Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2015, Az. NotZ (Brfg) 2/15

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2015, 1954

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
NotZ([X.]) 2/15

Verkündet am:

23. November 2015

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 5 und 7
Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 [X.] ist dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur Anwaltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nicht als "Un-terbrechung" der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 [X.] gelten.
[X.], Urteil vom 23. November 2015 -
NotZ([X.]) 2/15 -
[X.]

wegen Besetzung einer [X.]
-

2

-

Der [X.], [X.], hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
23.
November 2015
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Dr. Radtke und
die Notare
Dr.
[X.] und Dr. Hahn

für Recht erkannt:

Die Berufung des
[X.] gegen
das Urteil des Senats für Notar-sachen des [X.] vom 20.
April 2015 wird [X.].

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass der
[X.]
eine am 15. Mai 2014 für den [X.] ausgeschriebene [X.] mit der Beigeladenen zu 1 besetzen
will.

Der Kläger
ist Rechtsanwalt seit dem Jahre 2003. Er
hat die
zweite juris-tische Staatsprüfung
und die notarielle Fachprüfung jeweils mit der Note "be-friedigend"
(8,53
Punkte) abgelegt. Die Beigeladene zu 1 ist seit Juni 2006 1
2
-

3

-

Rechtsanwältin. Sie hat im zweiten Staatsexamen und in der notariellen Fach-prüfung das Prädikat "vollbefriedigend"
(9,07 und 9,18 Punkte) erreicht. Kläger und Beigeladene zu 1
bewarben
sich auf die für den [X.] am 15. Mai 2014 ausgeschriebene [X.]. Der [X.]
hat die allgemeine und die örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 sowohl für den Kläger als auch für die Beigeladene zu 1 als erfüllt
angesehen.
Er verneinte eine Unterbrechung der örtlichen Wartezeit wegen der
Geburt einer
Tochter am 3. März 2011 und deren Betreuung bis Februar 2012
für die Beigeladene zu 1, weil die
"Elternzeit"
die Dauer von zwölf Monaten nicht überschritten habe. Die
Bewerbung des
Beige-ladenen
zu 2
blieb wegen
der
noch nicht erfüllten
fünfjährigen
allgemeinen
Er-fahrungszeit nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfolglos.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 hat der [X.] dem Kläger mit-geteilt, dass beabsichtigt sei, die am 15. Mai 2014 für [X.] ausgeschriebene [X.] der Beigeladenen zu 1 zu übertragen. Dagegen hat der Kläger mit einem bei Gericht am 30. Dezember 2014 eingegangenen Antrag gerichtliche Entscheidung beantragt. Er verlangt,
den
[X.]n
zu verpflichten, die [X.] mit ihm zu besetzen, hilfsweise die Besetzung der [X.] unter
Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Kläger
meint, der [X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1 bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 die Zu-lassungsvoraussetzungen erfüllt habe. Es sei zweifelhaft, dass
diese mindes-tens [X.] nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwältin tätig gewesen sei und diese Tätigkeit mindestens drei Jahre in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausgeübt habe. Die Angaben der Beigeladenen zu 1 seien ergebnisorientiert und unklar, was Zweifel an der per-3
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-

4

-

sönlichen Eignung der Beigeladenen zu 1 für das [X.] begründe. Der [X.] habe die Angaben
nicht an Hand von Nachweisen überprüft. Die familiäre Situation und der Wohnsitz in S. gewährleisteten nicht die erforderliche zeitliche Präsenz
der Beigeladenen zu 1
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der angestrebten [X.].

Das [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in eine
Klage
umgedeutet und diese abgewiesen.
Es hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 111b Abs. 1, § 111d [X.] iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil in den verschiedenen Bundesländern das Erfordernis eines "Nachweises"
der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 [X.] unterschiedlich gehandhabt werde und es zu den insofern in [X.] kommenden Auslegungsmöglichkeiten -
soweit ersichtlich
-
noch keine Rechtsprechung gebe. [X.] Klärung bedürfe auch die Frage, ob eine Anrechnung von [X.] gemäß oder analog § 6 Abs. 2 Satz 5 [X.] zwingend einen Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft und/oder die förmliche Inanspruchnahme von Elternzeit erfordere.

