abs. 2 Satz 1
Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des §
6 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 [X.] setzt [X.], dass der Bewerber durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ [X.] Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben hat. Signifikante Erfahrungen im [X.] hat nur der Bewerber gesammelt, dessen anwaltliche Tätigkeit auch in [X.] Hinsicht nicht ganz unbedeutend war.

[X.], Beschluss vom 14. März 2016 -
NotZ([X.]) 5/15 -
[X.]

wegen Besetzung einer Notarstelle
-

2

-

Der Senat für Notarsachen des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.], den Notar Dr.
Strzyz und die Notarin Dr. Brose-Preuß
am 14. März 2016

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Se-nats für Notarsachen des [X.]s
vom 16.
Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung ist damit gegenstandslos.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens und des [X.] auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu tragen.
Der Streitwert wird auf 50.000

für das Zulassungsverfahren und 17.000

für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung festgesetzt.

Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zulas-sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen keine ernstlichen
Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
1
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3

-

1. Das [X.]
hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutref-fend angenommen, dass dem Kläger kein Anspruch darauf zusteht, dass die Beklagte über seine Bewerbung um eine der im [X.] vom 8.
November 2013 ausgeschriebenen 19 Notarstellen neu entscheidet.
a)
Dem Kläger kann eine der ausgeschriebenen Notarstellen bereits deshalb nicht übertragen werden, weil er im maßgeblichen [X.]punkt die allge-meine Wartezeit des §
6 Abs.
2
Satz 1 Nr.
1 [X.] noch nicht erfüllt hatte. Er hat nicht nachgewiesen, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war.
aa) An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in §
6 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] bestehen keine Zweifel.
Die Vorschrift geht zurück auf §
6 Abs.
2 Nr.
1 [X.] in der Fassung vom 29.
Januar 1991, wonach der Bewerber um ein Notaramt mindestens fünf Jahre
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein musste. Diese
besondere Bestellungsvoraussetzung
wurde in die [X.] eingefügt, um eine Vertrautheit der Bewerber mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im [X.] mit dem [X.] Bürger und durch Erfahrung vermitteltes [X.] für dessen Anliegen sicherzustellen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S.
10; [X.], [X.] 2003, 375; Senatsurteil vom 23. November 2015 -
NotZ([X.]) 2/15, [X.], 234 Rn. 19). Während dies beim Nur-Notar durch den mehrjäh-rigen Anwärterdienst gewährleistet wird, hielt der Gesetzgeber für den Bereich des [X.] einer praktischen Einführung in die Rechtsbesor-gung für erforderlich (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S.
10). Da die Erreichung dieses Ziels durch das Erfordernis der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein nicht gewährleistet wird, wurde §
6 Abs.
2 Nr.
1 [X.] durch das Gesetz vom 2.
April 2009 ([X.]
I 696) mit Wirkung vom 1.
Mai 2011
dahingehend abgeän-2
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dert, dass zum [X.] nur derjenige bestellt werden soll, der bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war (vgl. BT-Drucks. 16/4972, S.
10).
Diese Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Be-denken (vgl. [X.]E 110, 304, juris Rn.
72; [X.], [X.] 2003, 375). Die Ausgestaltung der allgemeinen Wartezeit, insbesondere die Frage, ob für eine erfolgreiche Bewerbung um eine Stelle als [X.] eine zeitlich, quantitativ
und qualitativ erhebliche Berufserfahrung als Rechtsanwalt zu fordern ist, fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. [X.], [X.] 2003, 375).
bb) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er bei Ablauf der [X.] mindestens
fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschie-dene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war.
(1) Wie das [X.] zutreffend angenommen hat, ist die Formu-lierung "in nicht unerheblichem Umfang" dahingehend auszulegen, dass der Bewerber in erheblichem, ins Gewicht fallendem Maße als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss. Wie sich aus dem mit der Norm verfolgten Ziel ergibt, muss er durch seine anwaltliche Tätigkeit zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben haben. Denn wie bereits ausgeführt soll durch die
in §
6 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] enthaltene besondere Bestellungs-voraussetzung sichergestellt werden, dass der Bewerber vor seiner Bestellung eine Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatori-scher Bewältigung, Sicherheit im Umfang mit dem
[X.] Bürger, durch Erfahrung vermitteltes
Verständnis für dessen Anliegen und hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S.
10; BT-Drucks. 16/4972, S.
11; [X.], [X.] 2003, 375; Senats-urteil vom 23. November 2015 -
NotZ([X.]) 2/15, [X.], 234 Rn. 19). Dem steht nicht entgegen, dass das im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der 5
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Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum [X.]iat) ur-sprünglich noch enthaltene Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt auf Vorschlag der Bundesregierung gestrichen worden ist. Die gesetzgeberische Zielsetzung hat sich hierdurch nicht geändert. Das Ziel der Regelung wird dadurch erreicht, dass der Bewerber in nicht unerheblichem [X.] für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muss (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/4972, S.
14).
(2) Vor diesem Hintergrund hat das [X.]
zu Recht angenom-men, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auf-traggeber als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Dabei kann unterstellt wer-den, dass der Kläger
während seiner Beschäftigung bei der G.

