Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. IX ZB 61/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1439

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 61/14

vom

12. November 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp
und die Richterin
Möhring

am 12. November 2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12.
Zivilkammer des Landgerichts
[X.] vom 27. Februar
2014
wird auf Kosten des
Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
3.012,25

.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer
Notfrist von einem
Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses
durch einen bei dem
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§
575
Abs. 1
Satz 1
ZPO
iVm §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Der
Beklagte selbst ist nicht
postulationsfähig. Entgegen seiner
Ansicht verstößt der §
78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen hö-herrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des [X.] und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des [X.] und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versach-1
2
-

3

-
lichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehen-de Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und we-gen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiord-nung eines Anwalts gemäß den §§
78b, 78c ZPO auch zumutbar ([X.], [X.] vom 28. Februar 2013 -
IX ZR 220/12, nv; [X.] 74, 78, 93; [X.], [X.] 1992, 183, 184; NJW 1993, 3192;
BFHE 240, 219; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 78 Rn. 16; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 78 Rn. 3; [X.]/[X.], ZPO, 11. Aufl., § 78 Rn. 2).

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.08.2013 -
2 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
12 [X.] -

Meta

IX ZB 61/14

12.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. IX ZB 61/14 (REWIS RS 2014, 1439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1439

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 61/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.