Mit
der Berufung
verfolgt der Kläger die Abänderung
des erstinstanzli-chen Urteils im Sinne seines Klagebegehrens.

Entscheidungsgründe:

I.

Das [X.] hat zur Begründung ausgeführt,
die [X.] des
[X.]n sei verfahrensfehlerfrei und in der Sache nicht zu beanstanden. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs 5
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5

-

der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 habe die Beigeladene zu 1 die Voraus-setzungen des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] erfüllt. Bei einer Bewertung und Gewichtung der für die Besetzungsentscheidung nach § 6 Abs. 3 [X.] maß-geblichen Kriterien erziele sie eine höhere Punktzahl als der Kläger und sei [X.] bei der Vergabe der [X.] vorrangig zu berücksichtigen. Der [X.] sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1 die [X.] nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] erfülle. Begründete Zweifel daran, dass die Beigeladene zu 1 seit dem 1. April 2008 als Gesellschafterin/Partnerin der Sozietät "[X.] Steuerberater Rechtsanwalt"
in [X.] in nicht unerheblichem Umfang für verschie-dene Auftraggeber als Rechtsanwältin tätig sei, bestünden nicht. Durch die von der Beigeladenen zu 1 im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und den Umstand, dass für die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung im Jahre 2010 Nachweise einer praktischen Tätigkeit erforderlich seien, werde eine
nicht unerhebliche Rechtsanwaltstätigkeit indiziert.
Eine vollschichtige Rechtsan-waltstätigkeit verlange das Gesetz nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1 jedenfalls seit dem 1. April 2008 und mithin bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. Juni 2014 bereits sechs Jahre und zweieinhalb Monate als Rechtsanwältin tätig gewesen sei.

Der [X.] habe
für die Beigeladene zu 1 des Weiteren
die Vorausset-zung einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen örtlichen Wartezeit [X.] bejaht. Die Unterbrechung bzw. Einschränkung der Anwaltstätigkeit im [X.] an die Geburt ihrer Tochter vom 3. März 2011 bis 2. März 2012 wirke sich auf die
Berechnung der
Länge
der örtlichen Wartezeit nicht aus.
Zu Recht habe der [X.]
in
der
Angabe einer "Elternzeit"
in den [X.] der Beigeladenen zu 1 einen
-
jedenfalls konkludent gestellten
-
Antrag auf Anrechnung der zwölf-monatigen Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 8
-

6

-

Satz 5 [X.] gesehen, so dass es nicht darauf ankomme, ob das Antragser-fordernis überhaupt (auch) für § 6 Abs. 2 Satz 7 [X.] gelte. Auch wenn die Beigeladene zu 1 nicht auf ihre Rechtsanwaltszulassung verzichtet und förmlich "Elternzeit"
genommen habe, sei eine entsprechende Anwendung der [X.] gerechtfertigt. Dagegen,
dass ohne Inanspruchnahme von [X.] und vorübergehenden Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsan-waltschaft trotz einer faktischen Unterbrechung der Anwaltstätigkeit aus einem der in § 6 Abs. 2 Satz 5 [X.] genannten Gründe eine Anrechenbarkeit der Betreuungszeiten nicht möglich sei, spreche maßgebend, dass das mit den Re-gelungen verfolgte Ziel der verfassungsrechtlich gebotenen Vermeidung von (faktischen) Benachteiligungen u.a. aufgrund des Geschlechts (vgl. dazu etwa [X.], [X.] vom 20. November 2013 -
1 BvR 63/12, NJW 2014, 843 ff.) nur erreicht werden könne, wenn der/die [X.] tatsächlich aus familiären Gründen die Anwaltstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt habe. Dass der [X.] über die von der Beigeladenen zu 1 vorgelegte Ge-burtsurkunde ihrer Tochter hinaus
keine weitergehenden Nachweise
verlangt habe, begründe keinen Fehler zum Nachteil des [X.]. Auch die [X.] hinsichtlich der Förmlichkeiten der Bewerbungsunterlagen der [X.] zu 1 seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der [X.] des [X.]n in Frage zu stellen. An der persönlichen Eignung der Bei-geladenen zu 1 für das
Amt der
Notarin
sei nicht zu zweifeln. Die erforderliche zeitliche Präsenz der Beigeladenen zu 1 zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte der [X.] in [X.] sei
aufgrund der mit einer Fahrzeit von einer knappen Stunde zu überbrückenden Entfernung zwischen Wohnort und Amtssitz und der möglichen Nutzung einer Zweitwohnung gewährleistet.