GmbH in der [X.] vom 8.
Februar 1995 bis 30.
Juni 1998, d.h. einem [X.]raum von drei Jahren und gut vier Monaten,
in erheblichem Umfang auch selbständi-ge anwaltliche Leistungen für verschiedene Auftraggeber erbracht hat. Ebenso kann unterstellt werden, dass der Kläger im Jahr 2013 in erheblichem Umfang als Rechtsanwalt tätig war. Hiermit hat der Kläger aber insgesamt lediglich ei-nen [X.]raum von vier Jahren und gut vier Monaten abgedeckt. Darüber hin-ausgehende anwaltliche Tätigkeit in beträchtlichem Umfang hat er nicht darge-tan. Seine im [X.] erbrachte Anwaltstätigkeit von 282 Stunden und seine im [X.]
erbrachte Tätigkeit von 222 Stunden genügen
hierfür nicht. Wie das [X.]
zutreffend ausgeführt hat, entspricht dies lediglich 35 bzw. 28 8-Stunden-Tagen und damit auf das Jahr gesehen nicht einmal einem [X.] pro Woche. Dies genügt angesichts des mit der Regelung in §
6 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] verfolgten Ziels, eine zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrung des Bewerbers im Anwaltsberuf sicherzustellen, nicht.
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Entgegen der Auffassung des [X.] hat das [X.] auch nicht von ihm als Wirtschaftsprüfer erbrachte [X.] zu Unrecht außer Acht gelassen. Das [X.] hat seiner Beurteilung sämtliche vom Kläger in den Anlagen angegebenen Tätigkeiten zugrunde gelegt, d.h. für das [X.] allein 211 der insgesamt 282 Stunden und für das [X.] allein 129 der insgesamt vom Kläger angegebenen 222 Stunden für [X.] für die K.

AG und Tochterunternehmen. Weitergehende, vom [X.] zu Unrecht nicht berücksichtigte Beratungsleistungen hat der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Kläger auch die besondere Bestellungsvoraussetzung des §
6 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] (örtliche Wartezeit) nicht erfüllt. Wie sich aus den vorstehenden Ausfüh-rungen ergibt, war der Kläger in den letzten drei Jahren vor Ablauf der [X.] nicht in dem erforderlichen Umfang als Rechtsanwalt tätig. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §
6 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.] (vgl. [X.]E 110, 304, 322
ff.; Senatsbeschlüsse vom 26.
November 2012 -
NotZ([X.]) 7/12, [X.]. 2013, 151 Rn.
6; vom 21.
Februar 2011 -
NotZ([X.]) 6/10, NJW 2011, 1517 Rn.
2, jeweils zu §
6 Abs.
2 Nr.
2 [X.] a.F.). Entgegen der Auffassung des [X.] dient das Bestellungskriterium der örtlichen
Wartezeit nicht allein dazu, schlechteren örtlichen Bewerbern in Abweichung vom Grundsatz der Bestenauslese Schutz vor der Konkurrenz auswärtiger Bewerber zu gewähren. Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit soll vielmehr sichergestellt wer-den, dass
der Bewerber Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt hat und vor Ort bereits über eine eingerichtete Anwaltskanzlei und damit über die organisatorischen Voraussetzungen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des [X.] anzupassen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S.
10). An dieser [X.] hat sich durch die Änderung der Norm durch das Gesetz vom 2.
April 8
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2009 ([X.]
I
696) nichts geändert (vgl. BT-Drucks. 16/11906, S.
13). Die un-terschiedliche Behandlung gegenüber Nur-Notaren ist dadurch gerechtfertigt, dass letztere vor der Übertragung eines [X.] einen mehrjährigen Anwär-terdienst ableisten müssen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S.
10; BT-Drucks. 16/4972, S.
1, 11).
c) Der Kläger kann auch nicht aufgrund seines guten Punkteergebnisses beanspruchen, dass in seinem Fall auf das Vorliegen der Regelvoraussetzun-gen des §
6 Abs.
2
Satz
1 Nr.
1 und 2 [X.] verzichtet wird.
aa) Das
Erfordernis der Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Wartezeit ist der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern im Sinne des §
6 Abs.
3 [X.] vorgelagert. Würde schon die bessere Eignung als solche genü-gen, von den Erfordernissen des §
6 Abs.
2 [X.] abzusehen, verlören diese ihre eigenständige Bedeutung. Dementsprechend hat grundsätzlich eine Aus-wahl nach der besseren Eignung und Befähigung nur unter den Bewerbern stattzufinden, die die Voraussetzungen des §
6
Abs.
2 [X.] erfüllen (vgl. [X.] vom 26.
November 2012 -
NotZ([X.]) 6 und 7/12, [X.]. 2013, 151 und [X.] 2013, 33). Ausnahmen von der Regel des §
6 Abs.
2 Satz
1 [X.] sind auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Sie kommen nur in [X.], wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Ab-kürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus [X.] zwingend erscheint. Zudem muss den Gründen der allgemeinen und der [X.] Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein. Dabei sind sämtli-che Gesichtspunkte, die zu einem Absehen vom Erfordernis der allgemeinen oder örtlichen Wartezeit führen sollen, bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist durch konkreten Tatsachenvortrag hinreichend zu belegen (vgl. [X.] vom 26.
November 2012 -
NotZ([X.]) 6 und 7/12, aaO).
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-