-

7

-

II.

Die Berufung des [X.] ist unbegründet. Die Besetzungsentscheidung des [X.]n
entspricht den rechtlichen Vorgaben
und
verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten.

1. Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag, den
[X.]n zu verpflichten, die ausgeschriebene Stelle mit dem Kläger zu besetzen, schon deshalb nicht durchdringen kann, weil [X.] dem Bewerber/der Bewerberin für das [X.]/der Notarin keinen Anspruch auf Bestellung gibt, sondern lediglich
die Vorausset-zungen regelt, unter denen das Amt verliehen werden kann. Daraus folgt nicht, dass ein Bewerber, der diese Voraussetzungen erfüllt, zwingend zum Notar bestellt werden muss. Vielmehr hat
die Landesjustizverwaltung nach [X.] Ermessen die Auswahlentscheidung zu treffen
(vgl. [X.], [X.] Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 -
NotZ 56/92, [X.]Z 124, 327, 329; vom 15. November 2010 -
NotZ 4/10, NJW-RR 2011, 412 juris Rn. 6 und vom 30. Juli 1990 -
NotZ 24/89 -
[X.] 1991, 91 f.).
Selbst wenn
die [X.] des [X.]n ermessensfehlerhaft und mithin rechtswidrig
wäre, könnte
der Kläger, wenn er die persönlichen und fachlichen Vorausset-zungen für die Ernennung zum Notar erfüllt, nur seinem Hilfsantrag entspre-chend die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Verurteilung des [X.]n
verlangen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung, weil der Bescheid des [X.]n vom 10. Dezember 2014 rechtmäßig ist
(vgl. §
111b Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO).
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8

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a) Dagegen, dass der [X.] die fachliche Eignung der
Beigeladenen zu 1 mit 9,14 Punkten bewertet und ihr die erste Rangstelle zugewiesen hat, wendet sich der Kläger nicht. Rechtliche Einwände dagegen sind ersichtlich nicht
zu erheben.

b) Zutreffend ist der [X.] davon ausgegangen, dass die Beigeladene zu 1 zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist (15. Juni 2014) die allge-meine Wartefrist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.]
erfüllt
hat.

aa) Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des [X.]s war
die Beigeladene zu 1
vom 1. April 2008 bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist
am 15. Juni 2014
als Rechtsanwältin in der Sozietät "[X.]"
in [X.] als Rechtsanwältin
in nicht unerheblichem Umfang für ver-schiedene Auftraggeber
tätig. Auf
die Frage, ob die von ihr angegebene "El-ternzeit"
von März 2011 bis Februar 2012 als Wartezeit anzurechnen ist oder eine Anrechnung mangels eines Antrags auf Anrechnung und wegen des unter-lassenen Verzichts auf die Anwaltszulassung nicht in Betracht käme, kommt es
für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht an. Selbst ohne Anrechnung der Unterbrechungszeit
war die Beigeladene zu 1 mehr als 5 Jahre als Rechts-anwältin
in dem von der Regelung in §
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] geforderten Umfang tätig.

bb) Den Bedenken des [X.] gegen eine Berücksichtigung der Tätig-keit der Beigeladenen zu 1 für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S.

OHG im Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2008 bei der Berechnung der allgemeinen Wartezeit muss nicht nachgegangen werden. Ob es sich dabei um die typische Tätigkeit eines Syndikusanwalts
gehandelt hat,
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-

die der Zielsetzung der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] regelmäßig nicht genügt (vgl. [X.]. 16/4972, [X.]), ist im Streitfall nicht erheblich, denn der [X.] hat anwaltliche Tätigkeiten vor dem 1. April 2008
bei seiner [X.] nicht berücksichtigt.

cc) Erfolglos rügt der Kläger, die Feststellung der Erfüllung der allgemei-nen Wartezeit beruhe auf einer unzureichenden Aufklärung der zugrunde lie-genden Tatsachen

111b Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§ 86 Abs. 1, § 108 VwGO).
Die richterliche Überzeugungsbildung sei angreifbar und fehlerhaft, weil sie auf der
Glaubhaftmachung des
eigenen Vortrags bei Unterstellung der Wahrheitspflicht der Beigeladenen zu 1
beruhe.
Die Beigeladene zu 1 habe entgegen ihren Angaben keine anwaltliche, sondern eine steuerberatende Tä-tigkeit ausgeführt.

Der Kläger stellt nicht in Frage, dass Nachweise für den Parteienvortrag nur dann erforderlich sind, wenn die Umstände gewisse Zweifel zulassen.
Sol-che Umstände liegen hier indes nicht vor.

(1) Zwar ist das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen vom Bewer-ber nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Die Beantwortung der Frage nach Art, Umfang und Beurteilung der erforderlichen Nachweise hängt aber maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab. Unerheblich ist bei Fragen des Beweises von Tatsachen
insbesondere, wie
im Bereich anderer Landesjus-tizverwaltungen verfahren wird. Der Umfang der Ermittlungen wird
dadurch [X.], welche der erheblichen Tatsachen im zu entscheidenden Fall [X.] sind, die notwendige Überzeugung von ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen also fehlt. Die Art der Nachweise für die anwaltliche Tätigkeit, um die es im Streitfall geht, hat der Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Insoweit gelten 16
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die allgemeinen Regelungen in § 26 VwVfG. Bestehen an der Richtigkeit des Vorbringens der Beteiligten keine Zweifel, bedarf es
-
im Verwaltungs-
wie im gerichtlichen Verfahren (§ 86 VwGO)
-
keiner
zusätzlichen
Beweise.

(2) Die Frage, welche und wie viele Nachweise vom jeweiligen Bewerber für das [X.] zu erbringen seien,
ist mit Blick auf den Sinn der Rege-lungen in § 6 Abs. 2 [X.]
zu
beantworten.
Sinn der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] erforderlichen
Wartezeit
ist, dass sich der Bewerber vor der Bestel-lung zum Notar mit den beruflichen Anforderungen und dem Umgang mit Rechtsuchenden, Gerichten und Behörden hinreichend vertraut gemacht hat (vgl. [X.]. 16/4972, [X.]). Auf Vorschlag der Bundesregierung
wurde
im Gesetzgebungsverfahren das Erfordernis der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt aus dem Gesetzentwurf gestrichen, weil es keinen Grund gebe, einem Bewerber, der in dem geforderten Maße anwaltlich tätig gewesen sei, einen Berufszugang nur deshalb zu versagen, weil er dies nebenberuflich [X.] habe
(vgl. [X.]. 16/4972, [X.]).
Entscheidend ist danach das Maß der anwaltlichen Tätigkeit und die erworbene berufliche Erfahrung. Der Landesjus-tizverwaltung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch die Ermitt-lung des Sachverhalts erleichtert und die zur Feststellung der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit gebräuchliche, aber meist unergiebige Abfrage bei Richtern des Amts-
und Landgerichts, bei denen der Bewerber
als Rechtsanwalt [X.] war, entbehrlich gemacht werden (vgl. [X.]. 16/4972, S. 10).

Danach ist nicht zu beanstanden, dass der [X.] nur bei [X.] in den Bewerbungsunterlagen und Zweifeln aufgrund der Rückmeldung aus dem anwaltlichen [X.] Anlass zu weiteren Nachfragen für die Feststellungen der Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.] gegeben sah. Der Senat teilt die Bedenken des [X.]n gegen die 19
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-

Vorlage der vom Kläger geforderten Mandatslisten. In anonymisierter Form [X.] solche Listen einen geringen Nachweiswert. In nicht anonymisierter Form sind datenschutzrechtliche und Bedenken wegen Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht nicht von der Hand zu weisen.