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bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Umstand, dass der Kläger mit 11,36 Punkten fast einen Punkt besser bewertet ist als der nächstbeste Bewerber mit 10,40
Punkten,
begründet für sich genommen keinen außergewöhnlichen Sachverhalt, der einen Verzicht auf die Voraussetzungen des §
6 Abs.
2 Satz
1 [X.] zwingend erfordert. Es besteht auch
aus anderen Gründen kein zwingendes Bedürfnis, von der Erfüllung der Regelwartezeit ab-zuweichen. Es stehen ausreichend qualifizierte Bewerber zur Besetzung der 19 ausgeschriebenen Notarstellen zur Verfügung. In der Rangliste befinden sich 27 Bewerber.
Abgesehen davon hat der Kläger aber auch bis zum Ablauf der [X.] nicht konkret dargetan, dass die Gründe der örtlichen Wartezeit auf andere Weise erfüllt sind. Der Kläger hat bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist insbesondere nicht vorgetragen, dass und wo (an seinem [X.] als Ort seiner nebenberuflichen Anwaltstätigkeit oder in den Räumen der K.

AG?) er die organisatorischen Voraussetzungen für die von ihm zu unterhaltende Ge-schäftsstelle geschaffen hat. Er hat auch nicht dargetan, wie er auf die [X.] der K.

AG in einer für das Notaramt zulässigen Weise zurück-greifen kann, um nach Leistung des Amtseids die [X.] in vollem Umfang aufnehmen zu können.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
a)
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine ent-scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage [X.], die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und [X.] das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Juli 2011 -
NotZ([X.]) 10/10, [X.] 2012, 53 Rn.
21; [X.]/[X.], VwGO, 12
13
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9

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18.
Aufl., §
124 Rn.
10; Meyer-Ladewig/Rudisile in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, 22. Ergänzungslieferung 2012, §
124 Rn.
30
ff.; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 4.
Juli 2002 -
V
ZB 16/02, [X.]Z 151, 221, 223
f.; vom 8.
Februar 2010 -
II
ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978). [X.] ist eine Rechtsfrage grundsätzlich nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bislang nicht entschieden, bestehen derartige [X.] u.a. dann, wenn sie von einigen Instanzgerichten unterschiedlich be-antwortet werden oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertre-ten werden (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, aaO Rn.
32; vgl. auch [X.], [X.] vom 8.
Februar 2010 -
II
ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978; [X.], NJW-RR 2009, 1026 Rn. 12; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
543 Rn.
7, jeweils mwN). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die durch das angefochtene Urteil aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre [X.]keit und ihre Be-deutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen. Dabei müssen insbesondere auch Ausführungen darüber gemacht werden, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage
umstritten ist ([X.], Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 -
XI ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 191; vom 7. März 2013 -
IX [X.], NJW-RR 2013, 823 Rn. 4).
b) Gemessen hieran hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt

124a Abs.
4 Satz
3, Abs.
5 Satz
2). Er macht geltend, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, wann eine an-waltliche Tätigkeit von nicht unerheblichem Umfang im Sinne des §
6 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.] vorliegt. Er zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Frage umstritten ist.
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10

-

Abgesehen davon ist ein Zulassungsgrund aber auch in der Sache nicht gegeben. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist in der Allgemeinheit nicht klärungs-fähig. Sie lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängt von den tatsäch-lichen Umständen des Einzelfalls ab.
Signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf hat nur der Bewerber gesammelt, dessen anwaltliche Tätigkeit auch in qualitati-ver Hinsicht nicht ganz unbedeutend war. So sind die Voraussetzungen des §
6 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 und 2 [X.] beispielsweise nicht erfüllt, wenn sich die an-waltlichen Leistungen des Bewerbers im maßgeblichen [X.]raum darauf be-schränken, Mahnschreiben für verschiedene Inkassobüros zu versenden.
3. Die
Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO, §
111b Abs.
1 Satz
1 [X.]. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
111g Abs.
2 Satz 1 [X.].
Galke
von [X.]
[X.]

Strzyz
Brose-Preuß

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2015 -
Not 4/15 -

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Meta

NotZ (Brfg) 5/15

14.03.2016

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2016, Az. NotZ (Brfg) 5/15 (REWIS RS 2016, 14619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14619

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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