(3) Wie auch der Kläger
nicht in Zweifel zieht, ist bei Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die sich als Notarin oder Notar bewerben, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Gegenteil anzunehmen,
dass ihre anwaltlich versicherten Angaben im Bewerbungsverfahren korrekt sind. Danach können neben den Angaben der Beigeladenen zu 1 die Nachweise der praktischen Tätigkeit für die Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung durch die Beigeladene zu 1 im Jahre 2010 als Indiz für eine Rechtsanwaltstätigkeit in nicht unerheblichem Umfang herangezogen werden.
Der Umstand, dass nach der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte im Jahr 2010 in den [X.] Tätigkeiten aus dem Jahre 2007 genannt werden konnten, ändert nicht die Art der Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Die Beigeladene zu 1 erhärtete die Richtigkeit ihrer
Angaben durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgeleg-ten Unterlagen.
Dagegen wendet sich der Kläger nicht.

(4) Der Vortrag
des [X.]
im gerichtlichen Verfahren
gibt nicht Anlass
zu weiteren Ermittlungen.

Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt zwar die Ermittlung der erheblichen Tatsachen gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§ 86 Abs.
1 VwGO von Amts wegen voraus. Erst wenn hinsichtlich einer erheblichen [X.] eine Ungewissheit bleibt, die das Gericht trotz [X.] aller in [X.] kommenden Ermittlungen von Amts wegen, auch bei Berücksichtigung eines etwaigen unverschuldeten Beweisnotstands eines Beteiligten, nicht zu 21
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beseitigen vermag, greifen
die Grundsätze der materiellen Beweislast ein (vgl. BVerwG, BVerwGE 114, 75 = [X.] 2001, 198; BVerwG [X.] 412. 6 § 1 HHG Nr.
28 = NVwZ-RR 1990, 165). Sie gelten erst nach dem Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung. Auch im
Verwaltungsstreitverfahren
gilt die allgemeine

Beweislastregel
des Inhalts, dass die [X.] von [X.]n, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen ableitet, zu seinen Lasten geht (ständige
Rspr BVerwGE 80, 290, 296
juris Rn. 15; NJW 1994, 468; [X.]/[X.],
VwGO 21. Aufl., § 108 Rn 13).

Im Streitfall vermag der gegen die Feststellungen des [X.] gerichtete Vortrag des [X.] berechtigte Zweifel
an deren Richtigkeit, denen der Senat im Berufungsverfahren nachgehen
müsste
(§§ 128, 86 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 [X.]), nicht
zu
begründen. Auf die Ausführungen im Ur-teil des [X.]s wird Bezug genommen.

dd) Auf die Rüge des [X.], dass die von der Beigeladenen zu 1 zu Beweiszwecken eingereichten Unterlagen nicht den Formerfordernissen
des Antrags nach § 6 Abs. 2
Satz 5 [X.] entsprächen, die der [X.] nach dem Grundsatz der Selbstbindung zu beachten habe, kommt es nicht mehr an. Denn der Kläger stellt die vorgelegten Urkunden dem Inhalt nach nicht in Frage.

c) Zutreffend hat der [X.] auch die örtliche
Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] bei der Beigeladenen zu 1 für erfüllt angesehen.

Die Beigeladene war zwar zum Stichtag am 15. Juni 2014 tatsächlich nicht drei Jahre ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbe-reich als Rechtsanwältin in dem in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] geforderten Umfang tätig, weil
sie infolge der Geburt ihrer Tochter am 3. März 2011 (maxi-24
25
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mal) zwölf Monate -
im Wesentlichen
-
ausgesetzt und erst danach ihre [X.] in nicht unerheblichem Umfang wieder aufgenommen hat, wovon das Berufungsgericht ausgeht.
Jedoch ist die Zeitspanne von
März 2011 bis Februar 2012 nach der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 [X.] in die Wartezeit miteinzubeziehen. Sie gilt
nicht als Unterbrechung der Tätigkeit.

aa) Es muss nicht geklärt werden, ob die Beigeladene zu 1 in der Zeit
von März 2011 bis Februar 2012
tatsächlich nur in unerheblichem Umfang als Rechtsanwältin tätig gewesen ist. Wäre sie weiterhin in erheblichem Umfang tätig gewesen, spielte die Frage der Anrechenbarkeit keine Rolle. Der [X.] zu 1 kommen jedoch auch bei einer nur unwesentlichen Tätigkeit als Rechtsanwältin während der "Babypause"
die zwölf Monate bei der Berechnung der Dauer der örtlichen Wartezeit zugute.

bb) Entgegen der Auffassung
des [X.] scheitert die Anrechnung nach § 6 Abs. 2 Satz 7 [X.] nicht daran, dass
hi[X.] die Beigeladene zu 1 förmlich auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hätte
verzichten müssen. Der Senat teilt die Meinung des [X.]n, dass ein Verzicht auf die Zulassung
nicht er-forderlich ist, weil er
für die betroffenen Bewerber Nachteile mit sich brächte, die die Vorschrift im Lichte des Verfassungsgebots der Gleichstellung von [X.] und Frau anfechtbar erscheinen ließen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung kennt einen vorübergehenden Verzicht auf die Rechtsanwaltszulassung nicht. [X.] müsste die Zulassung zurückgegeben und neu beantragt werden. [X.] würde regelmäßig die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsan-wälte, vorbehaltlich der Möglichkeit der freiwilligen Fortführung mit unterschied-lichen Beiträgen, enden. Auch trüge der Verzicht unter Umständen das Risiko in sich, dass ein Fachanwaltstitel ohne weitere entsprechende Fortbildungen ver-loren ginge (vgl. zum Recht auf Führung des Fachanwaltstitels
nach Wiederzu-28
29
-

14

-

lassung [X.], NJW 2015, 394 ff.). Maßgebend tritt hinzu, dass kinderbetreu-ende Bewerber und Bewerberinnen
von jeder anwaltlichen Tätigkeit, auch einer solchen in nicht erheblichem Umfang,
und dem damit verbundenen Erwerbs-einkommen ausgeschlossen würden, wollten sie ihre Chancen zur Bestellung zur Notarin oder zum Notar nicht gefährden. Sie wären schlechter gestellt als Bewerber, die auf die Zulassung verzichteten und nicht mehr tätig sein könnten. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Regelung der örtlichen Wartezeit in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Zum einen soll der zukünftige Notar mit den Beson-derheiten der örtlichen Verhältnisse vertraut sein, zum anderen muss ein Be-werber auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte [X.] gelegt haben, um seine persönliche Unabhängigkeit zu [X.]. Darüber hinaus soll die örtliche Wartezeit eine gleichmäßige [X.] aller Bewerber gewährleisten und verhindern, dass Bewerber, die die all-gemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den ihnen hi[X.] am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen können (Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 -
NotZ 13/06 -
juris und -
teilweise
-
abgedruckt in [X.] 2007, 75, 76, sowie vom 22. März 2010 -
NotZ 10/09 -
ZNotP 2010, 232 ff.; vom 21. Februar 2011 -
NotZ([X.]) 6/10 -
juris und vom 5. März 2012 -
NotZ([X.]) 14/11, [X.], 1888 Rn. 6). Die Unterbrechung der örtlichen Wartezeit wegen der [X.] oder pflegebedürftigen Angehörigen bis zu zwölf Monaten
ohne Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und
trotz Fortführung der anwaltlichen Tätigkeit, wenn auch nicht in dem von § 6 Abs. 2 Satz 7 [X.] geforderten Umfang, ist nach

Sinn und Zweck der örtlichen Wartezeit
auch
nicht gefordert.

cc) Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass die wortgenaue Anwendung der Vorschrift in
§ 6 Abs. 2 Satz 7 und 5 [X.] zu einer faktischen Benachteiligung 30
-

15

-

von Frauen gegenüber männlichen Bewerbern führen
würde, weil typischer-weise die Nachteile im Fall der Betreuung minderjähriger Kinder die Frauen trä-fen. Trotz des Anstiegs des Anteils der Frauen unter den Berufstätigen tragen überwiegend sie die Aufgaben der Kinderbetreuung und verzichten aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit (vgl. [X.]E 113, 1,19; [X.] NJW 2014, 843 Rn. 21 ff.). Sie könnten sich nach dem wortgenauen Verständnis der Vorschrift in § 6 Abs. 2 Satz 7 [X.]
bei wahrheitsgemäßen Angaben zum Umfang ihrer anwaltlichen Tätigkeit um eine ausgeschriebene [X.] nur erfolgreich bewerben, wenn sie auf [X.] anwaltliche Tätigkeit während der Erziehungszeit verzichteten, was die bereits aufgezeigten übrigen Nachteile mit sich brächte. Das Gebot der Gleich-stellung von [X.] und Frau lässt deshalb nicht zu, die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 [X.] so zu
verstehen,
dass ausschließlich
der Verzicht auf die Zulas-sung zur Anwaltschaft die örtliche Wartezeit für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten wahrt
und
nicht
auch
die bloße Reduzierung der anwaltlichen Tätigkeit wegen der in § 6 Abs. 2 Satz 5 [X.] genannten Zwecke
für die Berechnung der örtlichen Wartezeit unschädlich bleibt.

Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 7 [X.] ist mithin nach dem Gesetzes-zweck dahin auszulegen, dass auch ohne Verzicht auf die Zulassung zur An-waltschaft Unterbrechungen der anwaltlichen Tätigkeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder ei-nes pflegebedürftigen Angehörigen nicht als "Unterbrechung"
der Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz
1
Nr. 2 [X.] gelten.
Da es sich hierbei um eine gesetzliche Fiktion handelt, bedarf es eines Antrags, anders als im Falle des §
6 Abs.
2 Satz
5 [X.], nicht.

31
-

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e) Danach
erfüllt die
Beigeladene
zu 1 die örtliche Wartezeit nach §
6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Auf die Zubilligung einer Ausnahme von der [X.] der örtlichen Wartezeit durch den [X.]n
kommt es
nicht mehr an.

f) Entgegen der Auffassung des [X.] sind
Umstände, welche Zweifel an der persönlichen Eignung der Beigeladenen
zu 1 für das Amt der Notarin begründen könnten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]), nicht gegeben. Die Anforderun-gen an das Verhalten des Bewerbers dürfen nicht überspannt werden. Sie sind nicht Selbstzweck, sondern müssen stets in Beziehung zu den Bedürfnissen einer leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege gesetzt werden. Gefordert ist eine Gesamtbewertung aller -
gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar
-
aussagekräftigen Umstände, die in der Persönlichkeit und in dem früheren Verhalten des Bewerbers zutage getreten sind (vgl. Senatsurteil vom 23.
Juli 2012 -
NotZ([X.]) 12/11, [X.]Z 194, 165 Rn. 14; Beschluss vom 21.
Juli 2014 -
NotZ([X.]) 23/13, NJW-RR 2015, 57 Rn. 7). Dem
Oberlandesge-richt
ist darin zu folgen, dass die Beigeladene
zu
1 mit ihren Angaben im Be-werbungsverfahren ihrer Wahrheitspflicht genügt hat. Allein aus der fehlenden Angabe der teilweisen Tätigkeit als Rechtsanwältin während der Babypause
kann nicht auf die mangelnde persönliche Eignung geschlossen werden. Auch die Vorlage des Arbeitsvertrags mit der S.

OHG im Gerichtsver-fahren vermag wegen eines in Betracht kommenden Verstoßes gegen die in §
10 des Vertrages vereinbarte Verschwiegenheitspflicht Zweifel an der persön-lichen Eignung der Beigeladenen zu 1 für das Amt der Notarin nicht zu [X.]. Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass die [X.] im [X.] gesehen werden muss. Danach diente sie dem Wettbewerbsschutz und dem [X.]. Hingegen sollte sie nicht eine Offenlegung des Vertrages im Rahmen einer gerichtlichen Auseinander-32
33
-

17

-

setzung um die Besetzung einer [X.] in einem anderen Bundesland ver-hindern
und der Beigeladenen zu 1 den Beweis durch Vorlage des Vertrages verwehren, dass sie als Rechtsanwältin tätig gewesen ist.

3. Ist die Auswahlentscheidung des [X.]n
-
wie ausgeführt
-
recht-mäßig,
ist die Berufung des [X.] zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
111d
Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.1, § 162 Abs. 3
VwGO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus §
111g Abs.
2 Satz 1 [X.].

Galke
[X.]

Radtke

[X.]

Hahn
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2015 -
2 VA (Not) 3/14 -

34
35

Meta

NotZ (Brfg) 2/15

23.11.2015

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2015, Az. NotZ (Brfg) 2/15 (REWIS RS 2015, 1954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1954

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 63/12

2 VA (Not) 3/14

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